Art. 11.
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die bisher nur für die Nachtarbeit geltende Bestimmung, dass die
Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung für diese Arbeiten verwendet
werden sollen, von geringer Bedeutung. Viel wichtiger wäre es,
wenn die präzise Fassung des Gesetzestextes den Versuchen miss-
bräuchlicher Auslegung den Riegel schieben würde.
Wir haben deshalb die Vorschriften betreffend die Son n-
tagshrbeit folgendermassen gefasst :
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Sonntagsarbeit kann unter folgenden Be-
dingungen gestattet werden:
1 bis auz drei: Stunden und für eine be
stimmt anzugebende Zahl von Arbeitern:
a) zur Vornahme von Hilfsarbeiten be-
hufs. Vermeidung von Betriebsstö-
rungen;
b) zur Vornahme von d ringlichen Verrich-
tungen, die der Verderbnis vonin Ver-
arbeitung befindlichem Material vor-
beugen sollen;
Z ohne Beschränkung der Zeit tür eine
beliebige Zahl von Arbeitern: in Not
jallen.
Diese Fassung würde dazu führen, dass unter keinen Um-
ständen die Sonntagsarbeit weiter als nach der gegenwärtig gelten-
den Praxis ausgedehnt werden könnte. Ausgenommen in Not-
fällen, wo die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die Ueber-
zeitarbeit während der Wochentage, Soll Sonntagsarbeit nur für
eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern und höchstens
für drei Stunden bewilligt werden: zur Vornahme von Hilfsarbeiten
gemäss Artikel 7 behuifs Vermeidung von Betriebsstörungen und
zur Vornahme solcher dringlicher Arbeiten, die der Verderbnis des
in Verarbeitung befindlichen Materials vorbeugen sollen, So z. B.in
Gerbereien, in Teigwarenfabriken, in der Mühlenindustrie, in
Holzstoff-, Cellulose-, Papier- und Kartonfabriken, in Ziegeleien,
Ofen- und Tonwarenfabriken, in Bierbrauereien. Alles das ent-
spricht der geltenden Praxis.”)
» Vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 21. Mai 1880 (B. B. III. 96) ;
Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1893. A. S. n. F. XIIL 259; Kommentar,
Seite 221 ff. — Bericht der eidg. Fabrikinspektoren an das Schweizerische Indu-
striedepartement vom 15. Januar 1895. B. B. 1895. I. 405 ff.