Art. 22.
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Dies ist. der Sinn des Verfassungsartikels, dies ist der Sinn
der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen; deshalb soll auch
der diesen Abschnitt einleitende Gesetzesartikel nach unserem
Vorschlage lauten :
Fabriken sind hinsichtlich des äussern
Baues, der inneren Einrichtung, der Unter;
bringung von Maschinen und Werkgerät;
schaften so herzustellen und zu unterhalten,
dass Leben- und. Gesundheit der Arbeiter: so
gut wieimmer möglich geschützt werden.
In Bezug auf den Inhalt der Detailbestimmungen gehen wir
einig mit den Vorschlägen der Fabrikinspektoren, die sich unge-
fähr mit dem decken, was seiner Zeit Prof. Dr. Erismann am
Internationalen Kongress für Arbeiterschutz in Zürich“) als an-
strebenswert hingestellt hat. In der Reihenfolge weichen wir da-
gegen von dem Inspektoratsentwurf ab. Bevor man Maschinen-
teile und Treibriemen einfriedigen, bevor man Fabrikräume er-
wärmen und beleuchten, bevor man den Arbeitern Essräume an-
weisen kann, muss zuerst die Fabrik erstellt sein. Es empfiehlt
sich deshalb die Bauvorschriiten vorauszunehmen.
Bauvorschriften.
Die Fabrikinspektoren stellen in Uebereinstimmung mit dem gel-
tenden Gesetz in Artikel 3, Absatz 1 bis 3, folgende Vorschriften auf‘
„Wer beabsichtigt, eine Fabrik zu errichten, oder eine
schon bestehende Fabrik umzugestalten, oder Räume zu ver
mieten und zu Arbeitslokalen einzurichten, hat der KantonS$-
regierung von dieser Absicht und von der Art des beab-
sichtigten Betriebes Kenntnis zu geben, und durch Vorlage
des Planes und einer Beschreibung über Bau und innere
Einrichtung den Nachweis zu leisten, dass die Anlage den
gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen in allen
Teilen Genüge leistet.
*) Protokoll des Internationalen Kongresses für Arbeiterschutz in Zürich
1897. Seite 94 ff.