Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

228 
ZWEITER TEIL 
stützung hat für den Versicherten, unabhängig von seiner Stellung 
in der wirtschaftlichen Rangordnung, den gleichen Wert. 
Die andere Auffassung weist der Krankenunterstützung eine 
bescheidenere Rolle zu; sie soll dem arbeitsunfähigen Versicherten 
die wesentliche Grundlage für das zum Lebensunterhalt unum- 
gänglich notwendige Mindesteinkommen sichern. Das starre 
Krankengeld ist nach einem einheitlichen Satz ohne Berück- 
sichtigung des Verdienstes und der Lebenshaltung des Versicherten 
bemessen. 
Im folgenden sollen die Merkmale dieser beiden Arten von 
Unterstützungen beschrieben werden. 
DAS STARRE KRANKENGELD 
Die Aufgabe des Versicherungsträgers wird erheblich erleichtert. 
wenn die Unterstützung in einem festen Betrage gewährt wird. 
Steht der Anspruch des Bezugsberechtigten fest, so kann die 
Unterstützung ausgezahlt werden, ohne dass es einer Prüfung der 
Umstände des Falls bedarf. 
Das Krankengeld ist so bemessen, dass es sich nicht zu sehr den 
Löhnen der am schlechtesten gezahlten Arbeiter nähert; wird aber 
dieser Satz gewählt, so besteht die Gefahr, dass die Unterstützung 
für die höher gelohnten Versicherten nur geringen Wert hat. 
Nach den in Grossbritannien einschliesslich Nordirland und 
im‘ Irischen Freistaat geltenden Versicherungsgesetzen ist die 
gesetzliche Unterstützung für alle Versicherten, ohne Rücksicht 
auf ihren Verdienst, einheitlich. Der Satz ist nur für die beiden 
Geschlechter verschieden. Er ist für die männlichen Versicherten 
auf 15s, und für die weiblichen Versicherten auf 12s. die Woche 
festgelegt. Diese Unterstützung wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit 
über 26 Wochen hinaus fortbesteht, durch die Invalidenrente 
ersetzt, die für die beiden Geschlechter ohne Unterschied 7s. 6d. 
die Woche beträgt. Weder Krankengeld noch Invalidenrente 
erhalten die Versicherten, die das Alter von 70 (von 1928 ab 
von 65) Jahren überschritten haben. Von diesem Zeitpunkt an wird 
gegebenenfalls die Altersrente gewährt. Der geringere Satz des 
den weiblichen Versicherten zustehenden Krankengeldes entspricht 
einer Beitragsleistung, die gleichfalls geringer ist als die der 
männlichen Versicherten 2. 
1 Siehe Seite 253
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.