Full text: Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

52 Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre. 
Recht, das man einer Einzelpersönlichkeit zuerkennen kann, ist 
folglich die Heiligung des individuellen Eigentums in unum 
schränkter Gestalt: man kann nicht weiter gehn. 
Doch hat die Erbschaft auf Grund eines Testaments die 
sogenannte Jntestatserbschaft nicht aufgehoben. Der Gesetz 
geber ist sogar im allgemeinen eher darauf bedacht gewesen, 
die Jntestaterbfolge, d. h. das Familieneigentum, gegen die 
Allmacht des individuellen Eigentums in der Gestalt der 
Testierfreiheit zu schützen. So ist in Frankreich das Recht 
eines Menschen, frei über seine Güter nach seinem Tode 
zu verfügen, nicht unumschränkt anerkannt; denn der : 
Familienvater kann nur bis zu einem gewissen Grade über 
seine Güter verfügen — den sogenannten „verfügbaren Teil"— 
aber er kann seine Kinder nicht völlig berauben. Doch ver 
liert die Jntestaterbfolge mehr und mehr an Boden, und 
während früher die entferntesten Verwandten, die Vettern 
im 12. Grade, daran teilhatten, verengt sich jetzt der Kreis 
mehr und mehr, und ein neueres Gesetz hat die Erbfolge auf 
die nächsten Anverwandten beschränkt. 
Nur wird die Erbfolge keineswegs zugunsten der Testier 
freiheit mehr und mehr eingeschränkt, sondern zugunsten des 
Staates, der die Stelle der ausgeschlossenen Erben ein 
nehmen will. 
Und hier stehn wir nun einem Richtungswechsel bei fort 
schreitender Entwicklung gegenüber: nachdem das Eigentum \ 
lange in der Richtung auf die Individualisierung hin ge 
gangen ist, strebt es jetzt danach, wieder sozial zu werden und 
in gewissem Sinne zu seinen Ursprüngen zurückzukehren — 
eine Entwicklung im Kreise, von der die Geschichte uns manche 
merkwürdige Beispiele bietet. 
Sozialisierung des Eigentums. Man muß anerkennen, 
daß jedes Eigentum in gewissem Maße das Ergebnis einer 
Kollektivarbeit darstellt. Es ist mit jedem Eigentum wie mit 
dem edelsten Eigentum, nämlich dem des Schriftstellers an 
seinem Buche. Niemand wird bestreiten wollen, wieviel indivi 
duelle Schöpferarbeit z. B. in einem Werk wie Polyeucte oder 
dem Cid steckt, und doch, wenn man an alles denkt, was 
Corneille bei Abfassung der beiden Werke aus der Geschichte 
und sogar aus anderen Schriftstellern genommen hat, wird 
man zu gleicher Zeit zugestehn müssen, daß dieses Eigentum 
in weitem Maße kollektiven Ursprungs ist. Nun ist es ebenso 
mit dem Handwerker, der Holzschuhe herstellt, oder mit dem
	        
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