Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

          
  
 
 
 
 
  
   
     
 
   
 
 
 
 
    
  

anwendbar sei. Der Artikel 14 des Entwurfs des Fabrikinspektorats
 lautet:

„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten
 vor- oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern
über achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen
über achtzehn Jahren verrichtet werden.
„Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die
dieser Artikel anwendbar ist.“

Wir gehen materiell mit dem Vorschlag einig, würden es aber

vorziehen, ‚an Hand der seit 30 Jahren gewonnenen Erfahrungen“)
die Arbeiten, Welche als Hilfsarbeiten zu gelten haben, im Gesetze
selb

St zu umschreiben. Aus diesen Erwägungen kommen wir zu
folgendem Antrag :

Die Bestimmungen von Art. 3 finden keine An-Wendung
 auf Hilfsarbeiten. Als solche gelten
Namentlich:
l. Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation
VOor- oder nachgehen müssen, wie
a) Reinigen der Fabriklokalitäten:
b) OelenundReparieren von Transmissionen
und Arbeitsmaschinen;
c) Weissen der Säle und Reparieren der
Fussböden.
Bedienung und Instandhaltung aller Anlagen,
 die das Etablissementmit Luft, Wasser,
Licht, Wärme, Dampf und Kraft versorgen.
3. Dienste derFabrikwächter, Ausläufer, Packer
und Fuhrleute.

Es will uns scheinen, dass diese Definition alle Arbeiten
umfasst, die nach der gegenwärtigen Praxis als Hilfsarbeiten behandelt
 werden. In einem Punkte geht unser Vorschlag weiter.
Aus Zweckmässigkeitsgründen empfiehlt es sich, das Reinigen der
Fabriklokalitäten unter die Hilfsarbeiten zu rangieren, Kommt es
Och vielfach vor, dass Arbeiterinnen, die solche Reinigungs-*)

 Kommentar, Seite 207—218.

Art. 7.

 

 

  
   

 
            
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