Full text: Inflation und Geldentwertung

Friedensbedingungeu und Geldentwertung, 
117 
4. Der Gegenwert der abzutretenden Interessen deutscher Staatsangehöriger in 
öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in Rußland, China, Österreich- 
Ungarn, Bulgarien und Türkei. 
5. Der Gegenwert der an die Entente abzutretenden Vorschüsse Deutschlands an 
seine ehemaligen Bundesgenossen. 
6. Die Vergütung für die Deutschland entrissenen Überseekabel. 
7. Der Gegenwert der aus den deutschen Beständen abzugebenden Mengen Viehs 
und Chemikalien. 
b) Laufende Gutschriften in Rechnung A: 
1. Der Gegenwert der 10 Jahre lang an Frankreich, Belgien und Italien zu liefern 
den Kohlen (25 bis 40 Mill. Tonnen jährlich). 
2. Der Gegenwert der bis zum Jahre 1925 zu liefernden Mengen Farben und che 
misch-pharmazeutischen Produkte (25% der Gesamterzeugung). 
3. Der Gegenwert der in 5 Jahresraten zu erbauenden 1 Mill. Tonnen Schiffsraum. 
4. Die Lieferungen zum Wiederaufbau der zerstörten Gebiete in Gestalt von Mate 
rialien und Leistungen aller Art. 
Nicht gutgeschrieben werden: der Wert des Kriegsmaterials, das nach dem 
Waffenstillstandsangebot in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten 
zurückgeblieben ist — die auf die abzutretenden Gebiete entfallenden Anteile an 
den Kriegskosten (Elsaß-Lothringen und die Kolonien müssen sogar gänzlich 
schuldenfrei abgetreten werden) —, und alle die Milliarden Schäden, die der 
deutschen Zivilbevölkerung durch den Krieg erwachsen sind . . . 
Aus den beiden Rechnungen ergeben sich die Mindestjahresleistungen Deutsch 
lands: 
1. aus b der Hauptrechnung, sofort beginnend und zum Teil für 10 bzw. 5 Jahre 
festgelegt, und 
2. aus der Nebenrechnung ab 1. Mai 1921 2 1 / a % auf einen noch unbestimmten 
Betrag Milliarden Mark Schuldverschreibungen und ab 1. Mai 1926 5% Zinsen 
und 1% Tilgung auf die verbleibende Restschuldsumme. 
Die Erleichterung in den Zins- und Tilgungskosten bis 1926 wird durch die 
stärkere Belastung aus den laufenden Leistungen zu b der Hauptrechnung 
während dieser Zeit ausgeglichen. 
Beide Rechnungen werden durch folgende Bestimmungen des Friedensvertrages 
entscheidend vervollständigt: 
1. Die Gegenwerte der in Rechnung A aufgezählten Leistungen, die Preise für 
Kohlen, Chemikalien und sonstige Lieferungen werden von der Commission des 
r6parations festgesetzt. 
2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Barleistung in Goldmark ist nach Wahl 
des Gläubigers in Pfd. Sterl., in Golddollars, in Gold-Francs oaer in Gold-Lire 
zu erfüllen. 
3. Die Verfügung über das deutsche Gold ist bis zum 1. Mai 1921 an die Zustim 
mung der Commission des röparations gebunden. 
4. Zur Sicherstellung der gesamten, noch nicht genau bekannten Forderungen der 
Entente wird ihr ein,, Vorrecht“ auf den „Besitz und die Hilfsquellen“ des Reiches 
und der Einzelstaaten eingeräumt. In der Antwort vom 22. Juni 1919 wird 
dieses Vorrecht, wie folgt, erläutert: „Für gewisse besondere Fälle werden Aus 
nahmen von diesem allgemeinen Grundsatz zugelassen.“ Diese neue Bestim 
mung „wird es gestatten, Maßnahmen zu ergreifen mit dem Zweck, Deutsch 
lands Kredit soweit als möglich zu schonen.“ 
Daraus ist zu folgern, daß die Einnahmen des Reiches und der Bundesstaaten 
in erster Linie für die Lebensnotwendigkeit des eigenen Landes verwendet 
werden können, vor allem zur Zahlung der Zinsen auf die Kriegsanleihen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.