fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

36 
II. Zivilrecht. 
eine Erwiderung erfahren; der darin enthaltene Angriff muß zurückgewiesen werden, da 
sonst der Angriff unpariert sitzen bleibt, da sonst die Tatsache so angesehen wird, als wäre 
sie dem Gegner gegenüber festgestellt. Dies gilt indes nur dann, wenn die Tatsache un— 
beantwortet bleibt; die Beantwortung kann aber auch nachträglich erfolgen, auch in 
höherer Instanz, und dann fällt diese Wirkung weg. Auch kann die Beantworlung 
nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geschehen; man darf daher den Grund 
satz der Kongruenz nur dann anwenden, wenn nicht aus dem ganzen Verhalten des 
Gegners eine Leugnung der Tatsache hervorgeht: das ist dem richterlichen Ermessen an— 
heimgegeben; und, da es zudem Pflicht des Richters ist, in solchen Fällen zu fragen 
und eine ausdrückliche Erklaͤrung zu erwirken, so wird das Gebiet dieses Grundsatzes 
mehr und mehr eingeengt. Vollständig ist er kaum zu entbehren; er stammt aus 
dem kanonischen Rechte: hier galt zunächst der Grundsatz, daß derjenige, der auf die 
Positionen, d. h. auf die in jedem Prozesse üblichen Einzelbehauptungen nicht erwiderte, 
durch Strafe zur Erwiderung angehalten wurde?; seit Bonifacius VIII. strafte man nicht 
mehr, sondern man ließ dasjenige eintreten, was man poena confessi naunte?; diefe 
hatte allerdings im kanonischen Recht ihren festen Hintergrund, weil der Kläger die 
Positionen zu beschwören pflegte, wodurch diese Behandlung des Beklagten noch besonders 
gerechtfertigt wurde. Nach der 8. P. O. gilt der Satz bezüglich der Tatsachen, er gilt 
auch bezüglich der Privaturkunden, denn das Nichtbestreiten gilt als Zugeständnis der 
Echtheit (898 138, 489 8. P. O.). 
Und ebenso entsteht eine Rechtslage, wenn die Partei eine Urkunde, welche sie 
vorlegen soll, nicht vorlegt; die Behauptungen des Gegners über Inhalt und Beschaffen— 
heit der Urkunde können als richtig angenommen werden (8 427 3. P. O.), d. h. der 
Richter hat sie als richtig anzunehmen, wenn er keine Gruünde für das Gegenteil findet. 
Dasselbe muß von Augenscheinsgegenständen gelten. Und das gleiche gilt, wenn eine 
Partei arglistig eine Urkunde beseitigt hat (8 444 8. P. O.). 
In jedem dieser Fälle aber muß die Folge der Kongruenz dann zurücktreten, wenn 
das Zugeständnis unwirksam wäre. Sie ist daher ausgeschlossen, wenn das Gegenteil 
der Behauptung notorisch ist. 
8) Grundsatz des Versäumnisverfahrens. 
8 41. Vor allem aber tritt die Kampfesnatur des Prozesses hervor im Fall der 
prozessualen Versäumnis. 
Das Versäumnisverfahren ist der Prüfstein jedes prozessualischen Verfahrens, 
denn gerade hier muß es sich bewähren, ob der Prozeß mit Personen fertig werden kann, 
welche dem Rechte Hindernifse in den Weg legen oder sich ihm gegenüber einfach ab— 
lehnend verhalten. 
Entweder geht die Rechtsordnung davon aus, daß ohne Zutun der Parteien, 
namentlich auch des Beklagten, kein Prozeß möglich sei: dann muß man den Beklagten 
mit möglichst strengen Mitteln zum Erscheinen zwingen, soll das Recht nicht ein toter 
Buchstabe und einfach in die Gnade des Schuldners gestellt sein. So war das fränkische 
Verfahren, so das kanonische: man zwang den Schuldner durch Friedloserklärung, Ex— 
kommunikation, durch Vermögenseinweisung des Klägers u. s. w. Vgl. oben S. 62. 
Oder aber man führt den Prozeß zu Ende, auch wenn der Beklagte nicht er— 
scheint, so daß man also auf einseitige Klage hin das Prozeßverhältnis zur Abwicklung 
bringt. Das konnte schon im römischen Rechte unter bestimmten Umstäuden geschehen; 
Tancredus de ord. jud. III 8 4. illum non condemnandum tanquam confessum, 
zed tanquam contumacem ad arbitrium Judicis puniendum. 
ꝰ Haberi debet super iis, de quibus in eisdem positionibus interrogatus extitit, pro 
ponfesso, C. 2 in 60 de confessis (291. Vorherige Befragung war mithin erforderlich. Allerdings 
noch findet sich in den Statuten bvon Castellarquatodein's?7 die Beftimmumg, dat der potecta 
bei Nichtbeantwortung der positiones den Saäumigen compellere teneatur· mulctam indicendo, 
pignora capiendo, personam detinendo; so auch 1893: ahnlich in Placenaag α iet 
ad prov. Paàrm. pèrt. I6 p. 285.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.