DAS ANWENDUNGSGEBIET 165
Die hier erörterten Rechtsnachteile erwachsen den Versicherten
‚ämtlich aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften
über den Beitritt und die Beitragsentrichtung. Dagegen sind. die
weiteren. Folgen der an sich gleichartigen Verfehlungen gegen. die
Bestimmungen über die Anmeldung und die Beitragsentrichtung
je nach der Gesetzgebung wesentlich voneinander verschieden.
Sie erstrecken sich im übrigen meist nur auf einen Teil der durch
die Versicherung gewährleisteten Rechte. Eine systematische
Darstellung dieser Verhältnisse ist nicht möglich. Von der Ent-
stehungsursache und der Tragweite der Rechtsnachteile wird hier
abgesehen.
In den nichtautomatischen. Versicherungssystemen können sie
die Wirkung haben, dass, während der Arbeitnehmer nur seine
Rechte verliert, der Arbeitgeber, der die für Erwerb und Aufrecht-
erhaltung der Versicherteneigenschaft erforderlichen Förmlichkei-
ten zu erfüllen hatte, sich einer Zahlungsverbindlichkeit gegen-
übersieht. Verschiedene nichtautomatische Versicherungen machen
nämlich, um die Arbeiter gegen Unterlassungen und Nach-
jässigkeiten des Arbeitgebers zu schützen, den Arbeitgeber für
Jie Schäden verantwortlich, die infolge Nichtmeldung oder Nicht-
antrichtung der Beiträge den Versicherten erwachsen sind. Damit
wird ihm die volle Abdeckung des Risikos aufgebürdet. Die da-
durch gegebene Sicherung ist jedoch für die Versicherten weniger
vollständig, als jene, welche sich aus der automatischen Versiche-
rung ergibt. Der Kläger, das ist hier der Arbeitnehmer, muss
nämlich den Beweis für die von ihm behauptete Unterlassung
oder Nachlässigkeit erbringen. Er muss ferner die Auslagen für
seine Krankheit tragen und die Prozesskosten vorschiessen, bis
ar ein obsiegendes Urteil erstritten hat. Überdies führt die zivil-
rechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nur dann zu
einem praktischen Ergebnis, wenn er zahlungsfähig ist. Die
Haftung des Arbeitgebers bietet sonach dem Versicherten zwar
einen nicht ganz unwirksamen Schutz; dieser ist aber keineswegs
so unbedingt und sicher wie bei den automatischen Versiche-
rungssystemen.
Der Rückgriff auf den Arbeitgeber ist übrigens nur in einigen
aichtautomatischen Versicherungssystemen zugelassen und zwar
kennen lediglich Grossbritannien, Nordirland und Irland eine
Ersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber den durch sein Ver-
schulden in ihren Versicherungsansprüchen geschädigten Ver-
sicherten.