fullscreen : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

Individuen  hat  der  Staat  aber  er  ft  recht  einen  wirkfamen  Rechts  fchutz  zu  gewähren, ­
  zumal  wenn  es  fich  um  ein  fo  unveräußerliches  Recht  handelt  wie
dasjenige  auf  Exiftenz.  Er  wird  deshalb  regelnd  und  verbietend  in  Arbeitszeit
und  Arbeitsquantum  des  einzelnen  eingreifen  müffen.  Freilich  wenden  folche
Beftimmungen  fich  in  erfter  Linie  an  den  Unternehmer,  aber  fie  treffen  doch
den  einzelnen  Arbeiter  und  hemmen  feine  Bewegungsfreiheit  im  eignen  Haufe,
in  der  eignen  Werkftatt.  Und  auf  eine  fcharfe  Kontrolle  des  Einzelbetriebes
wird  der  Staat  zwecks  Durchführung  feiner  Maßnahmen  erft  recht  nicht  verzichten ­
  können.
Selbft  innerhalb  der  Mauern  des  Familienheiligtums
können  Rechte  von  Einzelperfonen  verletzt  werden,  die  durch  den  Staat  zu
fchützen  find.  Das  Kind  hat  ein  natürliches  Recht  auf  eine  Ausbildung  feiner
Kräfte,  auf  ein  Bewahrtbleiben  vor  geiftiger  und  leiblicher  Verkümmerung.
Elend,  Stumpffinn  und  Habgier  vieler  Eltern  haben  nun  in  der  billigen  Kinderarbeit, ­
  die  im  eignen  Haufe  weder  an  der  Fabrikgejetzgebung  noch  an  dem
Druck  der  öffentlichen  Meinung  eine  Schranke  fand,  eine  ergiebige  Quelle  des
Erwerbs  entdeckt,  die  reichlich  ausgefchöpft  wird  —  zum  größten  leiblichen
und  feelifchen  Schaden  der  wehrlofen  Kinder.  Wenn  da  der  Staat  die  Rechte
der  Kinder  gegenüber  dem  fonft  zu  achtenden  Beftimmungsrecht  der  Eltern  in
Schutz  nimmt  und  in  j'olchen  Ausnahmefällen  in  die  Familie  hineinregiert,  |o
handelt  er  nur  in  Gemäßheit  feines  Rechtsfchutzzweckes.
Mit  folchen  Einräumungen  an  die  Staatsgewalt  verfallen  wir  weder  dem
antiken  Staatsabfolutismus  noch  dem  Sozialismus,  die  beide  den  einzelnen
wie  die  Familie  im  Staate  völlig  aufgehen  laffen.  Denn  „etwas  anderes  ift  es,
der  ftaatlichen  Gefetzgebung  die  Befugnis  zufchreiben,  unter  ganz  beftimmten
Vorausfetzungen  die  perfönliche  Freiheit  des  einzelnen  und  das  Beftimmungsrecht ­
  der  Eltern  einzuengen,  und  etwas  anderes,  das  eine  wie  das  andere  als
nicht  vorhanden  anzufehen  und  alles  der  willkürlichen  Regelung  durch  die
ftaatliche  Autorität  zu  überlaffen“  (v.  Hertling).  Solches  geftattet  dem  Staate
auch  die  Enzyklika  Rerum  novarum.  Papft  Leo  XIII.  führt  dort  aus:  „Ein
großer  und  gefährlicher  Irrtum  liegt  (alfo)  in  dem  Anfinnen  an  den  Staat,
als  müf|e  er  in  das  Innere  der  Familie,  des  Haufes  eindringen.  —  Allerdings,
wenn  fich  eine  Familie  in  äußerfter  Not  und  in  fo  verzweifelter ­
  Lage  befindet,  daß  fie  fich  in  keiner  Weife  helfen  kann,  fo
ift  es  der  Ordnung  entfprechend,  daß  |t  a  a  11  i  c  h  e  Hilfeleiftung
eintrete;  die  Familien  find  eben  Teile  des  Staates.  Ebenfo  hat  die  öffentliche
Gewalt  einzugreifen,  wenn  innerhalb  der  häuslichen  Mauern  erhebliche
Verletzungen  des  gegen  feitj  gen  Rechtes  gefchehen.
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