1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 299
hrechen des Menschenraubs (F 234 St. G. B.). Die erheblich höhere Strafe, welche als—
dann verwirkt ist, würde nun durch die bloße Bemächtigung noch nicht gerechtfertigt sein.
Zu ihr muß hinzukommen: außer der Anwendung eines bestimmten Mittels (List,
Drohung, Gewalt) die Verfolgung einer besonderen verbrecherischen Absicht, nämlich der,
das Opfer in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder aus—
wärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Die Betätigung dieser Absicht genügt; auf
die Erreichung des Ziels kommt es nicht an.
Sklavenraub. Sosfern der Sklavenraub in der Form des Menschenraubes verübt
wird, ist er mit diesem unter Strafe gestellt. Aber auch darüber hinaus wird er nach
dem Gesetz über Sklavenraub und Sklavenhandel vom 28. Juli 1898 geahndet.
Kinderraub (8 285 St.G.B.). Eine Abart des Menschenraubes ist der sog.
Kinderraub. Er setzt als Objekt eine minderjährige Person und als verbrecherische
Tätigkeit nicht nur eine Bemächtigung, sondern auch eine Entziehung aus der elterlichen
Gewalt voraus, entfällt also bei Einwilligung der Eltern. Die Verfolgung einer be—
timmten Absicht, wie Anhalten zum Betteln, ist für das einfache Delikt nicht nötig,
qualifiziert dieses aber.
Frauenraub. Auch als eine Abart des Menschenraubes gilt die Entführung
einer Frauensperson. Aber es ist fraglich, ob dieses Verbrechen, das darauf abzielt, die
Frauensperson zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, nicht besser unter die Sittlichkeits—
»ezw. Personenstandesdelikte gestellt würde. Nach positivem Recht erscheint es in zwei
Formen, als Entführung 1. einer Frauensperson gegen deren Willen (8 236 St. G.B.)
und 2. einer minderjährigen ¶ r puoperson mit deren Willen, aber ohne Einwilligung
des Gewalthabers (8 237 St. G. B.).
836. Verbrechen gegen die Ehre.
a) Zeleidigung im allgemeinen und einsache Zeleidigung (9 188 St. G. B.).
Die Ehre als Rechtsgut kann nicht mit dem inneren Wert des Menschen
usammenfallen und kann nur in einer äußeren Wertschätzung bestehen. Man bestimmt
sie meist als die Achtung, welche jemand in dem Lebenskreise, dem er angehört, genießt.
Demgemäß ist Beleidigung die Herabsetzung in dieser Achtung. Aber damit kann
ihr Begriff nicht erschöpft sein. Wie schon aus dem Wort Beleid igung hervorgeht,
nuß mit der Herabsetzung dem Träger des Rechtsgutes ein Leid, also ein psychischer
Schmerz zugefügt werden. Ob das positive Recht dieses subjektive Moment konsequent
zur Geltung gebracht hat, mag dahingestellt bleiben. Aber grundsätzlich hat es daran
jestgehalten. Es wäre auch sonst die prinzipielle Beleidigungsunfähigkeit juristischer
Personen, wie sie die gemeine Meinung nach positivem Recht annimmt, kaum zu erklären.
Behört aber jenes subjektive Moment zum Begriff der Beleidigung, so muß die Be—
eidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten, sowie von Kindern und Geisteskranken,
die das beleidigende Wort nicht verstehen, verneint werden.
Daß die einzelnen Angehörigen einer Personengesamtheit beleidigt werden können,
versteht sich von selbst. Aber man muß hier mit der Annahme einer Beleidigung nach
wei Richtungen hin vorsichtig sein: bezieht sich das beleidigende Wort auf den ganzen
kreis, so ist von einer Beleidigung keine Rede, wenn dieser nicht festbegrenzt oder so
Woß ist, daß der ein zelne darin verschwindet. Bezieht er sich auf, einige Angehörige des
Kreises, so können die übrigen höchstens indirekt beleidigt sein. Dazu aber gehört, daß
sich der Täter bewußt ist, durch seine Außerung auch die übrigen zu beleidigen.
Das St.G.B. kennt nun eine Beleidigung von befreundeten Staaten (88 102f.
St. G. B.) und eine Beleidigung von Behörden und politischen Körperschaften (88 196, 197
St.G. B.). Aber beide Fälle gestatten eine ungezwungene Erklärung, welche den Begriff
der Beleidigung in dem angegebenen Sinne unberührt läßt. Bei der Beleidigung be—
sreundeter Staaten ist allerdings an eine bloße Versagung der schuldigen Achtung gedacht,
aber es soll damit auch, troz des gleichen Ramens, eine von der Beleidigung als Ehr—