F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
431
7. Eine wichtige Frage bildet das Verhältnis der Einkommen
steuer zum System der Steuerzuschläge. Die Eückständigkeit des
Systems der Ertragssteuern hängt in hohem Maße mit dem Umstande
zusammen, daß die Ertragssteuern durch die Zuschläge, welche die
Kommunen und andere Interessengemeinschaften auf die Ertrags
steuern legen durften, eine unerträgliche Höhe erreichten und was
zum Teil noch ein größeres Übel, daß die Unvollkommenheiten der
Ertragssteuern hierdurch noch gesteigert wurden. Es traten Zu
stände ein, die aller Rationalität spotteten. Wenn diese Gefahr
von der Einkommensteuer nicht ferngehalten wird, dann wird die
selbe ebenso früher oder später zur Karrikatur werden, wie die
Ertragssteuern. Darum sollte es bei der Einkommensteuer als
Prinzip betrachtet werden, daß dieselbe möglichst den kommunalen
und anderen Zuschlägen entzogen werde. Dies fordert auch noch
ein anderer Umstand und zwar der Umstand, daß die Einkommensteuer,
wie wir sahen, sich nur dann bewähren kann und verläßliche Steuer
bekenntnisse nur dann zu erwarten sind, wenn die Einkommensteuer
last nicht zu groß ist, was unbedingt eintreten würde, wenn auf
dieselbe noch Zuschläge aufgestapelt würden. Auch der Umstand
kommt in Betracht, daß die Einkommensteuer ein solches staatliches
Einkommen bildet, das möglichst beweglich, elastisch sein soll, erstens
zu dem Zwecke, daß ein steigender oder plötzlich eintretender
höherer Bedarf gedeckt werden könne, dann aber auch deshalb,
weil mit der Zeit danach getrachtet werden muß, daß möglichst
auf diesem Wege ein stetig wachsender Teil des ganzen Staats
bedarfes beschafft werden könne. Aber auch von wegen des pro
gressiven Steuerfußes ist die Einkommensteuer für Zuschläge nicht
geeignet, weil dann auf den höheren Stufen eventuell zu hohe Steuer
füße zur Anwendung kämen, namentlich wenn auch auf die Zuschläge
das Prinzip der Progression Anwendung fände.
8. Die Einrichtung des Steuerfußes ist eine verschiedene, je
nachdem derselbe progressiv, degressiv oder proportioneil ist. Da
wir hierüber an anderer Stelle sprachen, so ist nur von jener
Eigentümlichkeit zu berichten, daß in den Steuergesetzen einzelner
Staaten der Steuerfuß scheinbar stabil, unveränderlich ist, aber
von Jahr zu Jahr je nach dem Bedürfnis festgesetzt wird, wie
viel sogenannte Steuereinheiten eingehoben werden sollen. Nehmen
wir an, der Steuerfuß sei 1 Prozent, dabei aber ist es Sache be
sonderen Beschlusses, der von Jahr zu Jahr sich ändern kann, wie
oft dieser Steuerfuß angewendet werden soll. Diese Einrichtung
findet sich bei der Hamburger, Anhalter Einkommensteuer usw.
Übrigens ist bei der Einkommensteuer der Steuerfuß nicht einfach