Full text : Die deutsche Hausindustrie

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§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

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Übergriffe  in  Schranken  weifen  und  die  Ordnung  herftellen  hei|zt  dann  offenbar
nicht  Befugniffe  der  Familie  und  der  Individuen  an  fich  rei|zen;  der  Staat
befeftigt  in  diefem  Falle  die  Befugniffe  der  einzelnen,  er  zerftört  fie  nicht.“  J )
Tatfächlich  find  auch,  je  mehr  der  Kapitalismus  feine  Ausbeutungskünfte
  auf  Einzelftehende  und  Familien  ausdehnt,  die  Gefetzgebungen  mehr
und  mehr  in  die  Familie  eingedrungen.  Die  auftralifchen  Kolonien  haben  den
Betrieben,  die  lediglich  Familienangehörige  verwenden,  eine  Ausnahmeftellung
  niemals  eingeräumt.  Die  nordamerikanifchen  Staaten,  die  gegen
die  Heimarbeit  beftimmter  Gewerbe  Sondergefetze  erlaffen  haben,  kommen
mehr  und  mehr  davon  zurück,  Familienbetriebe  von  den  allgemeinen  Normen
auszunehmen.  Nach  der  englifchen  Gefetzgebung  gelten  viele,  wenn  auch  nicht
alle  Arbeiterfchutzvorfchriften,  die  für  Fabriken  und  Werkftätten  erlaffen  find,
auch  für  häusliche  Arbeitsftätten  (domestic  workshops).  In  Deutfchland  galt
lange  als  Regel,  dafz  Werkftätten,  in  welchen  der  Arbeitgeber  ausfchliejzlich
zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigt,  unter  die  Arbeiterfchutzbeftimmungen
  nicht  fallen.  Indes  ift  neuerdings  durch  das  Kinderfchutzgefetz,
durch  Streichung  von  Abf.  4  des  §  154  der  Gewerbeordnung  und  endlich  durch
das  Hausarbeitgefetz  auch  bei  uns  die  Schwelle  des  Familienheiligtums  überfchritten.

Die  Frage,  ob  bei  der  Mindeftlohnfeftfetzung  der  Staat  über  feine  Befugniffe
hinausgehe,  wird  fpäter  im  Kapitel  über  die  Lohnämter  nach  ihrer  prinzipiellen
Seite  hin  gewürdigt  werden.
§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung  im
Deutfchen  Reiche  *  2 )
Die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutfchen  Bund  berührte  nur  in  einem
Punkte  die  Hausinduftrie:  fie  ftellte  hinfichtlich  des  T  r  u  c  k  v  e  r  b  o  t  s  (in
§  134,  jetzt  §  H5)  den  Fabrikinhabern  die  Verleger  und  Faktoren  und  den
Fabrikarbeitern  diejenigen  gleich,  welche  „außerhalb  der  Fabrikftätten  für
Fabrikinhaber  oder  für  die  ihnen  gleichgeftellten  Perfonen  die  in  deren  Gewerbebetrieb ­
  nötigen  Ganz-  oder  Halbfabrikate  anfertigen  oder  folche  an  fie  abfetzen,
ohne  aus  dem  Verkaufe  diefer  Waren  an  Konfumenten  ein  Gewerbe  zu  machen“.
Lange  Zeit  blieb  diefe  Beftimmung  auch  in  der  Gewerbeordnung  für  das
Deutfche  Reich  die  einzige,  die  den  Heimarbeitern  einigen  Schutz  gewährte.
')  Enzyklika  Rerum  novarum  20.
2 )  Vgl.  Reichstagsverhandlungcn;  „Soziale  Praxis“  in  den  verfchiedenen  Jahrgängen ­
  ;  M.  Erzberger,  Gefchichte  des  Heimarbeiterfchutzes  im  Reichstage
1873—1906,  in  der  „Sozialen  Kultur“  XXVI  (1906)  367;  G.  R  o  h  m  e  r,  Hausarbeit,
gefetz,  München  1912,  Einleitung.
            
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