Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

  
  
   
Eine eigentümliche Lösung hat im Entwurfe die Frage der 
Steuererleichterungen gefunden. 
Für die Staatssteuer ist bestimmt, dass Haushaltungsvorstände 
von der Steuer für Erwerbseinkommen zwölf Franken und 
weiter für jedes in der Haushaltung lebende Kind unter 14 Jahren 
und jede arbeitsunfähige Person, deren Unterhalt dem Haushal- 
lungsvorstande obliegt, zwei Franken abrechnen dürfen. Für die 
übrigen Einzelpersonen beträgt der Abzug acht Franken. Damit 
beabsichtigt man, für die kinderlosen Haushaltungsvorstände die 
ersten 800 Franken des Erwerbseinkommens, für jedes Kind unter 
14 Jahren und jede arbeitsunfähige Person im Haushalt weitere 
100 Franken, für die anderen steuerpflichtigen Einzelpersonen die 
Ststen 600 Franken von der Steuer zu befreien. 
Bei der Gemeindesteuer sollten für die kinderlosen Haushal- 
Wngsvorstände die ersten 600 Franken des Erwerbs einkommens, 
für jedes Kind und jede arbeitsunfähige Person im. Haushalt 
Weitere 100 Franken steuerfrei sein; für die anderen steuerpflichtigen 
Einzelpersonen die ersten 400 Franken. In den Städten Zürich 
und Winterthur könnten die gleichen Beträge wie bei der Staats- 
Steuer steuerfrei erklärt werden. | 
Diese Vorschläge sind in verschiedener Hinsicht unbe- 
friedigend. 
Erstens ist nicht einzusehen, weshalb einerseits vom Er- 
Werbseinkommen, ob es nun 1000 Franken oder 50,000 Franken 
beträgt, unter allen Umständen die ersten 600—1000 Franken 
Steuerfrei sein sollen, anderseits eine Witwe oder Waisenkinder 
Oder ein Krüppel, die von den Zinsen eines kleinen Vermögens 
leben müssen, die volle, überdies noch bedeutend höhere Steuer vom 
Sanzen Vermögensertrage bezahlen sollen. Wo bleibt da das 
Prinzip der Steuerbefreiung des Existenzminimums ? Vernünftiger- 
weise müssten alle, diejenigen, welche ein gewisses minimales, zur 
Existenz erforderliches Einkommen nicht erreichen, von der Ein- 
kommenssteuer befreit werden, gleichgiltig ob dieses Ein- 
kommen aus Arbeit oder Vermögen oder aus beiden zusammen 
Tesultiert. In diesem Sinne berücksichtigt eine grössere An- 
Zahl von Schweizerkantonen das Existenzminimum. In diesem 
Sinne bewegt sich auch der in unsern frühern Eingaben ge- 
Machte Vorschlag einer Degressivsteuer. Sie nimmt gleichmässig 
ab bis zu einer gewissen Grenze; wessen Einkommen aus Er- 
2 
  
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.