Full text : Die deutsche Zigarettenindustrie

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Maschinen  und  sechzig  Millionen  durch  Handarbeit.  Die  Maschinen
leisten  demnach  in  diesem  Falle  die  Arbeit  von  ungefähr  dreihundertundsechzig
  Handarbeiterinnen,  so  daß  die  unter  1,4,5  und  6
aufgeführten  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  ihrer  Zahl  nach  als  ausreichend ­
  angesehen  werden  müssen  für  einen  maschinenlosen  Betrieb, ­
  der  etwa  fünfhundertundvierzig  Zigaretten-Handarbeiterinnen
beschäftigt.
B.  Die  Arbeitsbedingungen.
a)  Allgemeines.
Das  Verhältnis  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  ist
in  allen  Fabriken,  die  in  der  Regel  20  und  mehr  Arbeiter  beschäftigen, ­
  gemäß  §  134  a  der  Gewerbeordnung  auf  Grund  von  Arbeitsordnungen ­
  geregelt.  Charakteristisch  für  die  Zigarettenindustrie
sind  namentlich  die  fast  stets  in  diesen  Arbeitsordnungen  enthaltenen
strengen  Reinlichkeitsvorschriften,  auf  deren  genaue  Einhaltung  in
jedem  besseren  Zigarettenbetriebe  gesehen  wird,  da  es  nur  bei
Beachtung  größter  Sauberkeit  möglich  ist,  den  Konsumenten  eine
appetitliche  Ware  zu  liefern.
So  sind  z.  B.  in  der  Arbeitsordnung  der  B.'sehen  Zigarettenfabrik ­
  in  Dresden  folgende  diesbezügliche  Bestimmungen  enthalten:
Das  Wechseln  der  Kleider  darf  nur  in  den  betreffenden
Garderoben  geschehen.  Jeder  Arbeiter  hat  für  Reinlichkeit
seines  Anzuges  und  seines  Körpers  überhaupt  Sorge  zu  tragen.
Beim  Verlassen  des  Abortes  und  Pissoirs,  nach  Frühstück
und  Vesper,  vor  Beginn  der  Arbeit,  sowie  vor  Wiederaufnahme
derselben  nach  jeder  Unterbrechung  sind  die  Hände  zu  waschen.
Zuwiderhandlungen  werden  bestraft.
Viele  Fabrikanten  verbieten  ihren  Arbeitern  sogar,  die  Arbeitsräume ­
  mit  ihren  Straßenschuhen  zu  betreten,  weil  dann  zu  viel
Schmutz  in  dieselben  getragen  wird,  der  sich  später  in  Gestalt  von
Staub  unter  den  Tabak  mischen  kann.
Bemerkenswert  ist  ferner  noch,  daß  sich  die  meisten  Fabrikanten ­
  in  der  Arbeitsordnung  ausdrücklich  das  Recht  zur  Vornahme
der  Leibesvisitation  bei  den  Arbeitern  Vorbehalten  haben,  um
Materialentwendungen  zu  verhindern.  Von  diesem  Rechte  wird  aber
gewöhnlich  nur  äußerst  selten  Gebrauch  gemacht,  da  sonst  leicht
—  und  zwar  mit  Recht  —  Unzufriedenheit  unter  den  Arbeitern
entsteht.  In  der  schon  oben  zitierten  Arbeitsordnung  lautet  die
betreffende  Bestimmung  folgendermaßen:
            
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