2. E. Beling, Strafprozeßrecht.
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mit dem Strafanspruch, der in die Rechtsmittelinstanz gediehene Teil des Prozeßgegenstandes
ist nicht identisch mit dem in Rechtskraft übergegangenen u. s. w.
Spezieller Betrachtung bedarf noch die Identitätsfrage für das objektive Verfahren
in sich. Man wird hier Identität anzunehmen haben, wenn der Einziehungs-(Un—
brauchbarmachungs-)interessent derselbe ist und ferner der einzuziehende (unbrauchbar zu
machende) Gegenstand derselbe ist. Die Konsequenzen zeigen sich in der Rechtskraftlehre.
IV. Ein und derselbe Prozeß kann möglicherweise mehrere Strafsachen, also
mehrere Prozeßgegenstände umfassen, die im Wege der Verbindung zu einer Prozeß—
einheit zusammengelegt sind, sei es, daß die mehreren Strafsachen gegen verschiedene
Beschuldigte gerichtet sind (subjektive Klagenhäufung oder Kumulation, passive Streit-
genossenschaft), sei es, daß die mehreren Strafsachen verschiedene in Realkonkurrenz
stehende Taten desselben Beschuldigten betreffen (objektive Klagenhäufung).
Zulässig ist die Verbindung dann, wenn zwischen den mehreren Strafsachen ein
Zusammenhang (Konnexität) obwaltet. Der Zusammenhang braucht aber nicht ein solcher
im engeren Sinne des Z 8 St. P.O. zu sein; der engere Zusammenhangsbegriff hat nur
Bedeutung für die Zuständigkeit; hier dagegen genügt jeder Zusammenhang, 8 286
St. P.O. Ein solcher Zusammenhang im weiteren Sinne ist aber bei Realkonkurrenz
stets ohne weiteres vorhanden, — denn solchenfalls ist ja sogar Konnexität im engeren
Sinne vorhanden (8 8 St. P.O.); bei Verschiedenheit der Beschuldigten kommen außer
den Fällen der Teilnahme (8 8 St.P.O.) die Fälle der Wechselseitigkeit der Taten und
die der Gleichartigkeit (vgl. F471 St. P.O.) in Betracht.
Die Verbindung kann dadurch erfolgen, daß der Kläger die mehreren Strafsachen
susammen anhängig macht oder zu der erstanhängig gemachten die anderen durch Inzident—
inklage (F 265 St. P. O.) hinzufügt; aber auch so, daß das Gericht die einzeln schwebenden
Sachen durch Beschluß zusammenlegt, was auch noch in der Hauptverhandlung statthaft
ist. (J 236 St.P. O.). Die Verbindung ist aber jederzeit lösbar durch einen Trennungs-
beschluß des Gerichts.
Will man die Wirkungen der Prozeßeinheit feststellen, so muß man sich davor
hüten, diese mit den Wirkungen des Bestehens eines Zusammenhangs (im engeren Sinne)
zu verwechseln. Letzterer bewirkt Zuständigkeit laut 88 2, 18 St. P.O. und Erstreckung
der vor den Gerichten höherer Ordnung erforderlichen Prozedur auf die an sich zur
niederen Zuständigkeit gehörende, aber bei dem Gericht höherer Ordnung anhängige Straf—
sache laut 8 5 St. P.O. Dagegen ist das prozessuale Verbundensein an sich prinzipiell
nur von faktischer Bedeutung (Ersparung von Zeit durch Gemeinschaftlichkeit der
Prozedur), juristisch hingegen ohne Einfluß auf das Verfahren. Die mehreren Straf—
achen behalten durchaus ihre juristische Selbständigkeit; das Verfahren wird durch das
Verbundensein der Sachen nicht alteriert. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Ver—
bindung niemals eine notwendige ist und jederzeit gelöst werden kann. Somit ergeben
sich besonders folgende Sätze:
1. Die vor der Verbindung in der einen Strafsache erfolgten Prozeßakte greifen
auf die andere Sache nicht hinüber; ist z. B. gegen den Beschuldigten nur in der einen
Sache ein Haftbefehl erlassen, so bleibt die Unkersuchungshaft auch nach der Verbindung
auf jene Sache beschränkt.
2. Die Verkettung der mehreren Sachen bedingt nicht eine gemeinsame Ab—
urteilung; wird die eine Sache spruchreif, bevor die anderen es sind, so sind successive
Arteile geboten.
3. Die Notwendigkeit der Verteidigung für die eine Strafsache zieht nicht Not—
wendigkeit der Verteidigung für die verbundenen Sachen nach sich (abgesehen von dem
Falle des 8 5 St. P.O.).
4. Gleichgültig ist, wiewohl dies vielfach bestritten wird, die Verbindung auch für
das Beweisrecht. Kann jemand in der Strafsache X als Zeuge vernommen werden, so
lann er dies auch dann, wenn er in einer mit X verbundenen Sache X Beschuldigter ist;
zuch für das Zeugnisweigerungsrecht und die Vereidigung muß eine streng individuali—
sierende Betrachtungsweise Platz greifen, d. h. das in der Strafsache X begründete