Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Gründen nicht missen will, seine Starrheit zu rauben. Er ver- 
pflichtet zwar z. B., völkerrechtlichen Grundsätzen entsprechend, 
anzuklagen oder zu strafen,Caber er fügt sofort hinzu, man habe 
den entsprechenden Antrag des Auslandes abzuwarten!) oder auch 
zuvor die Entschliessung einer hohen Verwaltungsstelle des In- 
landes einzuholen.”) Vor allem aber zeigt sich hier die wich- 
tigste Funktion der Gegenseitigkeits- und der Retorsions- 
klausel. Sie sind die auf manchen Gebieten politisch unent- 
behrlichen Mittel, .die gesetzliche Selbstverpflichtung des Staates, 
wo sie schädlich wirken könnte, zu paralysiren, — jene, indem 
sie das Wirksamwerden der Pflicht selbst von dem Vorangehen 
des Auslandes abhängig macht, diese, indem sie dem verpflich- 
teten Organ oder einem höheren die Ermächtigung ertheilt, das 
Wirksamwerden der Pflicht zu Vergeltungszwecken auszuschliessen.) 
1) S.z. B. StGB. $8 102, 103, 104; Schweizer. Bundesges. über das Bundes- 
strafrecht vom 4. Febr. 1853, Art. 42 u. a. m. Auch StGB. $ 4 Abs. 2 
Z. 3 kann hierher gestellt werden, da der $ 4 zwar nicht die Strafver- 
folgung, aber doch die Bestrafung auf erhobene Anklage zur Pflicht 
macht. Vergl. Entsch, des Reichsger. in Strafs. XVI 8. 216. — Das Er- 
forderniss des Antrags nach $ 17 der verschiedenen Zollkartelle des Reichs 
mit Oesterreich-Ungarn ist schon völkerrechtlich vorgesehen worden, gehört 
also nicht in diesen Zusammenhang. 
2) Vergl. z. B. kgl. sächs. StGB. vom 11./13. Aug. 1855, Art. 6 verb 
mit Art. 120f,, 124, 139ff.; das in der vorigen Note citirte Schweizer. Gesetz, 
Art. 44 u. a. 
3) S. für das erste statt vieler Beispiele StGB. 8$ 102, 103, für das 
zweite die Bestimmung in Art. 14 des bayr. StGB.’s vom 10. Nov. 1861. — 
Es ist übrigens sehr wichtig, dass der Staat auch dort, wo er zur Erzeugung 
von Befehlsgesetzen völkerrechtlich verpflichtet ist, häufig versucht, sich 
bei deren Erlass eine Hinterpforte offen zu lassen, um Vvölkerrechtswidri- 
gem Gebahren anderer Staaten sofort begegnen zu können. Wenn ich von 
ausdrücklichen Gegenseitigkeits- und Retorsionsklauseln absehe, so gehören 
hierher viele Blankettstrafgesetze, etwa gegen „Neutralitätsbruch“, welche es 
künftiger Verordnung überlassen, die völkerrechtlich gebotene Norm festzu- 
stellen; s. dazu Lammasch, Zeitschr. f. d. ges, Strafrechtswiss. III S. 408f. 
Hierdurch ist es dem Inhaber des Verordnungsrechts gegeben, entweder die 
Schutznorm ungesetzt zu lassen oder sie zu Zwecken der Repressalie u. 8. W. 
zu ändern oder aufzuheben. Ferner: nach geltendem Völkerrecht ist der 
Staat sicherlich verpflichtet, die Erbeutung von Privateigenthum im Land- 
kriege zu untersagen. Die meisten Staaten aber verbieten nur „eigenmächtiges“ 
Beutemachen und geben damit (manchmal aber auch noch ausdrücklich) der 
Kommandobehörde die nur instruktionell einzuschränkende Befugniss, sogar 
Äie Plünderung zu gestatten. Veregl. namentlich Preuss, Allzem. Landrecht I. 9
	        
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