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ZWEITER TEIL
KAPITEL II
BETRAG UND DAUER DES KRANKENGELDES
Der Versicherte kann Anspruch auf die Gewährung der gesetz-
lichen und satzungsgemässen Leistungen erheben, wenn er die
Voraussetzungen hierfür erfüllt hat. Er hat einen Rechtsanspruch
darauf. Der zu ihrer Gewährung verpflichtete Versicherungsträger
kann sie ohne gesetzlichen oder in der Satzung vorgesehenen Grund
nicht verweigern. In dieser Hinsicht sind alle Versicherten gleich
and vor jeglicher Willkür des Versicherungsträgers geschützt.
Der Betrag des Krankengeldes ist durch Gesetz festgelegt. Kein
Versicherungsträger darf einen geringeren als diesen Betrag be-
willigen. Die Berechnung des Krankengeldes mag in den einzelnen
Versicherungssystemen oder auch innerhalb desselben Systems
verschieden sein, der Versicherte hat immer die Gewissheit, das
gesetzliche Mindestkrankengeld zu erhalten.
Der Versicherte kann jedoch das Krankengeld nur solange, als
er die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt und nur innerhalb
bestimmter zeitlicher Grenzen, erhalten. Die Dauer der Unterstüt-
zung ist durch das Gesetz festgelegt, Die gesetzliche Bezugsdauer
des Krankengeldes ist in den verschiedenen Systemen nicht die
gleiche und mitunter nach den Klassen der Versicherten ver-
schieden.
Das Krankengeld gleicht mindestens zum Teil den wirtschaft-
lichen Verlust aus, den der Versicherte infolge der Aufgabe seiner
Berufstätigkeit erleidet. Wenn es sein Zustand erfordert, so soll
der Versicherte auf Kosten der Versicherung in einer Kranken-
anstalt untergebracht werden. Ist sein Unterhalt während des
Aufenthalts im Krankenhaus sichergestellt, so kann das Kranken-
geld eingestellt oder herabgesetzt werden, ohne dass der in der
Krankenanstalt untergebrachte Versicherte darunter leidet. Der
Versicherte erhält an Stelle der Geldunterstützung eine Ersatz-
leistung.
Ferner kann oder wird die Unterstützung herabgesetzt, sei
es, weil der Kranke nicht als bedürftig erachtet wird — dies ist
der Fall wenn er ganz oder teilweise seinen Lohn weiterbezieht
oder wenn ihm für die gleiche Krankheit eine Leistung durch eine
andere Versicherung gewährt wird —, oder weil er sich gegenüber