thumbs: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 165 
Die hier erörterten Rechtsnachteile erwachsen den Versicherten 
‚ämtlich aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften 
über den Beitritt und die Beitragsentrichtung. Dagegen sind. die 
weiteren. Folgen der an sich gleichartigen Verfehlungen gegen. die 
Bestimmungen über die Anmeldung und die Beitragsentrichtung 
je nach der Gesetzgebung wesentlich voneinander verschieden. 
Sie erstrecken sich im übrigen meist nur auf einen Teil der durch 
die Versicherung gewährleisteten Rechte. Eine systematische 
Darstellung dieser Verhältnisse ist nicht möglich. Von der Ent- 
stehungsursache und der Tragweite der Rechtsnachteile wird hier 
abgesehen. 
In den nichtautomatischen. Versicherungssystemen können sie 
die Wirkung haben, dass, während der Arbeitnehmer nur seine 
Rechte verliert, der Arbeitgeber, der die für Erwerb und Aufrecht- 
erhaltung der Versicherteneigenschaft erforderlichen Förmlichkei- 
ten zu erfüllen hatte, sich einer Zahlungsverbindlichkeit gegen- 
übersieht. Verschiedene nichtautomatische Versicherungen machen 
nämlich, um die Arbeiter gegen Unterlassungen und Nach- 
jässigkeiten des Arbeitgebers zu schützen, den Arbeitgeber für 
Jie Schäden verantwortlich, die infolge Nichtmeldung oder Nicht- 
antrichtung der Beiträge den Versicherten erwachsen sind. Damit 
wird ihm die volle Abdeckung des Risikos aufgebürdet. Die da- 
durch gegebene Sicherung ist jedoch für die Versicherten weniger 
vollständig, als jene, welche sich aus der automatischen Versiche- 
rung ergibt. Der Kläger, das ist hier der Arbeitnehmer, muss 
nämlich den Beweis für die von ihm behauptete Unterlassung 
oder Nachlässigkeit erbringen. Er muss ferner die Auslagen für 
seine Krankheit tragen und die Prozesskosten vorschiessen, bis 
ar ein obsiegendes Urteil erstritten hat. Überdies führt die zivil- 
rechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nur dann zu 
einem praktischen Ergebnis, wenn er zahlungsfähig ist. Die 
Haftung des Arbeitgebers bietet sonach dem Versicherten zwar 
einen nicht ganz unwirksamen Schutz; dieser ist aber keineswegs 
so unbedingt und sicher wie bei den automatischen Versiche- 
rungssystemen. 
Der Rückgriff auf den Arbeitgeber ist übrigens nur in einigen 
aichtautomatischen Versicherungssystemen zugelassen und zwar 
kennen lediglich Grossbritannien, Nordirland und Irland eine 
Ersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber den durch sein Ver- 
schulden in ihren Versicherungsansprüchen geschädigten Ver- 
sicherten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.