48
dem er, wie wir sahen, im Jahre 1809 teilweise einen Zusammen
bruch erlebt hatte. Drei Momente sind für die Handhabung der
Kontinentalsperre in den Jahren 1810—1813 charakteristisch: das
System der Lizenzen, der Zolltarif von Trianon und die militärische
Grenzsperre zur Verhinderung des Schmuggels.
Der Begriff der „Lizenz" war auf französischer Seite derselbe
wie auf englischer: eine für den Einzelfall gemachte Ausnahme
von den allgemeinen Schiffahrts- und Handelsverboten. Lizenzen
waren hier ebensowenig etwas ganz neues wie in England, aber
erst seit 1809 machte die französische Regierung häufiger Gebrauch
davon. Es gab verschiedene Arten von Lizenzen, solche, die nur
die Einfuhr von Schiffbaumaterial und Medikamenten, oder von
Tuchen, Öl und dergleichen, andere, die gegen Ausfuhr franzö
sischer Seidenstoffe und Weine auch die Einfuhr von Kolonial
waren, Baumwolle usw. gestatteten. Seit August 1810 erhob
Napoleon die Ausgabe von Lizenzen zum System; fortan sollte
keinem Schiff mehr ohne Lizenz die Ein- oder Ausfahrt gestattet
werden. Unter besonderen Bedingungen war gegen Lizenz auch
die Fahrt nach England erlaubt. Man hat den Kaiser wegen
dieser Inkonsequenz, dieser Durchbrechung des Kontinentalsystems
heftig getadelt. Es scheint jedoch, daß die Absicht durch den
Verkauf der Lizenzen eine neue Einnahmequelle für seine Kassen
zu erschließen, für ihn nicht im Vordergrund stand, obwohl dieser
fiskalische Zweck ebenso wie die Begünstigung der Ausfuhr franzö-
stscher Manufakturen zweifellos mitsprach. Der Hauptzweck Na
poleons ist vielmehr wahrscheinlich in dem wohlberechneten Plan
zu suchen, durch eine begrenzte Zulassung des Verkehrs mit England
das Bargeld aus dem Vereinigten Königreich herauszuziehen und
fo den britischen Staatskredit zu erschüttern. Deswegen begünstigte
er vor allem die Ausfuhr von Getreide aus den norddeutschen
Häfen nach England. Ein Dekret vom 22. Juli 1810 verordnete
die Erteilung von Speziallizenzen an hanseatische Schiffe aus
Danzig, Lübeck, Hamburg und Bremen zur Fahrt nach Dünkirchen,
Nantes und Bordeaux. Sie durften England berühren, jedoch
keine englischen Waren nach den französischen Häfen einführen,
sollten diese vielmehr nur in Ballast oder mit nordischen Pro
dukten, Schiffbaumaterialien usw. anlaufen.
Übrigens haben von den übersandten Lizenzen nur wenige