Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.
Andererseits  gehört  es  zum  Wesen  der  feudalen  Organisation,  daß  auch
der  Herr  den  ihm  dienenden  Leuten  gegenüber  durch  gewisse  Verpflichtungen
gebunden  ist:  dieselben  nicht  entlassen,  sie  aus  ihrem  Besitz,  den  sie  unter
seiner  Aufsicht  verwalten,  nicht  vertreiben  und  ihr  Familienleben  nicht  zerstören ­
  kann.  Auch  muß  er  ihnen,  soweit  sie  sich  nicht  selbst  vertreten  können,
vor  Gericht  seine  Vertretung  unb  seinen  Schutz  gewähren  und  sie,  wie  wtt
jetzt  sagen,  gegen  Alter,  Unfälle  und  Krankheit  versichern.
Die  Lage  dieser  Art  von  Unfreien  ist,  je  nach  dem  Parteistandpun  te
der  Autoren,  vielfach  zu  günstig  oder  zu  schwarz  gemalt  worden.  Bei  dem
gegenwärtigen  Stande  der  historischen  Forschung  ist  es  aber  meistenthe'-möglich,
  die  verschiedenen  Arten  der  feudalen  socialen  Organisationen,  welche
in  den  verschiedenen  Ländern  und  zu  verschiedenen  Zeiten  existirt  haben,  un
ihre  Handhabung  objectiv  nach  denjenigen  Kriterien  zu  beurtheilen,  an  welche
die  wechselnden  Erscheinungsformen  des  socialen  Lebens  auf  ihre  Wohlthat^
keit  geprüft  werden  müssen.  In  gewissen  Fällen  haben  die  Hörigen  allerdings ­
  unter  einem  harten  Joche  leben  müssen.  Jene  traurige  Schwäche  der
Staatsgewalt,  welche  eine  der  beklagenswerthesten  Schattenseiten  nameut  t
der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  war,  verschuldete  es  nur  zu  oft,  daß  Her^
ihre  Rechte  den  dienenden  Klassen  gegenüber  in  so  harter  und  ungesetzliche
Weise  geltend  machten,  daß  die  letztern  zu  eigentlichen  Leibeigenen  W#  ^
gedrückt  wurden.  Im  ganzen  befanden  sich  aber  sowohl  die  coloni  *
spätem  römischen  Reiches  als  die  Hörigen  des  Mittelalters,  d.  h.  die  Ra^
kommen  dieser  coloni  in  den  romanischen  Staaten  und  die  gleichfalls  in  ^
halbe  Unfreiheit  herabgesunkenen,  von  den  erobernden  Stämmen  oder  eig
mächtigen  Grundherren  unterworfenen  freien  Grundbesitzer  und  ihre
kommen,  zu  denen  sich  die  freigelassenen  Leibeigenen  und  die  freiwillig
solches  Abhängigkeitsverhältniß  Getretenen  gesellten,  im  Gegensatz  zu  den  ct ^
eigenen,  von  denen  zugleich  mit  den  Sklaven  zu  reden  sein  wird,  in  e>
sehr  oft  recht  erträglichen  Lage.  „
Sie  standen  zwar  in  einem  Verhältniß  mannigfacher  Abhängigkeit  ^
ihrem  Herrn,  wurden  aber  in  ihren  religiös-sittlichen  Rechten  nicht  be
trächtigt  und  waren  nicht  einmal  in  Bezug  auf  die  sämtlichen  Befugmssi
bürgerlichen  Rechtslebens  von  dem  Herrn  abhängig.  Durften  sie  auch  '
Stellung  nicht  eigenmächtig  aufgeben,  selbst  wenn  sie  das  Gut,  auf
saßen,  dem  Herrn  zurückstellten;  bestanden  auch  Beschränkungen  ihrer  ^
ehelichungsbefugniß,  indem  sie,  namentlich  bevor  Papst  Hadrian  I  ;  ^
12.  Jahrhundert  das  gegenteilige  Princip  sanctionirte,  ohne  Erlaubn^
Herrn  keine  gütigen  Ehen  zu  schließen  vermochten:  so  konnten  sie  doch
thum  erwerben  und  von  ihrem  Gute  nicht  entfernt  werden.  Auch
sie  dasselbe  an  ihre  Blutsverwandten  und  durften  es  sogar  an  óieno
            
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