Full text : Ursachen und Ziele des Zusammenschlusses im Gewerbe

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wirken  dort  nicht  so  schlimm,  wo  die  Produkte  auf  Lager  gelegt  werden
können  und  vor  allem  dort,  wo  eine  reiche  Absatzmöglichkeit  außerhalb
des  Machtkreises  des  Kartells,  z.  B.  auf  dem  Weltmarkt,  besteht.  Die
Produktions-  oder  Absatzbeschränkungen 1 ),  was  im  Grunde  dasselbe  ist,
können  sich  nämlich  bei  den  Produktionskartellen  ohne  gemeinsame  Verkaufsstelle ­
  nur  auf  den  Inlandsmarkt  oder  auf  einen  Teil  desselben  beziehen, ­
  denn  nur  hier  kann  das  Kartell  eine  marktbeherrschende  Stellung
erlangen,  und  durch  seine  Produktionspolitik  Angebot  und  Nachfrage  regulieren. ­
  Auf  dem  Weltmarkt  wird  eine  Produktionseinschränkung  keinen
wesentlichen  Vorteil  bringen,  da  hier  an  eine  Marktbeherrschung  nicht
zu  denken  ist.  Hier  vermag  nur  eine  tiefer  greifende  Kartellorganisation,
auf  die  wir  gleich  eingehen  werden,  Erfolge  zu  erzielen.
Die  Kämpfe  um  die  Beteiligungsziffern  bereiten  jeder  Verlängerung
des  Kartellvertrages  große  Schwierigkeiten.  Aber  auch  während  der
Dauer  des  Vertrages  werden  Erhöhungen  der  Beteiligungsziffern  nicht
immer  zu  umgehen  sein.  Welche  Anhaltspunkte  sollen  in  diesem  Falle
maßgebend  sein  ?  Die  alleinige  Rücksicht  auf  die  technische  Leistungsfähigkeit ­
  der  Werke,  die  einen  Antrag  auf  Erhöhung  ihrer  Anteilsziffer
stellen,  widerspricht  dem  eigentlichen  Zweck  des  Kartells:  der  Anpassung
der  Produktion  an  den  möglichen  Absatz.  Wird  dennoch  dieser  Maßstab
gewählt,  dann  muß  das  Kartell  entweder,  entsprechend  der  Erhöhung  der
Beteiligungsquote  einiger  Werke,  die  der  übrigen  kürzen,  oder  eine  größere
Produktionseinschränkung  vornehmen,  worunter  wiederum  die  Werke,
die  keinen  Beteiligungszuwachs  erstrebt  haben,  am  meisten  leiden.  Es
ist  also  richtiger,  die  erhöhte  technische  Leistungsfähigkeit  zwar  als  Basis
zu  nehmen,  eine  Erhöhung  der  Anteilsziffer  aber  nur  dann  zuzuerkennen,
wenn  sich  die  Marktlage  so  günstig  erweist,  daß  die  Erhöhung  möglich  ist,
ohne  die  Beteiligungen  der  anderen  Kartellmitglieder  zu  verringernd
Beispiele  für  die  beiden  Wege  bietet  uns  die  Geschichte  des  rheinischwestfälischen ­
  Kohlensyndikats.  Bei  der  Gründung  des  Kohlensyndikats
im  Jahre  1893  wurde  als  Maßstab  für  die  Beteiligung  der  einzelnen  Zechen
nach  ihrer  Wahl  die  Förderung  des  Jahres  1891  oder  1892  angenommen.
Weiter  wurde  aber  bestimmt,  daß  neuejf  Schächten  und  solche^,  die  beim
Abschluß  des  Syndikatsvertrages  eine  normale  Förderung  noch  nicht  erreicht ­
  hatten,  nach  Ablauf  einer  dreimonatigen  Anmeldungsfrist  ohne
weiteres  bis  zu  400  Tonnen  arbeitstäglich  fördern  dürften.  Da  die  Ausdehnung ­
  der  Beteiligungsziffer  hiernach  lediglich  von  technischen  Erfor-9

  Absatzbeschränkungen  beeinflussen  die  Produktionsgröße  nicht  direkt.  Es
ist  z.  B.  erlaubt,  über  das  zugebilligte  Absatzkontingent  hinaus  auf  Lager  oder  für
Abnehmer  außerhalb  des  Kartellgebietes  zu  arbeiten.
            
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