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wirken dort nicht so schlimm, wo die Produkte auf Lager gelegt werden
können und vor allem dort, wo eine reiche Absatzmöglichkeit außerhalb
des Machtkreises des Kartells, z. B. auf dem Weltmarkt, besteht. Die
Produktions- oder Absatzbeschränkungen 1 ), was im Grunde dasselbe ist,
können sich nämlich bei den Produktionskartellen ohne gemeinsame Verkaufsstelle
nur auf den Inlandsmarkt oder auf einen Teil desselben beziehen,
denn nur hier kann das Kartell eine marktbeherrschende Stellung
erlangen, und durch seine Produktionspolitik Angebot und Nachfrage regulieren.
Auf dem Weltmarkt wird eine Produktionseinschränkung keinen
wesentlichen Vorteil bringen, da hier an eine Marktbeherrschung nicht
zu denken ist. Hier vermag nur eine tiefer greifende Kartellorganisation,
auf die wir gleich eingehen werden, Erfolge zu erzielen.
Die Kämpfe um die Beteiligungsziffern bereiten jeder Verlängerung
des Kartellvertrages große Schwierigkeiten. Aber auch während der
Dauer des Vertrages werden Erhöhungen der Beteiligungsziffern nicht
immer zu umgehen sein. Welche Anhaltspunkte sollen in diesem Falle
maßgebend sein ? Die alleinige Rücksicht auf die technische Leistungsfähigkeit
der Werke, die einen Antrag auf Erhöhung ihrer Anteilsziffer
stellen, widerspricht dem eigentlichen Zweck des Kartells: der Anpassung
der Produktion an den möglichen Absatz. Wird dennoch dieser Maßstab
gewählt, dann muß das Kartell entweder, entsprechend der Erhöhung der
Beteiligungsquote einiger Werke, die der übrigen kürzen, oder eine größere
Produktionseinschränkung vornehmen, worunter wiederum die Werke,
die keinen Beteiligungszuwachs erstrebt haben, am meisten leiden. Es
ist also richtiger, die erhöhte technische Leistungsfähigkeit zwar als Basis
zu nehmen, eine Erhöhung der Anteilsziffer aber nur dann zuzuerkennen,
wenn sich die Marktlage so günstig erweist, daß die Erhöhung möglich ist,
ohne die Beteiligungen der anderen Kartellmitglieder zu verringernd
Beispiele für die beiden Wege bietet uns die Geschichte des rheinischwestfälischen
Kohlensyndikats. Bei der Gründung des Kohlensyndikats
im Jahre 1893 wurde als Maßstab für die Beteiligung der einzelnen Zechen
nach ihrer Wahl die Förderung des Jahres 1891 oder 1892 angenommen.
Weiter wurde aber bestimmt, daß neuejf Schächten und solche^, die beim
Abschluß des Syndikatsvertrages eine normale Förderung noch nicht erreicht
hatten, nach Ablauf einer dreimonatigen Anmeldungsfrist ohne
weiteres bis zu 400 Tonnen arbeitstäglich fördern dürften. Da die Ausdehnung
der Beteiligungsziffer hiernach lediglich von technischen Erfor-9
Absatzbeschränkungen beeinflussen die Produktionsgröße nicht direkt. Es
ist z. B. erlaubt, über das zugebilligte Absatzkontingent hinaus auf Lager oder für
Abnehmer außerhalb des Kartellgebietes zu arbeiten.