Friedensbedingungeu und Geldentwertung,
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4. Der Gegenwert der abzutretenden Interessen deutscher Staatsangehöriger in
öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in Rußland, China, Österreich-
Ungarn, Bulgarien und Türkei.
5. Der Gegenwert der an die Entente abzutretenden Vorschüsse Deutschlands an
seine ehemaligen Bundesgenossen.
6. Die Vergütung für die Deutschland entrissenen Überseekabel.
7. Der Gegenwert der aus den deutschen Beständen abzugebenden Mengen Viehs
und Chemikalien.
b) Laufende Gutschriften in Rechnung A:
1. Der Gegenwert der 10 Jahre lang an Frankreich, Belgien und Italien zu liefern
den Kohlen (25 bis 40 Mill. Tonnen jährlich).
2. Der Gegenwert der bis zum Jahre 1925 zu liefernden Mengen Farben und che
misch-pharmazeutischen Produkte (25% der Gesamterzeugung).
3. Der Gegenwert der in 5 Jahresraten zu erbauenden 1 Mill. Tonnen Schiffsraum.
4. Die Lieferungen zum Wiederaufbau der zerstörten Gebiete in Gestalt von Mate
rialien und Leistungen aller Art.
Nicht gutgeschrieben werden: der Wert des Kriegsmaterials, das nach dem
Waffenstillstandsangebot in den ehemals von Deutschland besetzten Gebieten
zurückgeblieben ist — die auf die abzutretenden Gebiete entfallenden Anteile an
den Kriegskosten (Elsaß-Lothringen und die Kolonien müssen sogar gänzlich
schuldenfrei abgetreten werden) —, und alle die Milliarden Schäden, die der
deutschen Zivilbevölkerung durch den Krieg erwachsen sind . . .
Aus den beiden Rechnungen ergeben sich die Mindestjahresleistungen Deutsch
lands:
1. aus b der Hauptrechnung, sofort beginnend und zum Teil für 10 bzw. 5 Jahre
festgelegt, und
2. aus der Nebenrechnung ab 1. Mai 1921 2 1 / a % auf einen noch unbestimmten
Betrag Milliarden Mark Schuldverschreibungen und ab 1. Mai 1926 5% Zinsen
und 1% Tilgung auf die verbleibende Restschuldsumme.
Die Erleichterung in den Zins- und Tilgungskosten bis 1926 wird durch die
stärkere Belastung aus den laufenden Leistungen zu b der Hauptrechnung
während dieser Zeit ausgeglichen.
Beide Rechnungen werden durch folgende Bestimmungen des Friedensvertrages
entscheidend vervollständigt:
1. Die Gegenwerte der in Rechnung A aufgezählten Leistungen, die Preise für
Kohlen, Chemikalien und sonstige Lieferungen werden von der Commission des
r6parations festgesetzt.
2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Barleistung in Goldmark ist nach Wahl
des Gläubigers in Pfd. Sterl., in Golddollars, in Gold-Francs oaer in Gold-Lire
zu erfüllen.
3. Die Verfügung über das deutsche Gold ist bis zum 1. Mai 1921 an die Zustim
mung der Commission des röparations gebunden.
4. Zur Sicherstellung der gesamten, noch nicht genau bekannten Forderungen der
Entente wird ihr ein,, Vorrecht“ auf den „Besitz und die Hilfsquellen“ des Reiches
und der Einzelstaaten eingeräumt. In der Antwort vom 22. Juni 1919 wird
dieses Vorrecht, wie folgt, erläutert: „Für gewisse besondere Fälle werden Aus
nahmen von diesem allgemeinen Grundsatz zugelassen.“ Diese neue Bestim
mung „wird es gestatten, Maßnahmen zu ergreifen mit dem Zweck, Deutsch
lands Kredit soweit als möglich zu schonen.“
Daraus ist zu folgern, daß die Einnahmen des Reiches und der Bundesstaaten
in erster Linie für die Lebensnotwendigkeit des eigenen Landes verwendet
werden können, vor allem zur Zahlung der Zinsen auf die Kriegsanleihen und