Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

Zu machen, ob nicht entgegen dem Antrage der Fabrikinspektoren
wenigstens für junge Leute von 16 bis 18 Jahren die bis anhin
geltende Ausnahmsbestimmung beizubehalten sei. Die Fabrikinspektoren
 sagen übrigens in anderer Verbindung*) selbst, dass
mit dem sechszehnten Altersjahr das eigentliche Kindesalter vorüber
 sei und dass deshalb wohl die Gesetzgebung der Nachbar-Staaten
 nur den jugendlichen Personen bis zum vollendeten sechszehnten
 Jahre einen besondern Schutz zu Teil werden lasse. Auch
Wird ja im Bäckerei- und Konditoreigewerbe den Lehrlingen vom
14: oder 15. Altersjahr an überall in der Schweiz Nachtarbeit
unbeanstandet gestattet.
Redaktionell würde sich die Sache so machen, dass dem
Artikel 17 der kurze Satz beizufügen wäre: „Nachtarbeit kann
im Interesse tüchtiger Berufserlernung ausnahms-Weise
 gestattet werden.“ Im Abschnitt von den amtlichen
Bewilligungen (Artikel 14, Absatz 1, Ziffer 2) müsste dann hierauf
verwiesen werden.

Altersausweis für jugendliche Arbeiter.

In Artikel 18, Absatz 6 und 3, wird von den Fabrikinspektoren

zum Teil in Uebereinstimmung mit dem geltenden Gesetz beantragt
 :

„Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Unkenntnis des
Alters oder der Schulpflichtigkeit seiner jugendlichen Arbeiter
entschuldigen.
„Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt
werden, für die ein amtlicher Altersausweis zur Einsicht vorliegt...
 ..*
Neu ist die zweite Bestimmung. Sie wurde allerdings in der
X1S Schon gehandhabt, da die Kantonsregierungen durch das
"CiSschreiben des Bundesrates vom 7. April' 1885**) angehalten
Wörden waren, zu verlangen, dass ein Ausweis über das zurück-Sclegte
 14. Altersjahr auf dem Fabrikbureau zur amtlichen Einsicht
Stel Zu halten sei. Wir schlagen folgende Fassung vor:

Praxi

Ein Fabrikinhaber kann sich nicht mit Un-=
 kenntnis des Alters oder der Schulpflichtig-L

 Bericht an das Industriedepartement, Seite 45.
)B. B. 1885. 11. 420. Kommentar, Seite 255.

    
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
  
  
  
  
  
 
 
  
  
    
    
  
   

Art. 18,

  

 
            
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