Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  
   
Art. 35. 
  
   
VL. 
Das Dienstverhältnis. 
Die Vorschriften betreffend das Dienstverhältnis sind nicht 
öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Sie basieren 
nicht auf Artikel 34, sondern auf Artikel 64 der Bundesverfassung 
und sollten deshalb im Obligationenrecht oder im neuen Zivil- 
gesetzbuch ihre Behandlung finden. Zweckmässigkeitsgründe 
sprechen aber dafür, die für das Dienstverhältnis des Fabrik- 
arbeiters hauptsächlich in Betracht fallenden Bestimmungen in das 
Fabrikgesetz aufzunehmen, in der Meinung, dass dem Obliga- 
tionenrecht oder nach dessen Annahme dem neuen Zivilgesetzbuch 
subsidiäre Geltung zukomme. 
Entstehung. 
Ueber die Entstehung des Dienstverhältnisses ist weder im 
geltenden Gesetz noch im Entwurf der Fabrikinspektoren etwas 
gesagt. Wir beantragen in Anlehnung an die Artikel 1370 und 
1371 des Entwurfes zum Zivilgesetzbuch, vom 3. März 1905, 
folgende Bestimmung aufzunehmen : 
Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche 
oder mündliche‘ Uebereinkunit auf Grundlage der 
Bestimmungen der Fabrikordnung. 
Probezeit. 
Die Erfahrungen der Fabrikinspektoren haben es ihnen 
wünschbar erscheinen lassen, im Gesetz eine Probezeit vorzusehen, 
während welcher ohne Kündigung die Entlassung oder der Aus- 
tritt erfolgen kann. Ihr Vorschlag lautet in Artikel 8, Absatz 2: 
„Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als 
Probezeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne 
Kündigung stattfinden können.“ 
  
    
    
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
  
  
  
    
  
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.