52 Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre.
Recht, das man einer Einzelpersönlichkeit zuerkennen kann, ist
folglich die Heiligung des individuellen Eigentums in unum
schränkter Gestalt: man kann nicht weiter gehn.
Doch hat die Erbschaft auf Grund eines Testaments die
sogenannte Jntestatserbschaft nicht aufgehoben. Der Gesetz
geber ist sogar im allgemeinen eher darauf bedacht gewesen,
die Jntestaterbfolge, d. h. das Familieneigentum, gegen die
Allmacht des individuellen Eigentums in der Gestalt der
Testierfreiheit zu schützen. So ist in Frankreich das Recht
eines Menschen, frei über seine Güter nach seinem Tode
zu verfügen, nicht unumschränkt anerkannt; denn der :
Familienvater kann nur bis zu einem gewissen Grade über
seine Güter verfügen — den sogenannten „verfügbaren Teil"—
aber er kann seine Kinder nicht völlig berauben. Doch ver
liert die Jntestaterbfolge mehr und mehr an Boden, und
während früher die entferntesten Verwandten, die Vettern
im 12. Grade, daran teilhatten, verengt sich jetzt der Kreis
mehr und mehr, und ein neueres Gesetz hat die Erbfolge auf
die nächsten Anverwandten beschränkt.
Nur wird die Erbfolge keineswegs zugunsten der Testier
freiheit mehr und mehr eingeschränkt, sondern zugunsten des
Staates, der die Stelle der ausgeschlossenen Erben ein
nehmen will.
Und hier stehn wir nun einem Richtungswechsel bei fort
schreitender Entwicklung gegenüber: nachdem das Eigentum \
lange in der Richtung auf die Individualisierung hin ge
gangen ist, strebt es jetzt danach, wieder sozial zu werden und
in gewissem Sinne zu seinen Ursprüngen zurückzukehren —
eine Entwicklung im Kreise, von der die Geschichte uns manche
merkwürdige Beispiele bietet.
Sozialisierung des Eigentums. Man muß anerkennen,
daß jedes Eigentum in gewissem Maße das Ergebnis einer
Kollektivarbeit darstellt. Es ist mit jedem Eigentum wie mit
dem edelsten Eigentum, nämlich dem des Schriftstellers an
seinem Buche. Niemand wird bestreiten wollen, wieviel indivi
duelle Schöpferarbeit z. B. in einem Werk wie Polyeucte oder
dem Cid steckt, und doch, wenn man an alles denkt, was
Corneille bei Abfassung der beiden Werke aus der Geschichte
und sogar aus anderen Schriftstellern genommen hat, wird
man zu gleicher Zeit zugestehn müssen, daß dieses Eigentum
in weitem Maße kollektiven Ursprungs ist. Nun ist es ebenso
mit dem Handwerker, der Holzschuhe herstellt, oder mit dem