Full text: Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

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Eigentum und Erblichkeit. 
«. Korbmacher, der seine Binsenfasern flicht: niemand, denkt 
gewiß daran, ihm sein Eigentumsrecht an dem zu bestreiten, 
was er seiner Hände Arbeit nennt, und doch verdankt er das 
Eigentum an diesen einfachen Dingen allen seinen Vor 
gängern, allen denen, die ihn sein Handwerk gelehrt haben, 
allen von Geschlecht zu Geschlecht übermittelten Überliefe 
rungen, gar nicht von denen zu sprechen, die ihm seine Holz 
schuhe oder Körbe abkaufen werden und ohne deren Nach 
frage diese Waren überhaupt nichts wert sein würden, trotz 
aller Arbeit, die sie ihn kosteten. 
Ebenso wie nun alles Eigentum mehr oder weniger durch 
die Arbeit aller geschaffen ist, ebenso mutz es im Interesse aller 
verwertet werden — abgesehn von dem Anteil, der durch den 
Erzeuger selbst für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht wird, 
aber das ist nur ein ganz geringer Teil des allgemeinen 
Reichtums. 
Demnach erscheint uns also das persönliche Eigentum 
sozusagen wie ein Augenblick der Individualisierung zwischen 
zwei Zuständen des Kollektiveigentums, dem bei seinem Ur 
sprung und dem bei seinem Ende. 
Es ist der Baumstamm, dessen Wurzeln in die Erde 
reichen und dessen Zweige sich in den Himmel erstrecken. Der 
Baumstamm ist wichtig, und es wäre unklug, ihn abzuhauen. 
Doch geben sogar diejenigen, welche nicht Sozialisten 
sind, zu, daß das Eigentum immer mehr vergesellschaftet 
werden muß, was besagen will, daß es unter dem Gesichtspunkt 
des gesellschaftlichen Nutzens betrachtet werden muß. Man 
befaßt sich also kaum noch damit, seinen Ursprung zu prüfen, 
oder zu untersuchen, ob es als Grundlage die Arbeit, die Er 
oberung, die Besitzergreifung, die Verjährung oder das natür 
liche Recht hat, sondern vielmehr, welche Dienste es geleistet 
hat, und welche es der Volkswirtschaft noch leisten kann. 
Welches sind die praktischen Folgen, die sich aus diesem 
Gesichtspunkt ergeben werden? Hier ganz in Kürze einige 
der Folgen. 
Ganz zu oberst: da das Eigentum zur Grundlage den 
gesellschaftlichen Nutzen hat, muß es sich nützlich erweisen, und 
der Eigentümer, der aus seinem Eigentum nicht die ihm inne 
wohnenden Vorteile zieht, hat kein Recht mehr darauf, als 
Eigentümer seine Funktionen auszuüben. Zum Beispiel ist 
jedes Stück Land dazu da, um angebaut zu werden, und ein 
Eigentümer hat nicht das Recht, es brach liegen zu lassen. 
Doch war dies bis zum Kriege gestattet, weil man in allen
	        
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