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Court war auf 35 000 £, darunter 17 000 £ Waren englischer
Herkunft eingeschätzt worden. Da nun das im Auslande und auf
See befindliche, also englischen Vergeltungsmaßregeln ausgesetzte,
Hamburger Gut einen viel höheren Wert erreichte, so erklärte sich
der Senat, der im Einverständnis mit den Courtmitgliedern ani
16. Januar 1807 die Disposition über das Warenlager über
nommen hatte, bereit, es für 425 000 fr. zurückzukaufen und es
den Engländern frei zur Verfügung zu stellen. Gewiß geschah
das nicht aus reiner Großmut, sondern aus den eben angedeuteten
Nützlichkeitserwägungen. Immerhin hätte man von den englischen
Gästen wohl erwarten dürfen, daß sie diese Tatsache nicht gänzlich
totschweigen würden. Statt dessen hat man später noch den Anschein
zu erwecken gesucht, als ob ihnen in Hamburg großer Schaden zu
gefügt worden sei; durchaus mit Unrecht, denn wenn die ehemaligen
Courtmitglieder in den Drangsalen der kommenden Jahre ihr
Vermögen verloren, so haben sie dieses Geschick mit der Mehrheit
der Hamburger Kaufmannschaft geteilt. Das Schicksal des Court
selbst war freilich besiegelt; im August 1807 wurde den Mitgliedern
der Befehl Napoleons übermittelt, daß die Faktorei aufzulösen sei
und die Insassen Hamburgische Bürger werden müßten. So geschah
es denn auch. Am 4. September 1807 erwarben die letzten fünf
„Merchant Adventurers" in Hamburg das Bürgerrecht, wobei
ihnen noch gewisse Vergünstigungen zugestanden wurden. Sechs
Monate später, am 20. April 1808, wurde die Aushebung des
Court für rechtskräftig erklärt. Alan weinte ihm in Hamburg
keine Träne nach. Ursprünglich eine der Einrichtungen, die
Hamburgs Aufsteigen zu kommerzieller Größe begründen halfen,
hatte er im Lause des 18. Jahrhunderts seine Bedeutung eingebüßt
und sich durch seine Exklusivität und sein starres Festhalten an
längst veralteten Vorrechten verhaßt gemacht. Daß er fiel, ist
einer der wenigen Gewinne, die Hamburg und sein Handel aus
der Franzosenzeit davongetragen haben. Wenn das frühere Court
mitglied Burrowes in einer Aufzeichnung von 1808 den Verdacht
äußerte, der Senat habe im geheimen Einverständnis mit den Franzosen
gehandelt und seinerseits die Aufhebung des Court angeregt, so läßt sich
das jedenfalls nicht nachweisen. Daß der Senat sich auch noch für
die Aufrechterhaltung der unbequemen englischen Privilegien be
mühen sollte, wäre aber in der Tat zuviel verlangt gewesen.