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Ordnung müßten sie, wenn man nicht einfach über die ihnen zu
gefügten Vermögensschädigungen zur Tagesordnung übergehen will,
nach Analogie des Branntweinsteuergesetzes, des Reichssüßstoffge
setzes und der Artikel 4 und 5 des Gesetzes betreffend das Post
wesen vom 20. 12. 1899 (Aufhebung der Privatposten) tn der
einen oder anderen Weise entschädigt werden. Wer sollte die Enr-
schädigungeir dann aber wohl anders, wie die Allgemeinheit aufbringen
müssen? Auch unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, ist die Aus
schaltung der privaten Schätzer und die Einführung der Taxämter
keine süße Ituf}. —
Ts fehlt nicht an versuchen, dem Ratasterkontrolleur
die ausschlaggebende Position innerhalb der in Preußen angestrebten
kollegialen Taxinstitute zu geben. Vas würde, von der Hauptfrage
ganz abgesehen, sehr verfehlt sein und ein Uebersehen erheb
licher Voraussetzungen der Wertermittlung bedeuten, die beim im
praktischen Leben stehenden Sachverständigen sämtlich gegeben sind.
Zunächst überwiegt in der größeren Hälfte der Fälle der Wert des
ausstehenden Hauses den Wert des Bodens außerordentlich, das Maß
des Wertes der Baulichkeiten, die bereits eingetretene Abnutzung,
die Stockwerkzahl, der Romfort, wer wollte darüber und über die
Beziehung zwischen diesen Dingen und dem Roherträge wohl besser
zu urteilen vermögen, wie ein Bausachverständiger. 3a, wendet
man nun ein, der Ratasterkontrolleur vermag aber, weil er
die bereits entwickelten und ermittelten preise statistisch verarbeitet
und bewertet hat, ein genaueres Bild zu gewinnen, wie der Bau
sachverständige. Das leuchtet ein, ist aber trotzdem falsch,
denn die Tätigkeit des Rata st er Kontrolleurs ist
denn doch eine zu schematische, als daß sie die vielen
Rüancen, die hier in Betracht kommen, zu erfassen
per möchte. Besonders wenn er den Grt seiner Tätigkeit
öfter wechselt. Zunächst einmal, und das scheint uns das entscheidende
zu sein, wie kommt das Material, aus welchem er schöpft, zu
Stande? Es handelt sich durchweg um die Sammlung von Raus
preisen, die er zu steuertechnischen Zwecken vornimmt. Eine Nach
prüfung, ob die preise angemessen sind, vermag der Ratasterkon
trolleur wegen mangelnder Sachkenntnis in den meisten Fällen nicht
vorzunehmen. Nun ist es doch Tatsache, daß nur der fluktuierende!
Grundbesitz zu dieser Sammlung beiträgt. Der Rauf und der Verkauf
von Grundstücken vollzieht sich doch im Wesentlichen bei den derzeit
schlechten Verhältnissen der Grundbesitzes nur in besonderen Grenzen. In
der Hauptsache werden Bauplätze gehandelt, deren Wert sich oft von
heute aus morgen ändert und in den seltensten Fällen ein»
gewisse Ronstante hat. Bei den bebauten Grundstücken wechseln
freihändig öfter nur beliebte Geschäftsgrundstücke den Besitzer,
während bebaute WohNgrundstücke nur ausnahmsweise, in der
Regel, weil der Besitzer sie unter allen Umständen los sein will,
den Eigentümer wechseln. Daneben ist aber das Maß des Besitz
wechsels, wie Tabelle 17 erweist, gar nicht so umfangreich, daß