VII
Strafbestimmungen.
Das geltende Gesetz enthält in Artikel 19 folgende Vor-
schriften:
„Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge-
setzes oder gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen
der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von den
zivilrechtlichen Folgen, mit Bussen von 5—500 Franken
zu belegen,
„Im Wiederholungsfall darf das Gericht ausser angemessener
Geldbusse auch Gefängnis bis auf drei Monate verhängen.“
Nach der Ansicht der Fabrikinspektoren hat der Umstand,
dass die leichteren Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz durch
die Gerichte zu bestrafen sind, zu Unzukömmlichkeiten geführt.
Manche Uebertretung sei deshalb ungesühnt geblieben, weil es
zur Bestrafung des oft komplizierten richterlichen Apparates bedurft
hätte. Eine vielleicht ohne Verschulden des Betriebsinhabers um
einen Tag verspätete Unfallanzeige, die höchstens mit einer Busse
von 5 Franken zu ahnden gewesen wäre, musste vor versammeltem
Gerichtshofe abgeurteilt werden. Da sei es wohl nicht verwunder-
lich, wenn die Behörden mit der Ueberweisung an die Gerichte
gezögert und sich sogar bei Rückfällen mit Erteilung einer Rüge
begnügt hätten. In denjenigen Kantonen, wo Polizeibeamte mit
richterlichen Kompetenzen ausgerüstet sind, seien die leichteren
Fälle diesen überwiesen und damit der Gesetzesvollzug wesentlich
gefördert worden.
Die Fabrikinspektoren empfehlen deshalb, im Gesetze zwischen
leichten und schweren Fällen zu unterscheiden und die Bestrafung
der erstern auf administrativem Wege vorzuschreiben, schwere
Uebertretungen und Rückfälle dagegen dem Richter zu überweisen.