FE
Ga
betrachten sei.l) Es ist zu eng und darum irreführend, wenn
man dem die Wendung giebt, das Völkerrecht überlasse es dem
staatlichen Rechte, die Person des Staatshauptes zu bezeich-
nen, und es behandle die Erklärungen dessen, der nach Landes-
recht das Staatshaupt sei, als Erklärungen des Staates selbst.?)
Das wäre selbst für die Zeiten nicht genau, in denen für den
völkerrechtlichen Verkehr im Wesentlichen nur Staaten mit absolut
monarchischer Verfassung in Betracht kamen. Denn auch damals
war es mit nichten eine willkürliche Disposition des Völker-
rechts, wenn es die Erklärung des Fürsten als Staatserklärung
gelten liess. Es that dies eben wiederum nur deshalb, weil nach
dem Verfassungsstande des Staates der unbeschränkte Wille des
Monarchen mit dem Staatswillen gleichbedeutend war.®) Auch
hier war also der Völkerrechtssatz bereits Blankettrechtssatz, der
seine Ausflllung durch jeden denkbaren Inhalt eines Landesrechts
bezüglich der Vertretungskompetenz des Staatshauptes empfangen
konnte. Darum hat der Uebergang der meisten alten Staaten zur
konstitutionell-monarchischen oder republikanischen Verfassungs-
form und die Entstehung neuer Staaten mit solchen Konstitutionen
nichts an jenem Satze geändert.*‘) Nur hat er eine grössere prak-
tische Bedeutung erlangt durch die Beschränkungen, die in sol-
ehen Staaten der vollziehenden Gewalt für den internationalen
1) Laband, a. a. 0. I S. 616; Beling, Krit. Vierteljahrsschrift f. Ge-
setzgebg. u. Rechtswissensch. XXXVUI 8. 610.
2) So die meisten älteren Völkerrechtsgelehrten. Die Formel, das
Staatsoberhaupt habe das jus repraesentationis omnimodae, sollte diesem Ge-
danken Ausdruck geben. In sehr schroffer Weise noch v. Mohl, Encyklopädie
der Staatswissensch. 2. Aufl. Tüb. 1872, S. 212, 415f. Neuerdings besonders
Heilborn, System. S. 143£., der leider durch diesen unrichtigen Gesichts-
punkt verhindert wird, zu dem Resultate zu gelangen, zu dem ihn seine Be-
weisführung auf S. 151ff. hätte führen müssen. Seine Theorie von der „all-
seitigen Kompetenz“ des Staatsoberhauptes kraft Völkerrechts halte ich für
durchaus misslungen. Gegen ihn auch Beling, a. a. O0. S. 610.
3) Das verkennt sowohl Seligmann a. a. O0. S. 51, als auch Heil-
born a. a. O. 8. 151.
4) Nicht um eine durch die moderne Verfassungsentwickelung bewirkte
Abschaffung des alten Völkerrechtssatzes . (wie Seligmann a. a. ©,,
8. 51ff; unter Nachfolge von Wegmann a. a, 0. S, 61 Note 12 behauptet),
sondern nur darum kann es sich handeln, ob entweder das alte Blankett
des Völkerrechts durch neuentstandenes Landesrecht eine andere Ausfüllung
erhalten hat. oder ob ausserdem ein neuer Blankettrechtssatz gebildet