Nacht-
arbeit.
Zwei- und
Drei-
schichten-
arbeit.
Präsenz-
und
Arbeitszeit,
Ruhetage.
Entwurf der Zürcher Handelskammer
Art.
Nachtarbeit (an gewöhnlichen Werktagen zwischen abends
8 Uhr und morgens’5 Uhr, an Vorabenden von Sonn- und ge-
setzlichen Festtagen zwischen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr
der darauf folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtage) kann ge-
stattet werden :
1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern
a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes an Stunden
gebunden ist, welche auf die Nachtzeit entfallen
b) wenn es sich um eine vorwiegend überwachende,
körperlich wenig anstrengende Arbeit handelt;
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wenn eine Unterbrechung des Betriebes Gefahr für
Personen oder Schaden an Fabrikaten, Materialien
oder Anlagen zur Folge hätte;
d) wenn Dauerproben angestellt werden müssen;
e) wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesundheit und
Sicherheit der Arbeiter am Tage gefördert werden.
2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Notfälle
5. Mehrschichtenarbeit
Art. 13.
Bei Betrieben, die wegen ihrer Kostspieligkeit oder technischen
Eigenart ununterbrochen oder regelmässig über die normale Arbeits-
zeit hinaus in Gang gehalten werden müssen, kann Zwei- oder Drei-
schichtenarbeit, oder auch Mehrschichtenarbeit in regelmässiger
Mischung mit Einschichtenarbeit, gestattet werden.
Innerhalb 24 Stunden darf für den einzelnen Arbeiter bei der
Zweischichtenarbeit die Präsenzzeit 12, die effektive Arbeitszeit
9!/2 Stunden, bei der Dreischichtenarbeit die Präsenzzeit 9, die
effektive Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigen.
Je am zweiten Sonntag oder an einem andern Tag innerhalb
zwei Wochen sind jedem Arbeiter mindestens 24 aufeinander-
folgende Stunden freizugeben. Zu diesem Zwecke können Hilfs-
schichten eingeschaltet werden.