V.
Arbeiterverzeichnisse.
Fabrikordnung. Spezialreglemente.
Allgemeines.
Die Bestimmungen, die wir hier einheitlich zusammenfassen,
sind im Entwurfe des Fabrikinspektorates in Artikel 4, Absatz 3;
Artikel 5; Artikel 6, Absatz 1; Artikel 17, Absatz 4; Artikel 18,
Absatz 3; Artikel 6, Absatz 4, enthalten. Sie lauten:
„Der Fabrikinhaber hat über alle in seinem Betriebe vor-
gekommenen Unfälle und gewerblichen Erkrankungen ein
Verzeichnis nach einem vom Bundesrate aufzustellenden
Formular zu führen und in der Fabrik zur Einsicht bereit
zu halten.
„Der Fabrikinhaber hat über das von ihm beschäftigte
Arbeitspersonal ein Verzeichnis nach einem vom Bundesrate
aufzustellenden Formular zu führen. Dieses Verzeichnis
muss stets ‚in der Fabrik selbst aufliegen.
„Der, Fabrikinhaber ist. verpflichtet, über die gesamte
Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei, die Bedingungen des
Ein- und Austritts und die Ausbezahlung des Lohnes eine
Fabrikordnung zu erlassen.
„Der Fabrikinhaber hat über die Wöchnerinnen ein Ver-
zeichnis nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Formular
zu führen.
„Es dürfen nur solche jugendliche Personen beschäftigt wer-
den, ....... die in das Arbeiterverzeichnis eingetragen sind.
„Der Fabrikinhaber soll auch wachen über die guten Sitten
und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Ar-
beiterinnen der Anstalt.“