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§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung
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Übergriffe in Schranken weifen und die Ordnung herftellen hei|zt dann offenbar
nicht Befugniffe der Familie und der Individuen an fich rei|zen; der Staat
befeftigt in diefem Falle die Befugniffe der einzelnen, er zerftört fie nicht.“ J )
Tatfächlich find auch, je mehr der Kapitalismus feine Ausbeutungskünfte
auf Einzelftehende und Familien ausdehnt, die Gefetzgebungen mehr
und mehr in die Familie eingedrungen. Die auftralifchen Kolonien haben den
Betrieben, die lediglich Familienangehörige verwenden, eine Ausnahmeftellung
niemals eingeräumt. Die nordamerikanifchen Staaten, die gegen
die Heimarbeit beftimmter Gewerbe Sondergefetze erlaffen haben, kommen
mehr und mehr davon zurück, Familienbetriebe von den allgemeinen Normen
auszunehmen. Nach der englifchen Gefetzgebung gelten viele, wenn auch nicht
alle Arbeiterfchutzvorfchriften, die für Fabriken und Werkftätten erlaffen find,
auch für häusliche Arbeitsftätten (domestic workshops). In Deutfchland galt
lange als Regel, dafz Werkftätten, in welchen der Arbeitgeber ausfchliejzlich
zu feiner Familie gehörige Perfonen befchäftigt, unter die Arbeiterfchutzbeftimmungen
nicht fallen. Indes ift neuerdings durch das Kinderfchutzgefetz,
durch Streichung von Abf. 4 des § 154 der Gewerbeordnung und endlich durch
das Hausarbeitgefetz auch bei uns die Schwelle des Familienheiligtums überfchritten.
Die Frage, ob bei der Mindeftlohnfeftfetzung der Staat über feine Befugniffe
hinausgehe, wird fpäter im Kapitel über die Lohnämter nach ihrer prinzipiellen
Seite hin gewürdigt werden.
§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung im
Deutfchen Reiche * 2 )
Die Gewerbeordnung für den Norddeutfchen Bund berührte nur in einem
Punkte die Hausinduftrie: fie ftellte hinfichtlich des T r u c k v e r b o t s (in
§ 134, jetzt § H5) den Fabrikinhabern die Verleger und Faktoren und den
Fabrikarbeitern diejenigen gleich, welche „außerhalb der Fabrikftätten für
Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgeftellten Perfonen die in deren Gewerbebetrieb
nötigen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen oder folche an fie abfetzen,
ohne aus dem Verkaufe diefer Waren an Konfumenten ein Gewerbe zu machen“.
Lange Zeit blieb diefe Beftimmung auch in der Gewerbeordnung für das
Deutfche Reich die einzige, die den Heimarbeitern einigen Schutz gewährte.
') Enzyklika Rerum novarum 20.
2 ) Vgl. Reichstagsverhandlungcn; „Soziale Praxis“ in den verfchiedenen Jahrgängen
; M. Erzberger, Gefchichte des Heimarbeiterfchutzes im Reichstage
1873—1906, in der „Sozialen Kultur“ XXVI (1906) 367; G. R o h m e r, Hausarbeit,
gefetz, München 1912, Einleitung.