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Maschinen und sechzig Millionen durch Handarbeit. Die Maschinen
leisten demnach in diesem Falle die Arbeit von ungefähr dreihundertundsechzig
Handarbeiterinnen, so daß die unter 1,4,5 und 6
aufgeführten Arbeiter und Arbeiterinnen ihrer Zahl nach als ausreichend
angesehen werden müssen für einen maschinenlosen Betrieb,
der etwa fünfhundertundvierzig Zigaretten-Handarbeiterinnen
beschäftigt.
B. Die Arbeitsbedingungen.
a) Allgemeines.
Das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist
in allen Fabriken, die in der Regel 20 und mehr Arbeiter beschäftigen,
gemäß § 134 a der Gewerbeordnung auf Grund von Arbeitsordnungen
geregelt. Charakteristisch für die Zigarettenindustrie
sind namentlich die fast stets in diesen Arbeitsordnungen enthaltenen
strengen Reinlichkeitsvorschriften, auf deren genaue Einhaltung in
jedem besseren Zigarettenbetriebe gesehen wird, da es nur bei
Beachtung größter Sauberkeit möglich ist, den Konsumenten eine
appetitliche Ware zu liefern.
So sind z. B. in der Arbeitsordnung der B.'sehen Zigarettenfabrik
in Dresden folgende diesbezügliche Bestimmungen enthalten:
Das Wechseln der Kleider darf nur in den betreffenden
Garderoben geschehen. Jeder Arbeiter hat für Reinlichkeit
seines Anzuges und seines Körpers überhaupt Sorge zu tragen.
Beim Verlassen des Abortes und Pissoirs, nach Frühstück
und Vesper, vor Beginn der Arbeit, sowie vor Wiederaufnahme
derselben nach jeder Unterbrechung sind die Hände zu waschen.
Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Viele Fabrikanten verbieten ihren Arbeitern sogar, die Arbeitsräume
mit ihren Straßenschuhen zu betreten, weil dann zu viel
Schmutz in dieselben getragen wird, der sich später in Gestalt von
Staub unter den Tabak mischen kann.
Bemerkenswert ist ferner noch, daß sich die meisten Fabrikanten
in der Arbeitsordnung ausdrücklich das Recht zur Vornahme
der Leibesvisitation bei den Arbeitern Vorbehalten haben, um
Materialentwendungen zu verhindern. Von diesem Rechte wird aber
gewöhnlich nur äußerst selten Gebrauch gemacht, da sonst leicht
— und zwar mit Recht — Unzufriedenheit unter den Arbeitern
entsteht. In der schon oben zitierten Arbeitsordnung lautet die
betreffende Bestimmung folgendermaßen: