2. E. Beling, Strafprozeßrecht.
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843.
III. Handlungen der behördlichen Hilfsorgane: Zustellung und Protokollierung.
Literatur: Herm. Meyer, Protokoll und Urteil (2. Aufl. 19003; Orthoff, Goltd. Arch.
Bd. XLIV S. 98; Stenglein, Gerichtssaal 1892 S. 81.
1. Zustellung ist die förmliche Übermittlung eines Schriftstücks durch einen
zuständigen Beamten an einen Adressaten unter Beurkundung der Übergabe, sei es im
Auftrage des Gerichts oder einer Partei, und zwar prinzipiell wie im Zivilprozeß ge—
taltet (F 87 St. P.O.). Handelt es sich um die Zustellung gerichtlicher oder staats—
anwaltschaftlicher Entscheidungen, so hat dafür (wie in Frankreich) grundsätzlich die
Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen (F 86 Abs. 1St. P.O.; Ausnahmen das. Abs. 2 und
z 428 Abs. 2). Zustellungen an die Staatsanwaltschaft werden ersetzt durch einfache
Vorlegung des betr. Schriftstücks in Urschrift (93 41 St. P.O.). An den Beschuldigten
dann unter Umständen öffentliche Zustellung erfolgen (8 40 St. P.O.).
II. Zahlreiche prozessualische Vorgänge sind durch ein Protokoll festzuhalten. So
besonders die Hauptverhandlung, deren wesentliche Züge sich in dem Sitzungs—
protokoll spiegeln müssen (8 271-274 St. P.O.). Dieses Protokoll hat anzugeben:
Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Beteiligten (Parteien nebst gesetzlichen
Vertretern u. s. w.), die Tat, die Angabe, daß öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt
worden ist; sodann aber das wesentliche aus dem Gange und den Ergebnissen der Haupt—
oerhandlung; die wesentlichen Förmlichkeiten, die beobachtet worden sind; die verlesenen
Schriftstücke, die gestellten Antraͤge, die Entscheidungen und die Urteilsformel. Der In—
halt der Aussagen der Parteien, der Zeugen und Sachverständigen braucht regelmäßig
nicht aufgenommen zu werden; anders nur, wenn es sich um Aussagen vor dem Schöffen—
gericht handelt: hier müssen die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Pro—
lokoll aufgenommen werden (im Hinblick darauf, daß gegen schöffengerichtliche Urteile
Berufung zulässig ist und möglicherweise in der Berufsinstanz ein Verlesen der erst—
instanzlichen Aussage anstatt abermaliger Vernehmung wünschensert erscheint, 8 866
St.P.O.). Für die Förmlichkeiten der Hauptverhandlung ist das Protokoll durch 8 274
zum einzigen und nur durch Nachweis der Fälschung entkräftbaren Beweismittel er—
hoben, — eine legislatorisch überaus anfechtbare Bestimmung.
IV. Die behördliche Zwangsgewalt im Strafprozeß.
. Zwangsmittel zur Sicherung der Person des VReschuldigten.
F 84.
Untersuchungshaft
Literatur: Seipee Das Recht der Untersuchungshaft (1865); Zucker, Die Untersuchungs—
haft (1878, 1876); Herselbe, Die Reformbedürftigkeit der Untersuchungshaft (1879; Oppenheim,
Zur Vehre von der Untersuchungshaft (18809); Bozi, Reform der Antersuchungshaft (1807); Hetzel,
Die Unlersuchungshaft (1898); Brückmann, Gerichtssaal Bd. LAX S. 26; Sontag, Die Ent⸗
lassung gegeü Kaution (18685); Melliger, Die Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Kau⸗
tion, See Ztschr. f. StrR. Bd. IX S. 175.
1. Zur Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bedarf es
grundsätzlich eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls, und zwar desjenigen Richters
—
richters (6 114, 126 St. P.O.). Voraussetzungen eines Haftbefehls sind (88 112, 1183
St.P. O. dringender Verdacht der Tat und (kumulativ) entweder Fluchtverdacht oder
Kollusionsverdacht, d. i. Verdacht, daß der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder
Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde,
sich der Zeugnispflicht zu entziehen. Der Fluchtverdacht wird präsumiert 1. wenn ein
Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; 2. wenn der Beschuldigte ein Heimat—