Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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betrachten sei.l) Es ist zu eng und darum irreführend, wenn 
man dem die Wendung giebt, das Völkerrecht überlasse es dem 
staatlichen Rechte, die Person des Staatshauptes zu bezeich- 
nen, und es behandle die Erklärungen dessen, der nach Landes- 
recht das Staatshaupt sei, als Erklärungen des Staates selbst.?) 
Das wäre selbst für die Zeiten nicht genau, in denen für den 
völkerrechtlichen Verkehr im Wesentlichen nur Staaten mit absolut 
monarchischer Verfassung in Betracht kamen. Denn auch damals 
war es mit nichten eine willkürliche Disposition des Völker- 
rechts, wenn es die Erklärung des Fürsten als Staatserklärung 
gelten liess. Es that dies eben wiederum nur deshalb, weil nach 
dem Verfassungsstande des Staates der unbeschränkte Wille des 
Monarchen mit dem Staatswillen gleichbedeutend war.®) Auch 
hier war also der Völkerrechtssatz bereits Blankettrechtssatz, der 
seine Ausflllung durch jeden denkbaren Inhalt eines Landesrechts 
bezüglich der Vertretungskompetenz des Staatshauptes empfangen 
konnte. Darum hat der Uebergang der meisten alten Staaten zur 
konstitutionell-monarchischen oder republikanischen Verfassungs- 
form und die Entstehung neuer Staaten mit solchen Konstitutionen 
nichts an jenem Satze geändert.*‘) Nur hat er eine grössere prak- 
tische Bedeutung erlangt durch die Beschränkungen, die in sol- 
ehen Staaten der vollziehenden Gewalt für den internationalen 
1) Laband, a. a. 0. I S. 616; Beling, Krit. Vierteljahrsschrift f. Ge- 
setzgebg. u. Rechtswissensch. XXXVUI 8. 610. 
2) So die meisten älteren Völkerrechtsgelehrten. Die Formel, das 
Staatsoberhaupt habe das jus repraesentationis omnimodae, sollte diesem Ge- 
danken Ausdruck geben. In sehr schroffer Weise noch v. Mohl, Encyklopädie 
der Staatswissensch. 2. Aufl. Tüb. 1872, S. 212, 415f. Neuerdings besonders 
Heilborn, System. S. 143£., der leider durch diesen unrichtigen Gesichts- 
punkt verhindert wird, zu dem Resultate zu gelangen, zu dem ihn seine Be- 
weisführung auf S. 151ff. hätte führen müssen. Seine Theorie von der „all- 
seitigen Kompetenz“ des Staatsoberhauptes kraft Völkerrechts halte ich für 
durchaus misslungen. Gegen ihn auch Beling, a. a. O0. S. 610. 
3) Das verkennt sowohl Seligmann a. a. O0. S. 51, als auch Heil- 
born a. a. O. 8. 151. 
4) Nicht um eine durch die moderne Verfassungsentwickelung bewirkte 
Abschaffung des alten Völkerrechtssatzes . (wie Seligmann a. a. ©,, 
8. 51ff; unter Nachfolge von Wegmann a. a, 0. S, 61 Note 12 behauptet), 
sondern nur darum kann es sich handeln, ob entweder das alte Blankett 
des Völkerrechts durch neuentstandenes Landesrecht eine andere Ausfüllung 
erhalten hat. oder ob ausserdem ein neuer Blankettrechtssatz gebildet
	        
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