Full text : Inflation und Geldentwertung

Friedensbedingungeu  und  Geldentwertung,

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4.  Der  Gegenwert  der  abzutretenden  Interessen  deutscher  Staatsangehöriger  in
öffentlichen  Unternehmungen  und  Konzessionen  in  Rußland,  China,  Österreich-Ungarn,
  Bulgarien  und  Türkei.
5.  Der  Gegenwert  der  an  die  Entente  abzutretenden  Vorschüsse  Deutschlands  an
seine  ehemaligen  Bundesgenossen.
6.  Die  Vergütung  für  die  Deutschland  entrissenen  Überseekabel.
7.  Der  Gegenwert  der  aus  den  deutschen  Beständen  abzugebenden  Mengen  Viehs
und  Chemikalien.
b)  Laufende  Gutschriften  in  Rechnung  A:
1.  Der  Gegenwert  der  10  Jahre  lang  an  Frankreich,  Belgien  und  Italien  zu  liefernden ­
  Kohlen  (25  bis  40  Mill.  Tonnen  jährlich).
2.  Der  Gegenwert  der  bis  zum  Jahre  1925  zu  liefernden  Mengen  Farben  und  chemisch-pharmazeutischen ­
  Produkte  (25%  der  Gesamterzeugung).
3.  Der  Gegenwert  der  in  5  Jahresraten  zu  erbauenden  1  Mill.  Tonnen  Schiffsraum.
4.  Die  Lieferungen  zum  Wiederaufbau  der  zerstörten  Gebiete  in  Gestalt  von  Materialien ­
  und  Leistungen  aller  Art.
Nicht  gutgeschrieben  werden:  der  Wert  des  Kriegsmaterials,  das  nach  dem
Waffenstillstandsangebot  in  den  ehemals  von  Deutschland  besetzten  Gebieten
zurückgeblieben  ist  —  die  auf  die  abzutretenden  Gebiete  entfallenden  Anteile  an
den  Kriegskosten  (Elsaß-Lothringen  und  die  Kolonien  müssen  sogar  gänzlich
schuldenfrei  abgetreten  werden)  —,  und  alle  die  Milliarden  Schäden,  die  der
deutschen  Zivilbevölkerung  durch  den  Krieg  erwachsen  sind  .  .  .
Aus  den  beiden  Rechnungen  ergeben  sich  die  Mindestjahresleistungen  Deutschlands: ­

1.  aus  b  der  Hauptrechnung,  sofort  beginnend  und  zum  Teil  für  10  bzw.  5  Jahre
festgelegt,  und
2.  aus  der  Nebenrechnung  ab  1.  Mai  1921  2 1 / a %  auf  einen  noch  unbestimmten
Betrag  Milliarden  Mark  Schuldverschreibungen  und  ab  1.  Mai  1926  5%  Zinsen
und  1%  Tilgung  auf  die  verbleibende  Restschuldsumme.
Die  Erleichterung  in  den  Zins-  und  Tilgungskosten  bis  1926  wird  durch  die
stärkere  Belastung  aus  den  laufenden  Leistungen  zu  b  der  Hauptrechnung
während  dieser  Zeit  ausgeglichen.
Beide  Rechnungen  werden  durch  folgende  Bestimmungen  des  Friedensvertrages
entscheidend  vervollständigt:
1.  Die  Gegenwerte  der  in  Rechnung  A  aufgezählten  Leistungen,  die  Preise  für
Kohlen,  Chemikalien  und  sonstige  Lieferungen  werden  von  der  Commission  des
r6parations  festgesetzt.
2.  Die  Verpflichtung  Deutschlands  zur  Barleistung  in  Goldmark  ist  nach  Wahl
des  Gläubigers  in  Pfd.  Sterl.,  in  Golddollars,  in  Gold-Francs  oaer  in  Gold-Lire
zu  erfüllen.
3.  Die  Verfügung  über  das  deutsche  Gold  ist  bis  zum  1.  Mai  1921  an  die  Zustimmung ­
  der  Commission  des  röparations  gebunden.
4.  Zur  Sicherstellung  der  gesamten,  noch  nicht  genau  bekannten  Forderungen  der
Entente  wird  ihr  ein,,  Vorrecht“  auf  den  „Besitz  und  die  Hilfsquellen“  des  Reiches
und  der  Einzelstaaten  eingeräumt.  In  der  Antwort  vom  22.  Juni  1919  wird
dieses  Vorrecht,  wie  folgt,  erläutert:  „Für  gewisse  besondere  Fälle  werden  Ausnahmen ­
  von  diesem  allgemeinen  Grundsatz  zugelassen.“  Diese  neue  Bestimmung ­
  „wird  es  gestatten,  Maßnahmen  zu  ergreifen  mit  dem  Zweck,  Deutschlands ­
  Kredit  soweit  als  möglich  zu  schonen.“
Daraus  ist  zu  folgern,  daß  die  Einnahmen  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten
in  erster  Linie  für  die  Lebensnotwendigkeit  des  eigenen  Landes  verwendet
werden  können,  vor  allem  zur  Zahlung  der  Zinsen  auf  die  Kriegsanleihen  und
            
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