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ZWEITER TEIL
stützung hat für den Versicherten, unabhängig von seiner Stellung
in der wirtschaftlichen Rangordnung, den gleichen Wert.
Die andere Auffassung weist der Krankenunterstützung eine
bescheidenere Rolle zu; sie soll dem arbeitsunfähigen Versicherten
die wesentliche Grundlage für das zum Lebensunterhalt unum-
gänglich notwendige Mindesteinkommen sichern. Das starre
Krankengeld ist nach einem einheitlichen Satz ohne Berück-
sichtigung des Verdienstes und der Lebenshaltung des Versicherten
bemessen.
Im folgenden sollen die Merkmale dieser beiden Arten von
Unterstützungen beschrieben werden.
DAS STARRE KRANKENGELD
Die Aufgabe des Versicherungsträgers wird erheblich erleichtert.
wenn die Unterstützung in einem festen Betrage gewährt wird.
Steht der Anspruch des Bezugsberechtigten fest, so kann die
Unterstützung ausgezahlt werden, ohne dass es einer Prüfung der
Umstände des Falls bedarf.
Das Krankengeld ist so bemessen, dass es sich nicht zu sehr den
Löhnen der am schlechtesten gezahlten Arbeiter nähert; wird aber
dieser Satz gewählt, so besteht die Gefahr, dass die Unterstützung
für die höher gelohnten Versicherten nur geringen Wert hat.
Nach den in Grossbritannien einschliesslich Nordirland und
im‘ Irischen Freistaat geltenden Versicherungsgesetzen ist die
gesetzliche Unterstützung für alle Versicherten, ohne Rücksicht
auf ihren Verdienst, einheitlich. Der Satz ist nur für die beiden
Geschlechter verschieden. Er ist für die männlichen Versicherten
auf 15s, und für die weiblichen Versicherten auf 12s. die Woche
festgelegt. Diese Unterstützung wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit
über 26 Wochen hinaus fortbesteht, durch die Invalidenrente
ersetzt, die für die beiden Geschlechter ohne Unterschied 7s. 6d.
die Woche beträgt. Weder Krankengeld noch Invalidenrente
erhalten die Versicherten, die das Alter von 70 (von 1928 ab
von 65) Jahren überschritten haben. Von diesem Zeitpunkt an wird
gegebenenfalls die Altersrente gewährt. Der geringere Satz des
den weiblichen Versicherten zustehenden Krankengeldes entspricht
einer Beitragsleistung, die gleichfalls geringer ist als die der
männlichen Versicherten 2.
1 Siehe Seite 253