Die älteste Grundeigentumsverfassung, einschließlich der der antiken Welt. 373
Agrarverfafsung immer weniger durchführbar waren. Alle nicht ganz primitiven Acker—
bauer, oft auch die kleinen, fürchteten bei solchen Maßregeln mehr zu verlieren als zu
gewinnen. Und vollends die größeren Vieh- und Grundbesitzer stemmten sich mit Energie
gegen die Neuverteilung. Sie hatten stets die Gemeinweiden stärker in Anspruch ge—
nommen, sie hatten, wie wir von den Römern wissen, vom eroberten Lande größere
Striche occupiert, auch durch Kauf ihre Besitzungen abgerundet; die billige Sklavenarbeit
und die höhere landwirtschaftliche Technik der großen Besitzer begünstigte diese in Judäa,
in Griechenland und Italien gleichmäßig sich vollziehende Bewegung einer raschen An—
sammlung großen Grundeigentums.
M. Weber hat uns in einer geistreichen Untersuchung zu zeigen gesucht, wie an
Stelle der alten römischen Hufenversassung mit Feldgemeinschaft die Großgrundbesitzer,
welche zugleich Kaufleute waren, die unbedingte Freiheit des Bodenverkehrs herbeiführten,
wie sie die Kleinbesitzer bewucherten, die neuen Eroberungen freilich teilweise mit den
nach Land hungrigen Kleinbesitzern teilten, im ganzen aber doch vor allem für sich
auf dem ager publicus freie Beweidung und Occupation mit einer niemals seither
wieder erreichten Nacktheit des Klassenegoismus durchsetzten. Sie haben die Landansprüche
der kleinen Leute immer wieder zu hemmen, die Gesetzes- und Verwaltungsanläufe nach
dieser Richtung zu nichte zu machen gewußt. Sie haben so zu dem Zustande geführt,
den der große Historiker mit den lapidaren Worten bezeichnet: latifundia perdidere
Romam. Sechs Personen besaßen die Provinz Afrika. In dem späteren Stadium
hätten Landteilungen auch nichts mehr genützt; sie hätten aus verlumpten städtischen
Proletariern keine Bauern mehr machen können.
Wenn so die glänzendste, wirtschaftlich tüchtigste Aristokratie der Welt durch
Freiheit des Grundeigentums, Wucher, Eroberung, Sklavenwirtschaft, Spekulation und
harten Egoismus ihren Reichtum vergiftete, so endeten sie doch als Grundherren, die
ihren halbfreien Kolonen das Land überlassen mußten, weil die Sklavenwirtschaft zu
teuer wurde. Damit entstand langsam eine neue, wieder gesundere Verteilung des
Grundeigentums, wie sie die Regierung, weder die patricische der späteren Republik,
noch die demokratische des Principats, unmöglich hätte durch Gesetz durchführen können.
Die Aufgabe einer plötzlichen Neuverteilung des Grundeigentums wird in Ländern alter
Kultur, dichter Bevölkerung immer weniger durchführbar.
Wo in späterer Zeit und in größeren Staaten die Rechtsvorstellung vom Eigen—
tume des Staates an allem Grund und, Boden wieder auftritt, da hat sie nie wieder
so weitgehende Resultate erzeugt wie in Agypten und Peru; es war ja in den größeren,
komplizierteren Staaten der späteren Zeit auch unendlich viel schwieriger, sie praktisch
durchzuführen. So verflüchtigte sie sich z. B. im Islam frühe in ein Besteuerungs—
recht des Staates, oder sie wurde, wie im normannischen Lehnsstaate, zu einem allgemeinen
Rechte des Staates, die Besitzordnung zu regulieren. In dieser Form aber ist sie auch
später und bis heute immer wieder aufgetreten, und steht ihr eine fernere Zukunft bevor.
Die zwei Tendenzen 1. eines zunehmenden Individualeigentums am Grund und Boden
im Interesse des technischen Fortschrittes und im Anschluß an die Eigenschaften wirt—
schaftlicher Tüchtigkeit und technischer Fähigkeit und 2. die Unterordnung alles Privat—
eigentums, seiner Größe, seiner Veräußerlichkeit, Verschuldbarkeit und Vererblichkeit
unter die Gesamtinteressen des Staates haben immer wieder sich vertragen müssen, in
irgend welcher Form wieder Kompromisse geschlossen.
126. Die Ausbildung des neueren kleinen und großen Grund—
eigentums. Wir haben oben die Ausbildung der westeuropäisch-mittelalterlichen
Dorfgenossenschaft und der Grundherrschaft geschildert (S. 287 -293). Damit hängt die
Grundeigentumsentwickelung aufs engste zusammen; sie begreift eine ältere, stärkere, auf
kleine und mittlere Ackernahrungen gerichtete und eine spätere, aristokratische, den größeren
Besitz erzeugende Bewegung in sich.
In sämtlichen germanischen Staaten finden wir, daß mit der Seßhaftigkeit, dem
Siege des Ackerbaues, ganz überwiegend Landbesitzungen und Höfe entstehen, welche den
Zweck haben, eine Familie von 5—18 Personen zu ernähren und zu beschäftigen, sie