374 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
auch für die gemeinsam zu tragenden Lasten kräftig genug zu machen; stets ist im selben
Dorfe eine Besitzung genau so groß wie die andere; in den verschiedenen Gegenden sind
sie je nach Bodengüte und Wirlschaftsart verschieden groß; alle sind spannfähig, ermög—
lichen die Haltung von 2, 4 oder 8 Pferden. Jede umfaßt die Hausstelle, den Hof,
das nahe gelegene Gartenland als festes Eigentum, das zugewiesene, in den Gewangen—
dörfern im Gemenge liegende Ackerland als festes, erbliches Nutzungsrecht, endlich das
Mitbenutzungsrecht von Wald und Weide, von Fischwasser und Jagd als ideellen An—
teil an der Allmende, an dem mark- oder dorfgenofsenschaftlichen Gemeinbesitz. Der ge—
samte Besitz heißt, wie wir schon sahen, die Hufe, englisch hide, er umfaßt 15—50 ha,
wovon im Anfange und auf besserem Boden meist nur 8 ha unter dem Pfluge waren.
Wenn offenbar von Anfang an da und dort Mehrhufner vorkommen, d. h. An—
gesehenen mehrere Husen schon bei der ersten Verteilung zugewiesen wurden, wenn früh
die Halb- und Viertelhufner durch Erbteilung entstanden und sie in vielen Gegenden
bereits im 16. Jahrhundert die Mehrheit ausmachen, so ist doch der ganz überwiegende
Charakter der Hufenverfassung der der Gleichheit, das dauernde Vorherrschen von spann—
fähigen Besitzungen, die ihren Mann voll ernähren und beschäftigen. So lange über—
flüssiger Boden in Menge vorhanden war, hat man den jüngeken Söhnen die Errichtung
neuer Hufen gestattet. Aber als dies nicht mehr möglich war, hat man in den meisten
germanischen Ländern doch auf Erhaltung der Hufenverfafsfung, d. h. spannfähiger
Nahrungen hingewirkt. Sie lagen im Interesse des öffentlichen Kriegsdienstes (die karo—
lingische Heeresverfassung baute sich auf ihr auf), wie später der Grundherren. Die
Familie verwuchs mit der Hufe; gewisse Schrauken hinderten die Teilung und Ver—
äußerung; es bildete sich nach und nach das besondere bäuerliche Individualerbrecht
mit Bevorzugung eines Erben aus. Die ganze Institution ruhte auf dem Gedanken
des Familieneigentums, der Hufe als normaler Wirtschaftseinheit, die durch den Lauf
der Generationen erhalten werden sollte. Und die Wirkung war im ganzen eine so
starke, daß trotz der mannigfachsten Wandlungen, Bevölkerungszu— und ⸗aAbnahmen,
Bauernbedrückungen und -beraubungen in einem großen Teile Europas sich im Anschluß
an diese 12-18 Jahrhunderte alte Hufenverfaffung ein Eigentum von 7,65—50 ha als
vorherrschend bis heute erhalten hat.
Es war eine Verfassung, welche in ihrem Ursprunge demokratischen Charakter hat,
nur aus den socialen und politischen Anschauungen der betreffenden Voölker und ihrer
lechnischen Wirtschaftsstufe sich ganz erklären läßt, in ihrer Konsequenz aber eine aristo—
kratische Färbung erhielt: für die wachsende Bevölkerung blieb kein Raum für immer
weitere Hufenbildung: die jüngeren, überzähligen Söhne mußten abwandern oder sich
außerhalb der Flur auf einem Stück Gartenland oft ohne Gespann als Kossäten ansiedeln
oder gar als Kätner, Häusler, Büdner mit einem Gartenstück sich begnügen oder auch
als Pächter kleine Stellen übernehmen und zugleich beim Bauern auf Arbeit gehen
GHeuerlinge), endlich als in natura bezahlte Tagelbhner (Instleute) eine Existenz fuchen.
Wo in älterer Zeit in den eigentlich germanischen Gebieten periodische Neuvermessungen
und ⸗»verteilungen vorkommen, haben sie nicht den Zweck, an alle Gemeindeglieder gleiche
Anteile auf Kosten der älteren größeren Stellen zu geben, sondern nur den iner besseren
Einteilung der Gewanne, einer Zusammenlegung der dem einzelnen gehörigen Grundflücke.
Das ist auch das Grundprincip der neueren Güterzusammenlegungs- Separations-,
Arrondierungs-, Feldwegregulierungsmaßregeln und ⸗gesetze von 1770 bis zur Gegenwart.
Nicht auf demselben principiellen Boden steht die eigentümliche agrarische Ent⸗
wickelung in Irland und Schottland, sowie in den slavischen Ländern. Die irischen und
schottischen Kelten haben eine ausgebildete Klanverfassung mit starker Verfügungsgewalt
des Häuptlings gehabt: in Schoitland erhielt sich lange eine gemeinsame Bearbeitung
des Bodens und Verteilung der Nahrung durch den Häuptling. In Irland war es
noch 1605 eigentlich rechtens, daß jedes Landlos nach dem Tode des Inhabers von
dem Häuptlinge eingezogen und an die Mitglieder der Sept (Gens) verteilt wurde;
der Hauptgewaͤhrsmann hiefür, Davies, führt damals schon die trostlose Wirtschaft und
die Kleinheit der Stiellen darauf zurück. In Wahrheit aber beruhte diese Kleinheit