rend des Weltkrieges in Aussicht genommene Angliede-
rung eines Teiles von Kurland an das Deutsche Reich
eine ungeheure Steigerung der dortigen Grundrente zur-
folge haben würde:
„Der Hektar landwirtschaftlich genutten Bodens, der dies-
seits der Grenze vielleicht 1200 Mark wert ist, ist jenseits bei
gleicher Güte für 3.400 Mark zu kaufen. Der Verschiebung
unserer Grenze nach Osten folgt also ganz automatisch die
zunehmende Grundrente, sich wenig um den Ricardoschen
Lehrsat kümmernd, daß die Güte des Bodens der ausschlag-
gebende Faktor sei.“*)
Man kann auch auf die Landordnung von Kiautschou
vom 2. September 1898 hinweisen, um die Wirkung po-
litischer Vorgänge auf die Grundrente augenfällig zu
machen. Der übergang in deutschen Besitz ließ eine so
erhebliche Steigerung der Grundrente erwarten, daß das
Reichsmarineamt schon vor der Besetzung Vorkehrungen
gegen das einsetzen einer für die Kolonie schädlichen Bo-
denspekulation treffen mußte. Von staatlichen Maßnah-
men haben der Bau von Eisenbahnen, Kanälen oder
Chaussseen, staatliche Meliorationen und Kolonisationen
(Oderbruch!), das errichten von Schulen, das anlegen von
Schmuckplätzen auf öffentliche Kosten, oder die Erhebung
von Städten zu einer bevorzugten Stellung als Residenz,
Kriegshafen, Garnisonort, einen entscheidenden Einfluß
auf die Grundrente ausgeübt.
Der Einfluß der Beritzer.
E anderer Umstand ist aber nach meiner Ansicht bis
jetzt nicht genügend beachtet worden. Das ist der
Einfluß, den der private Besitzer auf die Grundrente aus-
üben kann. In den Schriften und in den Vorträgen der
Bodenreformer ist von anfang an der Einfluß der G e-
I ~) Pohlman Adolf. Die Grundbegriffe der Volkswirischaft S. 10, 145-174.
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