Revision.
Die Bestimmung des Artikels 7, Absatz 5, des Entwurfes der
Fabrikinspektoren betreffend die Revision der Fabrikordnung war
schon im geltenden Gesetze vorgesehen:
„Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebel-
stände ergeben, so kann die Kantonsregierung die Revision
derselben anordnen.“
Es dürfte zweckmässig sein, diese Bestimmung auch auf Art.34.
die Spezialreglemente auszudehnen und für deren Revision das
gleiche Verfahren vorzuschreiben, wie für den Erlass. Unser
Antrag lautet:
Ergeben. sich. Dei. der. Anwendung der. Fabrik-
ordnung oder der Spezialreglemente Uebelstände,
So kann die Kantonsregierung deren Revision an-
ordnen... Dabei.ist das.in den Artikeln 32 und 33
vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.