fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

44 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Holland. Ein Wechsel ist eine datierte Urkunde, mittels der 
der Aussteller jemanden beauftragt, eine Summe Geldes an einem 
anderen Orte zu einer bestimmten Zeit an eine benannte Person 
oder an deren Order zu bezahlen und in der das Valutabekenntnis 
aufgenommen ist. Somit sind die Ortsverschiedenheit und die Valuta- 
quittung wesentliche Erfordernisse. Für den Inhalt des Akzeptes, 
des Indossamentes und für die Haftung des Ausstellers gelten im 
wesentlichen die französischen Bestimmungen, doch ist das Blanko- 
giro gestattet. Im Falle der Nichtzahlung muß am nächsten Werk- 
tage Protest leviert werden. Der Zusatz „ohne Kosten“ ist auf 
einem nicht ordnungsmäßig gestempelten Wechsel nichtig. Dieser 
Zusatz wird im allgemeinen. als Einverständnis angesehen, dem Be- 
zogenen eine Nachfrist von 1 bis 3 Wochen für die Zahlung des 
Wechsels zu gewähren. 
Auch in Spanien gilt im allgemeinen das französische Wechsel- 
recht; doch muß der Wechsel auch den Namen desjenigen enthalten, 
von dem der Aussteller den Wert des Wechsels erhalten hat oder 
dem derselbe in Rechnung gestellt wurde, dagegen ist die Angabe 
Prima, Sekunda usw. nicht erforderlich. Das Akzept muß die Worte 
„@cepto‘ oder „aceptamos‘, das Datum und die Unterschrift des 
Bezogenen enthalten; andernfalls verliert der Wechsel seine wechsel- 
rechtliche Eigenschaft. Blankoindossamente sind zulässig, volle In- 
dossamente müssen datiert sein, sonst gelten sie als Prokuraindos- 
samente. Wird der Protest M. Z. nicht rechtzeitig, das ist an dem 
dem Verfalltag folgenden Werktag erhoben, so erlischt auch die 
wechselrechtliche Verpflichtung des Akzeptanten. Nicht ordnungs- 
mäßig gestempelte Wechsel sind ungültig. 
Weiters ist das französische Wechselrecht in der Türkei (1850) 
und in Griechenland (1835) mit der Distanzklausel in Geltung. 
Ist der Verfalltag ein gesetzlicher Festtag, so ist der Wechsel den. 
Tag vorher zahlbar. 
In Jugoslawien sind im serbischen Teile gleichfalls die 
Orderklausel und die Valutaquittung gesetzliche Erfordernisse, auch 
die strenge Form des vollen Indossamentes (mit Beifügung des 
Vornamens des Indossatars und des Indossanten) ist dem franzö- 
sischen Wechselrecht nachgebildet. Dagegen ist die Gestattung des 
Blankoindossaments und die Wechselklausel dem deutschen Wechsel- 
recht entnommen; der Distanzvermerk fehlt. Bauern und Soldaten 
der unteren Grade sind nicht wechselfähig. In den neuen Gebieten 
Steht noch die österreichische bzw. ungarische Wechselordnung in 
Geltung. Eine Vereinheitlichung des Wechselrechtes auf Grund der 
Haager Konvention vom Jahre 1912 ist im Zuge. 
C. Das anglo-amerikanische Wechselrecht. In Großbri- 
tannien und Irland gilt nach dem Gesetz vom 18. August 1882 (The:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.