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Finanzielle Maßnahmen zum Abbau der Preise.
sinken und sich die Steuersummen mehr oder weniger in den Raum
zwischen den alten und neuen Preisen einschieben können. Mehr
sind eigentliche Vermögenssteuern geeignet, preissenkend zu
wirken. Insbesondere die geplante große einmalige Vermögens
abgabeist einer Abwälzung nicht oder nur beschränkt fähig, wenn
sie wirklich in einem Betrage entrichtet wird. Sie ist imstande,
die Kaufkraft nachhaltig zu schmälern, den Bedarf einzuschränken
und so auf eine Ermäßigung der Preise hinzuwirken. Jedoch ist
der hiervon zu erwartende Rückgang der Preise weder ein allge
meiner noch tiefgreifender. Lediglich die Preise einiger weniger
und bestimmter (Luxus)-Güter können sinken. Die Preise für die
Hauptmasse von Gütern, die für die Lebenshaltung breiter Schich
ten der Bevölkerung bestimmt sind, werden hingegen nicht so sehr
von den durch die von der Vermögensabgabe betroffenen Ver
mögensbesitzern bestimmt, als vielmehr durch die Kaufkraft
der großen Masse der auf Lohn und Gehalt angewiesenen Be
völkerungskreise (Arbeiter und Angestellte). Diese werden durch
die Vermögensabgabe unmittelbar gar nicht getroffen, ihre Kauf
kraft wird nicht geschmälert, die Nachfrage nach Gütern des
täglichen Bedarfs nicht verringert, so daß auch die Vermögens
abgabe unter den heutigen Verhältnissen eine allgemeine Er
mäßigung der Preise nicht nach sich ziehen wird, und .das umso
weniger, als zahlreiche Vermögensbesitzer ihre schon sehr ein
geschränkten Käufe für die Lebenshaltung nicht weiter ein
schränken können oder wollen. Eine mittelbare Einwirkung der
Vermögensabgabe auf die Preise wäre denkbar, wenn durch die
mit der Vermögensabgabe verbundene Entziehung von Kapital
die Erzeugung von Gütern noch mehr eingeschränkt würde und
demzufolge die Löhne ermäßigt bzw. an ihre Stelle die etwas ge
ringeren Sätze der Erwerbslosenfürsorge treten würden. Die
Verringerung des Warenangebots würde dieser Wirkung jedoch
bald entgegenarbeiten.
So sehr es im Interesse einer ungehinderten und gesteigerten
Erzeugung von Gütern liegt, für die Entrichtung der Vermögens
abgabe unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung
zuzulassen, ebenso sehr würde eine allgemeine Erlaubnis zur Raten
zahlung der Vermögensabgabe den Charakter einer gewöhnlichen
Einkommenbesteuerung geben, und dieses um so mehr, je weiter
die Teilzahlungen hinaiisgeschoben werden. Damit würden die