Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 159
Art... 2, Absı.].
In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werk-
erätschaften so herzustellen und zu unterhalten, dass dadurch
Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich gesichert werden.
Art. 3, Abs. 1,2 und 3.
eabsichtigt, eine Fabrik zu errichten, oder eine schon
DSH eNdE Fabrik umzugestalten, oder Räume zu vermieten und
calen einzurichten, hat der Kantonsregierung von dieser
Abs icht und von der Art des beabsichtigten Betriebes Kenntnis zu
geben, und durch Vorlage des Planes und einer Beschreibung
r Bau und innere Einrichtung den Nachweis. zu leisten, dass
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He: Anlage den gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen
len Teilen Genüge leiste.
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht
ommenen Fabrikationsmethoden Mitteilung zu machen.
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Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird
sie die Pläne samt Beilagen dem eidgenössischen Fabrikinspektor
Begutachtung vorlegen. Ebenso ist ihm ihr Entscheid über
das Gesuch mitzuteilen.
Art. 2, Abs. 5 und
der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Ver-
letzungen sollen überhaı ıpt alle erfahrungsgemäss und durch den
jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Ver-
hältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet werden.
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Insbesondere sind Maschinenteile und Treibriemen, die eine
Gefährdung der Arbeiter bilden, sorgfältig einzufriedigen.
Art. 2, Abs. 3 und 4;
Es ist namentlich dafür zu sorgen, dass die Räume, wo Per-
SOnen sich aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärnt, nach
Möglichkeit reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst
befreit und die Lufterneuerung immer eine der Zahl der Arbeiter
und der Beleuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher
Stoffe entsprecl hende sel.
Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen
rbeitsräume angemessene, im Winter
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1aSsen, sollen ausserhalb de
SCheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.