Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Die älteste Grundeigentumsverfassung, einschließlich der der antiken Welt. 373 
Agrarverfafsung immer weniger durchführbar waren. Alle nicht ganz primitiven Acker— 
bauer, oft auch die kleinen, fürchteten bei solchen Maßregeln mehr zu verlieren als zu 
gewinnen. Und vollends die größeren Vieh- und Grundbesitzer stemmten sich mit Energie 
gegen die Neuverteilung. Sie hatten stets die Gemeinweiden stärker in Anspruch ge— 
nommen, sie hatten, wie wir von den Römern wissen, vom eroberten Lande größere 
Striche occupiert, auch durch Kauf ihre Besitzungen abgerundet; die billige Sklavenarbeit 
und die höhere landwirtschaftliche Technik der großen Besitzer begünstigte diese in Judäa, 
in Griechenland und Italien gleichmäßig sich vollziehende Bewegung einer raschen An— 
sammlung großen Grundeigentums. 
M. Weber hat uns in einer geistreichen Untersuchung zu zeigen gesucht, wie an 
Stelle der alten römischen Hufenversassung mit Feldgemeinschaft die Großgrundbesitzer, 
welche zugleich Kaufleute waren, die unbedingte Freiheit des Bodenverkehrs herbeiführten, 
wie sie die Kleinbesitzer bewucherten, die neuen Eroberungen freilich teilweise mit den 
nach Land hungrigen Kleinbesitzern teilten, im ganzen aber doch vor allem für sich 
auf dem ager publicus freie Beweidung und Occupation mit einer niemals seither 
wieder erreichten Nacktheit des Klassenegoismus durchsetzten. Sie haben die Landansprüche 
der kleinen Leute immer wieder zu hemmen, die Gesetzes- und Verwaltungsanläufe nach 
dieser Richtung zu nichte zu machen gewußt. Sie haben so zu dem Zustande geführt, 
den der große Historiker mit den lapidaren Worten bezeichnet: latifundia perdidere 
Romam. Sechs Personen besaßen die Provinz Afrika. In dem späteren Stadium 
hätten Landteilungen auch nichts mehr genützt; sie hätten aus verlumpten städtischen 
Proletariern keine Bauern mehr machen können. 
Wenn so die glänzendste, wirtschaftlich tüchtigste Aristokratie der Welt durch 
Freiheit des Grundeigentums, Wucher, Eroberung, Sklavenwirtschaft, Spekulation und 
harten Egoismus ihren Reichtum vergiftete, so endeten sie doch als Grundherren, die 
ihren halbfreien Kolonen das Land überlassen mußten, weil die Sklavenwirtschaft zu 
teuer wurde. Damit entstand langsam eine neue, wieder gesundere Verteilung des 
Grundeigentums, wie sie die Regierung, weder die patricische der späteren Republik, 
noch die demokratische des Principats, unmöglich hätte durch Gesetz durchführen können. 
Die Aufgabe einer plötzlichen Neuverteilung des Grundeigentums wird in Ländern alter 
Kultur, dichter Bevölkerung immer weniger durchführbar. 
Wo in späterer Zeit und in größeren Staaten die Rechtsvorstellung vom Eigen— 
tume des Staates an allem Grund und, Boden wieder auftritt, da hat sie nie wieder 
so weitgehende Resultate erzeugt wie in Agypten und Peru; es war ja in den größeren, 
komplizierteren Staaten der späteren Zeit auch unendlich viel schwieriger, sie praktisch 
durchzuführen. So verflüchtigte sie sich z. B. im Islam frühe in ein Besteuerungs— 
recht des Staates, oder sie wurde, wie im normannischen Lehnsstaate, zu einem allgemeinen 
Rechte des Staates, die Besitzordnung zu regulieren. In dieser Form aber ist sie auch 
später und bis heute immer wieder aufgetreten, und steht ihr eine fernere Zukunft bevor. 
Die zwei Tendenzen 1. eines zunehmenden Individualeigentums am Grund und Boden 
im Interesse des technischen Fortschrittes und im Anschluß an die Eigenschaften wirt— 
schaftlicher Tüchtigkeit und technischer Fähigkeit und 2. die Unterordnung alles Privat— 
eigentums, seiner Größe, seiner Veräußerlichkeit, Verschuldbarkeit und Vererblichkeit 
unter die Gesamtinteressen des Staates haben immer wieder sich vertragen müssen, in 
irgend welcher Form wieder Kompromisse geschlossen. 
126. Die Ausbildung des neueren kleinen und großen Grund— 
eigentums. Wir haben oben die Ausbildung der westeuropäisch-mittelalterlichen 
Dorfgenossenschaft und der Grundherrschaft geschildert (S. 287 -293). Damit hängt die 
Grundeigentumsentwickelung aufs engste zusammen; sie begreift eine ältere, stärkere, auf 
kleine und mittlere Ackernahrungen gerichtete und eine spätere, aristokratische, den größeren 
Besitz erzeugende Bewegung in sich. 
In sämtlichen germanischen Staaten finden wir, daß mit der Seßhaftigkeit, dem 
Siege des Ackerbaues, ganz überwiegend Landbesitzungen und Höfe entstehen, welche den 
Zweck haben, eine Familie von 5—18 Personen zu ernähren und zu beschäftigen, sie
	        
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