Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 159 
Art... 2, Absı.]. 
In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werk- 
erätschaften so herzustellen und zu unterhalten, dass dadurch 
Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich gesichert werden. 
   
Art. 3, Abs. 1,2 und 3. 
eabsichtigt, eine Fabrik zu errichten, oder eine schon 
DSH eNdE Fabrik umzugestalten, oder Räume zu vermieten und 
calen einzurichten, hat der Kantonsregierung von dieser 
Abs icht und von der Art des beabsichtigten Betriebes Kenntnis zu 
geben, und durch Vorlage des Planes und einer Beschreibung 
  
r Bau und innere Einrichtung den Nachweis. zu leisten, dass 
  
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He: Anlage den gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen 
len Teilen Genüge leiste. 
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die zur 
Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in Aussicht 
ommenen Fabrikationsmethoden Mitteilung zu machen. 
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Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird 
sie die Pläne samt Beilagen dem eidgenössischen Fabrikinspektor 
Begutachtung vorlegen. Ebenso ist ihm ihr Entscheid über 
das Gesuch mitzuteilen. 
Art. 2, Abs. 5 und 
der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Ver- 
letzungen sollen überhaı ıpt alle erfahrungsgemäss und durch den 
jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Ver- 
hältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet werden. 
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Insbesondere sind Maschinenteile und Treibriemen, die eine 
Gefährdung der Arbeiter bilden, sorgfältig einzufriedigen. 
Art. 2, Abs. 3 und 4; 
Es ist namentlich dafür zu sorgen, dass die Räume, wo Per- 
SOnen sich aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärnt, nach 
Möglichkeit reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst 
befreit und die Lufterneuerung immer eine der Zahl der Arbeiter 
und der Beleuchtungsapparate, sowie der Entwicklung schädlicher 
Stoffe entsprecl hende sel. 
Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen 
rbeitsräume angemessene, im Winter 
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1aSsen, sollen ausserhalb de 
SCheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
  
  
  
       
    
     
      
      
    
    
    
    
    
     
    
      
     
    
   
     
     
   
    
      
    
      
   
   
    
      
    
      
  
  
 
	        
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