fullscreen: Taxämter oder private Schätzungen?

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Ordnung müßten sie, wenn man nicht einfach über die ihnen zu 
gefügten Vermögensschädigungen zur Tagesordnung übergehen will, 
nach Analogie des Branntweinsteuergesetzes, des Reichssüßstoffge 
setzes und der Artikel 4 und 5 des Gesetzes betreffend das Post 
wesen vom 20. 12. 1899 (Aufhebung der Privatposten) tn der 
einen oder anderen Weise entschädigt werden. Wer sollte die Enr- 
schädigungeir dann aber wohl anders, wie die Allgemeinheit aufbringen 
müssen? Auch unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, ist die Aus 
schaltung der privaten Schätzer und die Einführung der Taxämter 
keine süße Ituf}. — 
Ts fehlt nicht an versuchen, dem Ratasterkontrolleur 
die ausschlaggebende Position innerhalb der in Preußen angestrebten 
kollegialen Taxinstitute zu geben. Vas würde, von der Hauptfrage 
ganz abgesehen, sehr verfehlt sein und ein Uebersehen erheb 
licher Voraussetzungen der Wertermittlung bedeuten, die beim im 
praktischen Leben stehenden Sachverständigen sämtlich gegeben sind. 
Zunächst überwiegt in der größeren Hälfte der Fälle der Wert des 
ausstehenden Hauses den Wert des Bodens außerordentlich, das Maß 
des Wertes der Baulichkeiten, die bereits eingetretene Abnutzung, 
die Stockwerkzahl, der Romfort, wer wollte darüber und über die 
Beziehung zwischen diesen Dingen und dem Roherträge wohl besser 
zu urteilen vermögen, wie ein Bausachverständiger. 3a, wendet 
man nun ein, der Ratasterkontrolleur vermag aber, weil er 
die bereits entwickelten und ermittelten preise statistisch verarbeitet 
und bewertet hat, ein genaueres Bild zu gewinnen, wie der Bau 
sachverständige. Das leuchtet ein, ist aber trotzdem falsch, 
denn die Tätigkeit des Rata st er Kontrolleurs ist 
denn doch eine zu schematische, als daß sie die vielen 
Rüancen, die hier in Betracht kommen, zu erfassen 
per möchte. Besonders wenn er den Grt seiner Tätigkeit 
öfter wechselt. Zunächst einmal, und das scheint uns das entscheidende 
zu sein, wie kommt das Material, aus welchem er schöpft, zu 
Stande? Es handelt sich durchweg um die Sammlung von Raus 
preisen, die er zu steuertechnischen Zwecken vornimmt. Eine Nach 
prüfung, ob die preise angemessen sind, vermag der Ratasterkon 
trolleur wegen mangelnder Sachkenntnis in den meisten Fällen nicht 
vorzunehmen. Nun ist es doch Tatsache, daß nur der fluktuierende! 
Grundbesitz zu dieser Sammlung beiträgt. Der Rauf und der Verkauf 
von Grundstücken vollzieht sich doch im Wesentlichen bei den derzeit 
schlechten Verhältnissen der Grundbesitzes nur in besonderen Grenzen. In 
der Hauptsache werden Bauplätze gehandelt, deren Wert sich oft von 
heute aus morgen ändert und in den seltensten Fällen ein» 
gewisse Ronstante hat. Bei den bebauten Grundstücken wechseln 
freihändig öfter nur beliebte Geschäftsgrundstücke den Besitzer, 
während bebaute WohNgrundstücke nur ausnahmsweise, in der 
Regel, weil der Besitzer sie unter allen Umständen los sein will, 
den Eigentümer wechseln. Daneben ist aber das Maß des Besitz 
wechsels, wie Tabelle 17 erweist, gar nicht so umfangreich, daß
	        
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