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Die dritte Bestimmung ist alt; die zweite, betreffend das Verzeichnis
über das allgemeine Arbeiterpersonal, enthält die selbstverständliche
Neuerung, dass das Verzeichnis in der Fabrik, das
heisst im Fabrikbureau, aufliegen müsse. Die Absätze 1 und 4
stellen die aus Kontrollrücksichten N Une an Vorschrift der E
reitstellung von Verzeichnissen der Unfälle und gewerblichen Erkrankungen,
sowie der ET WOchneHunEN auf... Absatz 5 ist überflüssig,
sofern über das „gesamte“ Arbeitspersonal ein Verzeichnis
gefordert wird; im übrigen sagt schon der Bericht der nationalrätlichen
Kommission vom 24. Mai 1876*) ausdrücklich, dass unter dem
Worte „Arbeiter“ die Arbeiterinnen und Kinder mitverstanden seien.
Die letzte Vorschrift endlich betreffend die Ueberwachung der
guten Sitten und des Anstandes der Arbeiter findet sich schon im
geltenden Gesetz. Diese Pflicht des Fabrikinhabers kann natürlich
nur auf das Territorium der Fabrik Bezug haben, was wir ausirücklich
beifügen möchten. Unsere Fassung lautet:
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet:
l.überdas gesamte Arbeitspersonal, über die Wöchnerinnen
(Art. 21), über die im Betriebe vorkommenden
Unfälle und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28)
und über die ausgefällten Bussen (Art. 31) Verzeichnisse
nach vom Bundesrat aufzustellenden Formularen
zu führen und in der Fabrik zur Einsicht bereit
zu halten;
2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrikpolizei
und die Bedingungen des Dienstverhältnisses
eine Fabrikordnung zu erlassen;
3. innerhalb des Fabriketablissementes über die
guten Sitten und den Anstand der Arbeiter zu
wachen.
In Bezug auf das Verzeichnis der „beim Geschäftsbetriebe
Vorkommenden Unfälle und gewerblichen Erkrankungen“
ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag weiter geht, als Artikel
8 des Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887. Dort wird bloss verlangt,
dass das Verzeichnis über die „beim Geschäftsbetrieb vorgekommenen
erheblichen Unfälle“ geführt werde. Da dieses
Register gemäss Artikel 8 des Haftpflichtgesetzes die Grundlage
st
„:B. 1876...11.. 786.
Art. 30