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(Über die Unterhaltspflicht bei nichtiger ober anfechtbarer odereigenem 5
angefochtener Ehe siehe B. ®. B. 1345—1347; 1351.) beschaffen
4. Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes. Rahmen
tücnöictc -
BGB. Hus Über das Verhältnis des unehelichen Kindes zu der Mutter und ”
zu den Verwandten der Mutter vgl. oben I Abf. 3. . .
Mit feinem Vater gilt das uneheliche Kind nicht als oermanbt. De .z etr “ 6
Ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch besteht demgemäß weder n | D Ö en
zwischen dem Vater noch zwischen dessen Verwandten und dem Kinde.
Das Kind hat gegen seinen Vater vielmehr einen besonderen ein-
rechtlicher
seitiqen Unterhaltsanspruch, welcher rein vermögensrechtlich auf
BBB. nos Zahlung einer Geldrente geht. vermögen
Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis^gen ho
zur Vollendung des 16. Lebensjahres den der Lebensstellung d er j”. e f e
Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Ist das Kind zur ourf ige
Zeit der Vollendung des 16. Lebensjahres infolge körperlicher ober “ ,er en _
geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so hat der ben
Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Solange
das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Unter- „ 6. Vi
Haltspflicht des Vaters eine unbedingte und nicht auf den notdürftigen ruckstchtig
Unterhalt beschränkt. Es kommt weder auf die Bedürftigkeit des fahl dung
BGB. 1708ii Kindes an noch auf die Leistungsfähigkeit des Vaters. Da- Unterhali
gegen entfällt gegenüber dem Kinde nach Vollendung des 16. Lebens- Wuchtige
jahres die Verpflichtung des Vaters, wenn dieser bei Berücksichtigung “. er
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung Erwerbsl
seines eigenen standesgemäßen Unterhaltes den Unterhalt zu ge- bei tomn
währen. bern ™' a '
BGB. I7IS Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Ent - ^ rmer 51
bindung sowie die Kosten des Unterhaltes für die ersten
Währung
6 Wochen nach der Entbindung und die durch Schwangerschaft und gemäßer
Entbindung etwa entstehenden weiteren Kosten zu ersetzen. Gilt ein a 1
BGB. 1703 Kind nicht als ehelich, weil beiden Eheleuten die Nichtigkeit der Ehe kl
bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem
Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen.
fall der
gemäßen
5. Vorausjehung des llnterhattungsanspruches. Verpflich
Während auf Seiten der Ehefrau und des unehelichen Kindes die wie ausg
Bedürftigkeit grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Unterhalts- prüfen, i
anfpruch ist, ist unter Verwandten nur derjenige unterhaltsbe- Fälligkeb
BGB. Ei rechtigt, welcher außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Da satz zu n
das Maß des zu gewährenden Unterhaltes sich nach der Lebens- Verpflich
stellung des Bedürftigen bestimmt (standesgemäßer Unterhalt), so ist Deckung
nach dem BGB. der Unterhaltsanspruch begründet, wenn und soweit eigenen
BGB. i6io der Berechtigte sich seinen standesgemäßen Unterhalt nicht aus haltsbere