fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

nicht angebracht. Man wird deshalb gut tun, das bisherige Mini- 
mum beizubehalten. 
Die Bestimmung, dass Pausen nur dann von der Arbeitszeit 
abgerechnet werden dürfen, wenn sie „gleichzeitig und regel- 
mässig von allen Arbeitern“ eingehalten werden, fehlte im gelten- 
den Gesetz. Dagegen ist eine derartige Weisung des Industrie- 
departements vom 21. Dezember 1888*) vorhanden, die in der 
Praxis aber nicht allgemein beachtet wurde. Das Gebot einer einheit- 
lichen Pause für sämtliche Arbeiter müsste bei Betrieben mit grosser 
Arbeiterzahl und Solchen mit verschiedenen Betriebszweigen viel- 
fach zu Unzukömmlichkeiten führen, die in erster Linie die Arbeiter 
treffen würden. So gibt es beispielsweise Fabriken, in denen 
den Arbeitern morgens Kaffee verabreicht wird. Das lässt sich 
Praktisch unmöglich gesamthaft machen, nicht nur weil für die 
gleichzeitige Speisung einer grossen Zahl Arbeiter die nötigen 
Essräume fehlen, sondern auch wegen des übergrossen Zeit- 
verlustes. Die neue Vorschrift würde die Praxis, die Arbeiter 
abteilungsweise das Frühstück einnehmen zu lassen, verunmög- 
lichen. Der Zweck, den die Fabrikinspektoren im Auge haben, 
ist auch dann noch vollständig erreichbar, wenn man das Wort 
„SChichtenweise“ einfügt. 
Neu ist das Begehren, dass die Arbeitsstunden und Pausen 
in den ‘Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt gegeben und auch 
den Ortsbehörden zur Kenntnis gebracht werden sollen. Es ist 
dies ein Kontrollmittel, das wohl am Platze ist. 
Unser Vorschlag für den Pausenartikel lautet : 
Pausen dürfen nur dann von der Arbeits- Aw se. 
Zeit abgerechnet werden, wenn sie regel: 
mässig allen Arbeitern gleichzeitig ‚oder 
Schichtenweise gewährt werden. 
Für das Mittagessen ist um. die Mitte der -- 
Arbeitszeit wenigstens eine Stunde ireizu- 
geben, Vorbehalten bleibt die Bestimmung 
des Art. 19, Abs. 2. 
Die Arbeitsstunden und.die Pausen sind 
Nach der öffentlichen Uhr zu richten, in den 
Arbeitslokalen durch Atnıschlag bekanntzu 
= gebenund der Ortsbehörde anzuzeigen. 
*) Kommentar, Seite 193, 
SEES 
AA I 
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