Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
VII 
Strafbestimmungen. 
Das geltende Gesetz enthält in Artikel 19 folgende Vor- 
schriften: 
„Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge- 
setzes oder gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen 
der zuständigen Aufsichtsbehörden sind, abgesehen von den 
zivilrechtlichen Folgen, mit Bussen von 5—500 Franken 
zu belegen, 
„Im Wiederholungsfall darf das Gericht ausser angemessener 
Geldbusse auch Gefängnis bis auf drei Monate verhängen.“ 
Nach der Ansicht der Fabrikinspektoren hat der Umstand, 
dass die leichteren Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz durch 
die Gerichte zu bestrafen sind, zu Unzukömmlichkeiten geführt. 
Manche Uebertretung sei deshalb ungesühnt geblieben, weil es 
zur Bestrafung des oft komplizierten richterlichen Apparates bedurft 
hätte. Eine vielleicht ohne Verschulden des Betriebsinhabers um 
einen Tag verspätete Unfallanzeige, die höchstens mit einer Busse 
von 5 Franken zu ahnden gewesen wäre, musste vor versammeltem 
Gerichtshofe abgeurteilt werden. Da sei es wohl nicht verwunder- 
lich, wenn die Behörden mit der Ueberweisung an die Gerichte 
gezögert und sich sogar bei Rückfällen mit Erteilung einer Rüge 
begnügt hätten. In denjenigen Kantonen, wo Polizeibeamte mit 
richterlichen Kompetenzen ausgerüstet sind, seien die leichteren 
Fälle diesen überwiesen und damit der Gesetzesvollzug wesentlich 
gefördert worden. 
Die Fabrikinspektoren empfehlen deshalb, im Gesetze zwischen 
leichten und schweren Fällen zu unterscheiden und die Bestrafung 
der erstern auf administrativem Wege vorzuschreiben, schwere 
Uebertretungen und Rückfälle dagegen dem Richter zu überweisen. 
  
   
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
     
  
  
   
  
  
  
  
  
   
 
	        
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