Full text: Der Weltverkehr und seine Mittel

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Posten und Postwesen. 
Pakete mit Wertangabe von 335 153 390 Mark, 609 544 Briefe mit Nachnahme über 
15 341 872 Mark. Das Gesamtgewicht der Pakete berechnete sich auf 47 503 225 kg. 
Mit den Posten reisten 594048 Personen. Für Postwertzeichen wurden 10918354 Mark 
gelöst. Die Post- und Telegrapheneinnahmen beliefen sich auf 12 660 796 Mark, die 
Ausgaben auf 10 385 493 Mark. Der Überschuß stellte sich mithin auf 2 275 303 Mark. 
Nachdem wir in Vorstehendem ein freilich nur skizzenhaftes Bild von der Ent 
wickelung der Posten und ihres Verkehrs in den bedeutenderen Kulturländern der Erde 
geliefert haben, wollen wir die rechtliche Stellung der Post im Deutschen Reiche sowie 
ihre wichtigsten Einrichtungen noch einer kurzen Besprechung unterziehen. 
Postregal und Postzwang. Um der Post die Erfüllung ihrer volkswirtschaft 
lichen, das allgemeine Wohl ins Auge fassenden Aufgaben zu erleichtern und einen ihre 
Wirksamkeit lähmenden Mitbewerb fernzuhalten, sind ihr in den meisten Staaten besondere 
Rechte vorbehalten worden. Das bedeutendste von diesen ist das Po st re gal, das in der 
ausschließlichen Befugnis des Staats zur Beförderung von Personen und Gegenständen 
besteht. Hieraus entwickelte sich später der Postzwang, d. h. die dem Publikum auf 
erlegte Verpflichtung, sich zur Versendung gewisser Gegenstände ausschließlich der Post 
zu bedienen. Das Postregal beschränkt nur das Transportgewerbe, der Postzwang da 
gegen lrifft alle Versender, also das gesamte Publikum. Der Umfang des Postregals 
weicht in den verschiedenen Ländern sehr voneinander ab. Während es sich z. B. in der 
Schweiz auf die Beförderung von verschlossenen Briefen, Postkarten, Zeitungen politischen 
Inhalts und von verschlossenen Sendungen aller Art bis zum Gewichte von 5 kg sowie 
auf den Transport von Personen durch regelmäßige Fahrgelegenheiten und mittels Extra 
post erstreckt, hat es in England und Frankreich lediglich die Beförderung verschlossener 
Briefe zum Gegenstände. In Deutschland ist nach der Gesetzgebung von 1871 das Post 
regal nur noch hinsichtlich der Beförderung von verschlossenen Briefen und Zeitungen 
politischen Inhalts, welche mindestens viermal monatlich erscheinen, von einem Postorte 
nach einem anderen Postorte aufrecht erhalten. Diese Gegenstände unterliegen zugleich 
dem Postzwange. Ihre Versendung auf andere Weise als durch die Post ist jedoch zulässig, 
wenn die Beförderung entweder unentgeltlich oder durch besondere Boten geschieht, ferner 
wenn sich am Abgangs- oder am Bestimmungsorte eine Postanstalt nicht befindet, oder 
wenn bei Zeitungen der zweimeilige Umkreis ihres Ursprungsortes nicht überschritten 
wird. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften über das Postregal und den 
Postzwang sind strafbar. Durch Gesetz vom 20. Dezember 1899 ist das Postregal und 
der Postzwang auch auf verschlossene Briefe ausgedehnt worden, die innerhalb der Ge 
meindegrenzen ihres mit einer Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben, und der 
Betrieb von Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung oder Verteilung 
von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Warenproben verboten. 
Weitere Vorrechte, welche den deutschen Posten hauptsächlich zur Sicherung eines 
ungestörten Betriebes verliehen sind, bestehen darin, daß andere Fuhrwerke den Posten 
ausweichen müssen, daß letztere bei schlechter Beschaffenheit der Wege über ungehegte 
Äcker und Wiesen fahren dürfen, daß eine Pfändung gegen die Posten nicht erlaubt ist, 
daß die Anwohner der Straßen verpflichtet sind, den Posten Hilfe zu leisten, falls ihnen 
ein Unfall begegnet, daß das Inventar einer Posthalterei nicht mit Beschlag belegt 
werden darf n. a. m. 
Das Briefgeheimnis, dessen strenge Bewahrung unbedingt notwendig ist, um 
das Vertrauen des Publikums zur Post zu erhalten, ist in Deutschland und den meisten 
übrigen Staaten gesetzlich gewährleistet. In früherer Zeit wurde es nicht sonderlich 
respektiert, namentlich wenn Korrespondenzen von und an Personen in Frage kamen, 
von denen eine Gefährdung der Interessen des Staats erwartet werden konnte. Ins 
besondere hat man in Frankreich das Öffnen von Briefen systematisch betrieben und dazu 
in Paris ein besonderes Bureau, das berüchtigte „schwarze Kabinett", unterhalten. 
Auch in Deutschland hielt man sich nicht frei von derartigen Mißbräuchen. Heutzutage 
wird indes wenigstens bei der deutschen Post auf die Wahrung des Briefgeheimnisses
	        
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