beim: Trockenschleifen von Glas, (mit
Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Kno-
chen, Holz, in Toristreunufabriken, bei der
Hutschleiferei, Lumpensortiererei, in der
Hechelei und Karderie von Hanf- und
Flachsspinnereien, in der Seidenputzerei
vom Floreispinnereien, in Gasierereien
und bei der Sengerei, bei der Barchenf-
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei
den aufgezählten Arbeiten der Staub nicht
in genügender Weise abgesaugt wird;
11. Beizen und Fachenin Hutfabriken;
12.Arbeitenin. der chemischen Industrie, bei
welchen giftige Substanzen zur Verwen-:
dung kommen oder Gase vorhanden sind
oder enistehen, die an und für sich oder
durchäihre Konzentration schädlich sind;
13. Verzinnen und Verzinken;
14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Gla-
sieren mit ungefriteten Bleiglasuren, Auf-
tragen von bleihaltigem Email.
Die Verwendung von, Kindern zu Hilis-,
Veberzeit-, Soanntags- und Nachtarbeiten ist
bis zum vollendeten sechszehnten Altersjahr
unter keinen Umständen gestattet.
Jugendliche Personen unter achtzehn Jahren.
In Bezug auf die jugendlichen Personen vom angetretenen
siebzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr wird von
den Fabrikinspektoren in den Art. 14, Absatz 1; und 18, Absatz 4
vorgeschlagen :
„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hilfsarbeiten
vor- oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über
achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über
achtzehn Jahren verrichtet werden.
„Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn
Jahren ist untersagt.“ +