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IV. öffentliches Recht.
Der Erscheinungen Flucht überblickend findet der Betrachter unschwer eine Reihe
Jemeinsamer, typisch wiederkehrender Merkmale. Diese Merkmale sind die Elemente des
Staatsbegriffs. Aus ihnen baut er sich auf.
1. Das erste Element ist das Volk. Kein Staat ohne Volk. Volk ist eine
Mehrheit von Menschen, welche zahlenmäßig und genealogisch hinausreicht über einen
Familien- oder noch weiteren Geschlechtsverband: ein ultrafamiliarer Kreis und In⸗
begriff von Menschen. Mehr läßt sich vom Wesen des Staatsvolkes rechtlich und rechts⸗
wissenschaftlich nicht aussagen. Wer hier mehr verlangt, verkennt, daß das Volk als
solches, abgezogen von seinem Staat, keinen juristischen Begriff darstellt. Das Volk bildet
die Grundlage, das Element eines Rechtsbegriffs, des Staatsbegriffs, ist aber selbst kein
Rechtsbegriff. Es fügt sich keiner juristischen Begriffskategorie ein. Insbesondere nicht
der Kategorie „Rechtssubjekt“, Perfönlichkeit'. Es ist von staatsrechtlichem Standpunkte
aus grundverkehrt, Staat und Volk als getrennte, selbständige Rechtssubjekte einander
gegenüberzustellen. Der hierbei unterlaufende Denkfehler ist dieser: es wird der Staat
von dem Volke hinweggedacht und dem Volke nun trotzdem noch dasjenige vindiziert,
was es erst durch seine Staatsordnung gewinnt: die rechtliche Persönlichkeit. Wir stellen
fest: das Volk besitzt Rechtssubjektivität, überhaupt rechtliches Sein nur in seiner staat—
lichen Organisation, in seiner Eigenschaft als Staat. Es gibt kein Volksrecht außer
dem Staatsrecht.
Das Volk ist aber auch in seinem Verhältnis zum Staate kein Objekt im Sinne
Rechtens. Die verbreitete Ausdrucksweise, welche das Volk als Objekt der staatlichen
Willensbetätigung bezeichnet, ist juristisch nicht zutreffend. Das Volk ist weder als
Ganzes noch in seinen einzelnen Individuen ein Objekt, eine „Sache“; auch nicht der
Staatsgewalt gegenüber. Mindestens nicht im modernen Rechts- und Verfassungsstaate.
In ihm erscheint das Volk nicht als Sklavenherde und der einzelne nicht als Staats—
knecht. Die Gewalt des Staates über sein Volk duldet keinen rechtlichen Vergleich mit
jenem „landsittlichen Eigentumsrecht“ (v. Treitschke, Deutsche Gefchichte III 671),
welches Anno dazumal der Gutsherrschaft an ihren bäuerlichen Untertanen zustand. Der
einzelne Volksgenosse tritt der Staatsgewalt, wenn und soweit er ihr Gehorsam schuldet,
aicht als ihr Rechtsobjekt, sondern als Pflichtsubjekt gegenüber: er ist gewalt⸗
unterworfene Person, nicht beherrschte Sache. Die Bezeichnung des Volkes als Objekt der
Staatsherrschaft ist also nur im übertragenen, bildlichen Sinne richtig; insoweit kann
man sie gelten lassen.
Noch ist ein Blick zu werfen auf das Verhältnis der Begriffe Volk und Nation.
In der Terminologie außerdeutscher, insbesondere französischer und englischer Schriftsteller
wird „Nation“ gern als gleichbedeutend verwandt mit „Staatsvolk“; nur das Volk,
welches staatlich geeinigt ist, heißt nation. Der deutsche Sprachgebrauch weicht hiervon
ab: er differenziert die Begriffe Staatsvolk und Nation“ Di Osterreicher sind ein
Staatsvolk, aber keine Nation, vielmehr ein Konglomerat von Nationen, ganzen und
Bruchstücken. Was ist das Wesen der Nation? Man hat sich viele Mühe gegeben, den
Begriff objektiv zu bestimmen; Stammes- oder Rassegemeinschaft, Sprachgemeinschaft,
Kulturgemeinschaft, Religionsgemeinschaft sind, einzeln oder zusammen als Kriterium des
Vationalitätsbegriffs aufgestellt worden. Es ist jedoch neueren Untersuchungen (Jellinek,
Staatslehre 104 ff.) zuzuͤgestehen, daß diese Begriffsmerkmale nicht überall zutreffen, wo
sie zutreffen sollen, und daß eine auf rein objektive Merkmale gestützte Definition des
Begriffs der Nation überhaupt nicht gegeben werden kaumn D Kennzeichen des Be—
griffes liegen vielmehr auf subjektivem Gebiet, nicht in der Welt der äußeren Tatsachen,
sondern in der Sphaͤre des Volksbewußtseins. Dasjenige Volk ist eine Nation, welches
zum Bewußtsein seiner selbst, seiner Eigenart und damt seiner Einheit durchgedrungen
ist, und welches zur machtvollen Betätigung dieser Eigenart und Einheit sich einen Staat,
seinen, Staat, heschaffen hat oder doch nach ftaatliger Zusammenfassung strebt. (Vgl.
hierzu Lamprecht, Geschichte des deutschen Nationalbewußtseins, im N Bande seiner
Deutschen Geschichte, S. 3ff.) Auf das Wesen der Faktoren, welche das National—
gefühl hervorgebracht haben (Gemeinsamkeit der Rasse, Sprache, Sitte, Religion, der