Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
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mit dem Strafanspruch, der in die Rechtsmittelinstanz gediehene Teil des Prozeßgegenstandes 
ist nicht identisch mit dem in Rechtskraft übergegangenen u. s. w. 
Spezieller Betrachtung bedarf noch die Identitätsfrage für das objektive Verfahren 
in sich. Man wird hier Identität anzunehmen haben, wenn der Einziehungs-(Un— 
brauchbarmachungs-)interessent derselbe ist und ferner der einzuziehende (unbrauchbar zu 
machende) Gegenstand derselbe ist. Die Konsequenzen zeigen sich in der Rechtskraftlehre. 
IV. Ein und derselbe Prozeß kann möglicherweise mehrere Strafsachen, also 
mehrere Prozeßgegenstände umfassen, die im Wege der Verbindung zu einer Prozeß— 
einheit zusammengelegt sind, sei es, daß die mehreren Strafsachen gegen verschiedene 
Beschuldigte gerichtet sind (subjektive Klagenhäufung oder Kumulation, passive Streit- 
genossenschaft), sei es, daß die mehreren Strafsachen verschiedene in Realkonkurrenz 
stehende Taten desselben Beschuldigten betreffen (objektive Klagenhäufung). 
Zulässig ist die Verbindung dann, wenn zwischen den mehreren Strafsachen ein 
Zusammenhang (Konnexität) obwaltet. Der Zusammenhang braucht aber nicht ein solcher 
im engeren Sinne des Z 8 St. P.O. zu sein; der engere Zusammenhangsbegriff hat nur 
Bedeutung für die Zuständigkeit; hier dagegen genügt jeder Zusammenhang, 8 286 
St. P.O. Ein solcher Zusammenhang im weiteren Sinne ist aber bei Realkonkurrenz 
stets ohne weiteres vorhanden, — denn solchenfalls ist ja sogar Konnexität im engeren 
Sinne vorhanden (8 8 St. P.O.); bei Verschiedenheit der Beschuldigten kommen außer 
den Fällen der Teilnahme (8 8 St.P.O.) die Fälle der Wechselseitigkeit der Taten und 
die der Gleichartigkeit (vgl. F471 St. P.O.) in Betracht. 
Die Verbindung kann dadurch erfolgen, daß der Kläger die mehreren Strafsachen 
susammen anhängig macht oder zu der erstanhängig gemachten die anderen durch Inzident— 
inklage (F 265 St. P. O.) hinzufügt; aber auch so, daß das Gericht die einzeln schwebenden 
Sachen durch Beschluß zusammenlegt, was auch noch in der Hauptverhandlung statthaft 
ist. (J 236 St.P. O.). Die Verbindung ist aber jederzeit lösbar durch einen Trennungs- 
beschluß des Gerichts. 
Will man die Wirkungen der Prozeßeinheit feststellen, so muß man sich davor 
hüten, diese mit den Wirkungen des Bestehens eines Zusammenhangs (im engeren Sinne) 
zu verwechseln. Letzterer bewirkt Zuständigkeit laut 88 2, 18 St. P.O. und Erstreckung 
der vor den Gerichten höherer Ordnung erforderlichen Prozedur auf die an sich zur 
niederen Zuständigkeit gehörende, aber bei dem Gericht höherer Ordnung anhängige Straf— 
sache laut 8 5 St. P.O. Dagegen ist das prozessuale Verbundensein an sich prinzipiell 
nur von faktischer Bedeutung (Ersparung von Zeit durch Gemeinschaftlichkeit der 
Prozedur), juristisch hingegen ohne Einfluß auf das Verfahren. Die mehreren Straf— 
achen behalten durchaus ihre juristische Selbständigkeit; das Verfahren wird durch das 
Verbundensein der Sachen nicht alteriert. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Ver— 
bindung niemals eine notwendige ist und jederzeit gelöst werden kann. Somit ergeben 
sich besonders folgende Sätze: 
1. Die vor der Verbindung in der einen Strafsache erfolgten Prozeßakte greifen 
auf die andere Sache nicht hinüber; ist z. B. gegen den Beschuldigten nur in der einen 
Sache ein Haftbefehl erlassen, so bleibt die Unkersuchungshaft auch nach der Verbindung 
auf jene Sache beschränkt. 
2. Die Verkettung der mehreren Sachen bedingt nicht eine gemeinsame Ab— 
urteilung; wird die eine Sache spruchreif, bevor die anderen es sind, so sind successive 
Arteile geboten. 
3. Die Notwendigkeit der Verteidigung für die eine Strafsache zieht nicht Not— 
wendigkeit der Verteidigung für die verbundenen Sachen nach sich (abgesehen von dem 
Falle des 8 5 St. P.O.). 
4. Gleichgültig ist, wiewohl dies vielfach bestritten wird, die Verbindung auch für 
das Beweisrecht. Kann jemand in der Strafsache X als Zeuge vernommen werden, so 
lann er dies auch dann, wenn er in einer mit X verbundenen Sache X Beschuldigter ist; 
zuch für das Zeugnisweigerungsrecht und die Vereidigung muß eine streng individuali— 
sierende Betrachtungsweise Platz greifen, d. h. das in der Strafsache X begründete
	        
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