Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

374 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
auch für die gemeinsam zu tragenden Lasten kräftig genug zu machen; stets ist im selben 
Dorfe eine Besitzung genau so groß wie die andere; in den verschiedenen Gegenden sind 
sie je nach Bodengüte und Wirlschaftsart verschieden groß; alle sind spannfähig, ermög— 
lichen die Haltung von 2, 4 oder 8 Pferden. Jede umfaßt die Hausstelle, den Hof, 
das nahe gelegene Gartenland als festes Eigentum, das zugewiesene, in den Gewangen— 
dörfern im Gemenge liegende Ackerland als festes, erbliches Nutzungsrecht, endlich das 
Mitbenutzungsrecht von Wald und Weide, von Fischwasser und Jagd als ideellen An— 
teil an der Allmende, an dem mark- oder dorfgenofsenschaftlichen Gemeinbesitz. Der ge— 
samte Besitz heißt, wie wir schon sahen, die Hufe, englisch hide, er umfaßt 15—50 ha, 
wovon im Anfange und auf besserem Boden meist nur 8 ha unter dem Pfluge waren. 
Wenn offenbar von Anfang an da und dort Mehrhufner vorkommen, d. h. An— 
gesehenen mehrere Husen schon bei der ersten Verteilung zugewiesen wurden, wenn früh 
die Halb- und Viertelhufner durch Erbteilung entstanden und sie in vielen Gegenden 
bereits im 16. Jahrhundert die Mehrheit ausmachen, so ist doch der ganz überwiegende 
Charakter der Hufenverfassung der der Gleichheit, das dauernde Vorherrschen von spann— 
fähigen Besitzungen, die ihren Mann voll ernähren und beschäftigen. So lange über— 
flüssiger Boden in Menge vorhanden war, hat man den jüngeken Söhnen die Errichtung 
neuer Hufen gestattet. Aber als dies nicht mehr möglich war, hat man in den meisten 
germanischen Ländern doch auf Erhaltung der Hufenverfafsfung, d. h. spannfähiger 
Nahrungen hingewirkt. Sie lagen im Interesse des öffentlichen Kriegsdienstes (die karo— 
lingische Heeresverfassung baute sich auf ihr auf), wie später der Grundherren. Die 
Familie verwuchs mit der Hufe; gewisse Schrauken hinderten die Teilung und Ver— 
äußerung; es bildete sich nach und nach das besondere bäuerliche Individualerbrecht 
mit Bevorzugung eines Erben aus. Die ganze Institution ruhte auf dem Gedanken 
des Familieneigentums, der Hufe als normaler Wirtschaftseinheit, die durch den Lauf 
der Generationen erhalten werden sollte. Und die Wirkung war im ganzen eine so 
starke, daß trotz der mannigfachsten Wandlungen, Bevölkerungszu— und ⸗aAbnahmen, 
Bauernbedrückungen und -beraubungen in einem großen Teile Europas sich im Anschluß 
an diese 12-18 Jahrhunderte alte Hufenverfaffung ein Eigentum von 7,65—50 ha als 
vorherrschend bis heute erhalten hat. 
Es war eine Verfassung, welche in ihrem Ursprunge demokratischen Charakter hat, 
nur aus den socialen und politischen Anschauungen der betreffenden Voölker und ihrer 
lechnischen Wirtschaftsstufe sich ganz erklären läßt, in ihrer Konsequenz aber eine aristo— 
kratische Färbung erhielt: für die wachsende Bevölkerung blieb kein Raum für immer 
weitere Hufenbildung: die jüngeren, überzähligen Söhne mußten abwandern oder sich 
außerhalb der Flur auf einem Stück Gartenland oft ohne Gespann als Kossäten ansiedeln 
oder gar als Kätner, Häusler, Büdner mit einem Gartenstück sich begnügen oder auch 
als Pächter kleine Stellen übernehmen und zugleich beim Bauern auf Arbeit gehen 
GHeuerlinge), endlich als in natura bezahlte Tagelbhner (Instleute) eine Existenz fuchen. 
Wo in älterer Zeit in den eigentlich germanischen Gebieten periodische Neuvermessungen 
und ⸗»verteilungen vorkommen, haben sie nicht den Zweck, an alle Gemeindeglieder gleiche 
Anteile auf Kosten der älteren größeren Stellen zu geben, sondern nur den iner besseren 
Einteilung der Gewanne, einer Zusammenlegung der dem einzelnen gehörigen Grundflücke. 
Das ist auch das Grundprincip der neueren Güterzusammenlegungs- Separations-, 
Arrondierungs-, Feldwegregulierungsmaßregeln und ⸗gesetze von 1770 bis zur Gegenwart. 
Nicht auf demselben principiellen Boden steht die eigentümliche agrarische Ent⸗ 
wickelung in Irland und Schottland, sowie in den slavischen Ländern. Die irischen und 
schottischen Kelten haben eine ausgebildete Klanverfassung mit starker Verfügungsgewalt 
des Häuptlings gehabt: in Schoitland erhielt sich lange eine gemeinsame Bearbeitung 
des Bodens und Verteilung der Nahrung durch den Häuptling. In Irland war es 
noch 1605 eigentlich rechtens, daß jedes Landlos nach dem Tode des Inhabers von 
dem Häuptlinge eingezogen und an die Mitglieder der Sept (Gens) verteilt wurde; 
der Hauptgewaͤhrsmann hiefür, Davies, führt damals schon die trostlose Wirtschaft und 
die Kleinheit der Stiellen darauf zurück. In Wahrheit aber beruhte diese Kleinheit
	        
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