Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 16, Abs.
Gesuche um Bewilligungen nach Massgabe von Art. 13—15
müssen in ausreichender Weise begründet werden.
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/ Art. 16, Abs. 3.
Mündlich erteilte Bewilligungen sind ungültig.
| Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der gesetzlichen
Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorüber
gehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer von 10 Arbeitstagen
nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde, oder, wo
eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde, sonst aber bei der
Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen.
Art. 15, Abs. 2 und 3.
Zu einer ausnahmsweisen und vorübergehenden Nacht- un
Sontagsarbeit ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwölf
| Nächten, beziehungsweise zwei Sonntagen nicht übersteigt, bei
Bezirksbehörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der
( sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung
Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde
Nacht- oder Sonnt: igsarbeit erfordern, kann solche vom Bundesl
lli Unternehmungen, die diese Bestimmung
haben sich über die Notwendigkeit der
sarbeit auszuweisen, und einen Stundenplan
itseinteilung und die auf den ein-
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ichtlich ist.
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Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschiebungen
ler Arbeitszeit zu gestatteı
Art 16 Abs. 7
F n genannten Bewilligungen dari
ein MaAassıe Kanz eigebühr erhoben werden.