Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
beim: Trockenschleifen von Glas, (mit 
Scheiben oder Sandgebläse), Stein, Kno- 
chen, Holz, in Toristreunufabriken, bei der 
Hutschleiferei, Lumpensortiererei, in der 
Hechelei und Karderie von Hanf- und 
Flachsspinnereien, in der Seidenputzerei 
vom Floreispinnereien, in Gasierereien 
und bei der Sengerei, bei der Barchenf- 
rauherei, an Wölfen aller Art — sofern bei 
den aufgezählten Arbeiten der Staub nicht 
in genügender Weise abgesaugt wird; 
11. Beizen und Fachenin Hutfabriken; 
12.Arbeitenin. der chemischen Industrie, bei 
welchen giftige Substanzen zur Verwen-: 
dung kommen oder Gase vorhanden sind 
oder enistehen, die an und für sich oder 
durchäihre Konzentration schädlich sind; 
13. Verzinnen und Verzinken; 
14. Herstellung bleihaltiger Glasuren, Gla- 
sieren mit ungefriteten Bleiglasuren, Auf- 
tragen von bleihaltigem Email. 
Die Verwendung von, Kindern zu Hilis-, 
Veberzeit-, Soanntags- und Nachtarbeiten ist 
bis zum vollendeten sechszehnten Altersjahr 
unter keinen Umständen gestattet. 
Jugendliche Personen unter achtzehn Jahren. 
In Bezug auf die jugendlichen Personen vom angetretenen 
siebzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr wird von 
den Fabrikinspektoren in den Art. 14, Absatz 1; und 18, Absatz 4 
vorgeschlagen : 
„Die Bestimmungen von Art. 12 finden keine Anwendung 
auf Arbeiten, die der eigentlichen Fabrikation als Hilfsarbeiten 
vor- oder nachgehen müssen, und die von Arbeitern über 
achtzehn Jahren oder von unverheirateten Arbeiterinnen über 
achtzehn Jahren verrichtet werden. 
„Nacht- und Sonntagsarbeit von Personen unter achtzehn 
Jahren ist untersagt.“ + 
  
  
	        
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