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arbeiten in der eigenen Fabrik der Interpretation des Gesetzes
wegen nicht vornehmen dürfen, zu diesem Zwecke mit Arbeite-
rinnen einer andern Fabrik Tauschgeschäfte abschliessen. Eine
derartige Besorgung der Reinigungsarbeiten ist vernunftwidrig. Im
Artikel 18 betreffend jugendliche Personen ist vorgesorgt, dass
Arbeiterinnen unter 18 Jahren von solchen Hilfsarbeiten ausge-
schlossen sind; das sollte genügen.
Durch Beifügung des Wortes „namentlich“ ist die Möglich-
keit gegeben, den Fortschritten und dem Wechsel in den Pro-
duktionsweisen und damit den sich ändernden Bedürfnissen der
Industrie gerecht zu werden. In dem späteren Artikel 44, Absatz 2,
wird die Interpretation dieses Artikels dem Bundesrate vorbehalten,
der auch hiefür die ständige Industriekommission zu konsultieren hat.
Ohne eine so oder anders redigierte Ausnahmebestimmung
betreffend die Hilfsarbeiten kann die Fabrik nicht auskommen.
Von den. Fabrikinspektoren und dem Bundesrate ist wiederholt
anerkannt worden, dass es in den industriellen Betrieben eine
Menge Funktionen gebe, die durchaus an keine bestimmte Stunden-
zahl gebunden werden können.”
2. Einschichtenarbeit.
Zeiteinteilung.
Die Vorschriften über die Einteilung der Tageszeit sind im
Artikel 12, Absatz.1 und 4, des Entwurfes . der Fabrikinspektoren
enthalten. Sie lauten:
„Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Tages muss in
die Zeit zwischen 6 Uhr, beziehungsweise in den Monaten
Mai, Juni, Juli und August 5 Uhr morgens und 8 Uhr abends
verlegt werden. An den genannten Vorabenden muss die
Arbeit um 5 Uhr aufhören, unter Vorbehalt der in Artikel
13 und 15 vorgesehenen Ausnahmen.
„Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschieb-
ungen der Arbeitszeit zu gestatten.“
Neu ist, dass der Anfang der Arbeitszeit auch im Mai schon
um 5 Uhr gestattet werden soll. Begründet wird dies damit, dass
*) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend vier
Beschlüsse der Räte zum Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken vom
3. Juni 1891. B. B. 1891. III. 213/4.
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