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Eigentum und Erblichkeit.
«. Korbmacher, der seine Binsenfasern flicht: niemand, denkt
gewiß daran, ihm sein Eigentumsrecht an dem zu bestreiten,
was er seiner Hände Arbeit nennt, und doch verdankt er das
Eigentum an diesen einfachen Dingen allen seinen Vor
gängern, allen denen, die ihn sein Handwerk gelehrt haben,
allen von Geschlecht zu Geschlecht übermittelten Überliefe
rungen, gar nicht von denen zu sprechen, die ihm seine Holz
schuhe oder Körbe abkaufen werden und ohne deren Nach
frage diese Waren überhaupt nichts wert sein würden, trotz
aller Arbeit, die sie ihn kosteten.
Ebenso wie nun alles Eigentum mehr oder weniger durch
die Arbeit aller geschaffen ist, ebenso mutz es im Interesse aller
verwertet werden — abgesehn von dem Anteil, der durch den
Erzeuger selbst für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht wird,
aber das ist nur ein ganz geringer Teil des allgemeinen
Reichtums.
Demnach erscheint uns also das persönliche Eigentum
sozusagen wie ein Augenblick der Individualisierung zwischen
zwei Zuständen des Kollektiveigentums, dem bei seinem Ur
sprung und dem bei seinem Ende.
Es ist der Baumstamm, dessen Wurzeln in die Erde
reichen und dessen Zweige sich in den Himmel erstrecken. Der
Baumstamm ist wichtig, und es wäre unklug, ihn abzuhauen.
Doch geben sogar diejenigen, welche nicht Sozialisten
sind, zu, daß das Eigentum immer mehr vergesellschaftet
werden muß, was besagen will, daß es unter dem Gesichtspunkt
des gesellschaftlichen Nutzens betrachtet werden muß. Man
befaßt sich also kaum noch damit, seinen Ursprung zu prüfen,
oder zu untersuchen, ob es als Grundlage die Arbeit, die Er
oberung, die Besitzergreifung, die Verjährung oder das natür
liche Recht hat, sondern vielmehr, welche Dienste es geleistet
hat, und welche es der Volkswirtschaft noch leisten kann.
Welches sind die praktischen Folgen, die sich aus diesem
Gesichtspunkt ergeben werden? Hier ganz in Kürze einige
der Folgen.
Ganz zu oberst: da das Eigentum zur Grundlage den
gesellschaftlichen Nutzen hat, muß es sich nützlich erweisen, und
der Eigentümer, der aus seinem Eigentum nicht die ihm inne
wohnenden Vorteile zieht, hat kein Recht mehr darauf, als
Eigentümer seine Funktionen auszuüben. Zum Beispiel ist
jedes Stück Land dazu da, um angebaut zu werden, und ein
Eigentümer hat nicht das Recht, es brach liegen zu lassen.
Doch war dies bis zum Kriege gestattet, weil man in allen