Metadata : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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dienenden  Gebäude  entspricht  dem  Wesen  der  Wohnungssteuer.  Streitig
ist,  wie  die  Theater  und  Gasthöfe  steuerrechtlich  zu  behandeln  sind.
Erstere  sind  von  der  Rechtsprechung  für  steuerfrei,  letztere  dagegen
für  steuerbar  erklärt  worden 1 ).
Bei  mehrfachem  Wohnsitz  ist  für  jede  Wohnung  Mietsteuer  zu
zahlen.  Dies  entspricht  ihrem  Wesen  als  Aufwandsteuer,  während
die  Familiensteuer  als  persönliche  Abgabe,  wie  früher  dargelegt,  nur
in  einer  Gemeinde  zu  entrichten  ist.  Die  Bemessung  der  Steuer  erfolgt ­
  nach  dem  vollen  Mietwert  der  Wohnungen  unter  Zugrundelegung
des  „tatsächlichen  oder  vermuteten  Mietzinses“  (Art.  18  Abs.  1  Dekr. *  2 )),
je  nachdem  es  sich  um  vermietete  Wohnungen  oder  um  Wohnen  im
eigenen  Hause  handelt.  Im  ersteren  Falle  hält  man  sich  an  die  Mietverträge, ­
  im  letzteren  geschieht  die  Ermittlung  nach  ortsüblichen
Durchschnitten,  d.  h.  im  Wege  der  Vergleichung  mit  anderen,  gleichwertigen ­
  Wohnungen  und  Häusern  (Art.  18  Abs.  2  u.  3  Dekr. 2 )).
Die  Ermittlung  des  Mietwertes  in  anderer  Weise  ist  unzulässig,  wie
nach  den  äußeren  Merkmalen  der  Zahl,  Größe  und  Art  der  Türen
und  Fenster  (nach  dem  Muster  der  französischen  Tür-  und  Fenstersteuer) ­
  oder  nach  dem  der  Gebäudesteuer  zugrunde  liegenden  Hausertrag, ­
  um  nicht  die  Miet-  zur  Gebäudesteuer  zu  machen 3 )  (Art.  11,
12,  14  Reglern.)
Die  Abgabe  kann  nach  der  freien  Entschließung  der  Gemeinde
proportional  oder  progressiv  sein.  Im  ersteren  Palle  darf  sie  über
2  %  nicht  hinausgehen,  im  anderen  Falle  hat  sie  sich  zwischen  4  und
10  %  zu  halten  und  zwar  unter  Zugrundelegung  eines  nach  der  Höhe
der  Mietwerte  abgestuften  Klassenschemas 4 )  (Art.  19  Dekr.).  Das
Ortsreglement  kann  bestimmen,  bis  zu  welchem  Mietwerte  die  Wohnungen ­
  steuerfrei  bleiben  sollen.  Die  Veranlagung  geschieht  durch  eine

*)  Ygl.  Cereseto  a.  a.  0.  I,  S.  329ff.;  Saredo  a.  a.  0.  III  (1895),  8.  588ff.;
Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  826.
2 )  Art,  18  des  Dekr.:
II  valore  locativo  delle  abitazioni  si  desume  dal  loro  fitto  reale  o  presimto
senza  veruna  detrazione.
11  fitto  reale  e  determinato  dalle  locazioni  scritte  o  verbali.
II  fitto  presunto  e  stabilito  per  via  di  confronto  con  le  case  o  abitazioni  poste
in  paritä  di  condizioni.
3 )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  352ff.
4 )  Die  Ansichten  darüber,  ob  die  Mietsteuer  proportional  oder  progressiv  gestaltet ­
  werden  sollte,  gingen  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  in  der  Deputiertenkammer ­
  sehr  auseinander.  Mau  einigte  sich  so  auf  mittlerer  Linie.  Über  die
Diskussion  vgl.  Cereseto  a.  a.  0.  Bd.  I,  S.  319ff.;  Bd.  III,  S.  470/71.
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