Object: Nationale Bodenreform

rend des Weltkrieges in Aussicht genommene Angliede- 
rung eines Teiles von Kurland an das Deutsche Reich 
eine ungeheure Steigerung der dortigen Grundrente zur- 
folge haben würde: 
„Der Hektar landwirtschaftlich genutten Bodens, der dies- 
seits der Grenze vielleicht 1200 Mark wert ist, ist jenseits bei 
gleicher Güte für 3.400 Mark zu kaufen. Der Verschiebung 
unserer Grenze nach Osten folgt also ganz automatisch die 
zunehmende Grundrente, sich wenig um den Ricardoschen 
Lehrsat kümmernd, daß die Güte des Bodens der ausschlag- 
gebende Faktor sei.“*) 
Man kann auch auf die Landordnung von Kiautschou 
vom 2. September 1898 hinweisen, um die Wirkung po- 
litischer Vorgänge auf die Grundrente augenfällig zu 
machen. Der übergang in deutschen Besitz ließ eine so 
erhebliche Steigerung der Grundrente erwarten, daß das 
Reichsmarineamt schon vor der Besetzung Vorkehrungen 
gegen das einsetzen einer für die Kolonie schädlichen Bo- 
denspekulation treffen mußte. Von staatlichen Maßnah- 
men haben der Bau von Eisenbahnen, Kanälen oder 
Chaussseen, staatliche Meliorationen und Kolonisationen 
(Oderbruch!), das errichten von Schulen, das anlegen von 
Schmuckplätzen auf öffentliche Kosten, oder die Erhebung 
von Städten zu einer bevorzugten Stellung als Residenz, 
Kriegshafen, Garnisonort, einen entscheidenden Einfluß 
auf die Grundrente ausgeübt. 
Der Einfluß der Beritzer. 
E anderer Umstand ist aber nach meiner Ansicht bis 
jetzt nicht genügend beachtet worden. Das ist der 
Einfluß, den der private Besitzer auf die Grundrente aus- 
üben kann. In den Schriften und in den Vorträgen der 
Bodenreformer ist von anfang an der Einfluß der G e- 
I ~) Pohlman Adolf. Die Grundbegriffe der Volkswirischaft S. 10, 145-174. 
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