Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Zu machen, ob nicht entgegen dem Antrage der Fabrikinspektoren 
wenigstens für junge Leute von 16 bis 18 Jahren die bis anhin 
geltende Ausnahmsbestimmung beizubehalten sei. Die Fabrik- 
inspektoren sagen übrigens in anderer Verbindung*) selbst, dass 
mit dem sechszehnten Altersjahr das eigentliche Kindesalter vor- 
über sei und dass deshalb wohl die Gesetzgebung der Nachbar- 
Staaten nur den jugendlichen Personen bis zum vollendeten sechs- 
zehnten Jahre einen besondern Schutz zu Teil werden lasse. Auch 
Wird ja im Bäckerei- und Konditoreigewerbe den Lehrlingen vom 
14: oder 15. Altersjahr an überall in der Schweiz Nachtarbeit 
unbeanstandet gestattet. 
Redaktionell würde sich die Sache so machen, dass dem 
Artikel 17 der kurze Satz beizufügen wäre: „Nachtarbeit kann 
im Interesse tüchtiger Berufserlernung ausnahms- 
Weise gestattet werden.“ Im Abschnitt von den amtlichen 
Bewilligungen (Artikel 14, Absatz 1, Ziffer 2) müsste dann hierauf 
verwiesen werden. 
Altersausweis für jugendliche Arbeiter. 
In Artikel 18, Absatz 6 und 3, wird von den Fabrikinspektoren 
zum Teil in Uebereinstimmung mit dem geltenden Gesetz be- 
antragt : 
„Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des 
Alters oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter 
entschuldigen. 
„Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt 
werden, für die ein amtlicher Altersausweis zur Einsicht vor- 
liegt... ..* 
Neu ist die zweite Bestimmung. Sie wurde allerdings in der 
X1S Schon gehandhabt, da die Kantonsregierungen durch das 
"CiSschreiben des Bundesrates vom 7. April' 1885**) angehalten 
Wörden waren, zu verlangen, dass ein Ausweis über das zurück- 
Sclegte 14. Altersjahr auf dem Fabrikbureau zur amtlichen Einsicht 
Stel Zu halten sei. Wir schlagen folgende Fassung vor: 
Praxi 
Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Un- 
= kenntnis des Alters oder der Schulpflichtig- 
L Bericht an das Industriedepartement, Seite 45. 
)B. B. 1885. 11. 420. Kommentar, Seite 255. 
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
   
   
   
   
  
  
   
   
     
     
   
    
Art. 18, 
   
 
	        
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