Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
KAPITEL II 
BETRAG UND DAUER DES KRANKENGELDES 
Der Versicherte kann Anspruch auf die Gewährung der gesetz- 
lichen und satzungsgemässen Leistungen erheben, wenn er die 
Voraussetzungen hierfür erfüllt hat. Er hat einen Rechtsanspruch 
darauf. Der zu ihrer Gewährung verpflichtete Versicherungsträger 
kann sie ohne gesetzlichen oder in der Satzung vorgesehenen Grund 
nicht verweigern. In dieser Hinsicht sind alle Versicherten gleich 
and vor jeglicher Willkür des Versicherungsträgers geschützt. 
Der Betrag des Krankengeldes ist durch Gesetz festgelegt. Kein 
Versicherungsträger darf einen geringeren als diesen Betrag be- 
willigen. Die Berechnung des Krankengeldes mag in den einzelnen 
Versicherungssystemen oder auch innerhalb desselben Systems 
verschieden sein, der Versicherte hat immer die Gewissheit, das 
gesetzliche Mindestkrankengeld zu erhalten. 
Der Versicherte kann jedoch das Krankengeld nur solange, als 
er die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt und nur innerhalb 
bestimmter zeitlicher Grenzen, erhalten. Die Dauer der Unterstüt- 
zung ist durch das Gesetz festgelegt, Die gesetzliche Bezugsdauer 
des Krankengeldes ist in den verschiedenen Systemen nicht die 
gleiche und mitunter nach den Klassen der Versicherten ver- 
schieden. 
Das Krankengeld gleicht mindestens zum Teil den wirtschaft- 
lichen Verlust aus, den der Versicherte infolge der Aufgabe seiner 
Berufstätigkeit erleidet. Wenn es sein Zustand erfordert, so soll 
der Versicherte auf Kosten der Versicherung in einer Kranken- 
anstalt untergebracht werden. Ist sein Unterhalt während des 
Aufenthalts im Krankenhaus sichergestellt, so kann das Kranken- 
geld eingestellt oder herabgesetzt werden, ohne dass der in der 
Krankenanstalt untergebrachte Versicherte darunter leidet. Der 
Versicherte erhält an Stelle der Geldunterstützung eine Ersatz- 
leistung. 
Ferner kann oder wird die Unterstützung herabgesetzt, sei 
es, weil der Kranke nicht als bedürftig erachtet wird — dies ist 
der Fall wenn er ganz oder teilweise seinen Lohn weiterbezieht 
oder wenn ihm für die gleiche Krankheit eine Leistung durch eine 
andere Versicherung gewährt wird —, oder weil er sich gegenüber
	        
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