Art. 35.
VL.
Das Dienstverhältnis.
Die Vorschriften betreffend das Dienstverhältnis sind nicht
öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur. Sie basieren
nicht auf Artikel 34, sondern auf Artikel 64 der Bundesverfassung
und sollten deshalb im Obligationenrecht oder im neuen Zivil-
gesetzbuch ihre Behandlung finden. Zweckmässigkeitsgründe
sprechen aber dafür, die für das Dienstverhältnis des Fabrik-
arbeiters hauptsächlich in Betracht fallenden Bestimmungen in das
Fabrikgesetz aufzunehmen, in der Meinung, dass dem Obliga-
tionenrecht oder nach dessen Annahme dem neuen Zivilgesetzbuch
subsidiäre Geltung zukomme.
Entstehung.
Ueber die Entstehung des Dienstverhältnisses ist weder im
geltenden Gesetz noch im Entwurf der Fabrikinspektoren etwas
gesagt. Wir beantragen in Anlehnung an die Artikel 1370 und
1371 des Entwurfes zum Zivilgesetzbuch, vom 3. März 1905,
folgende Bestimmung aufzunehmen :
Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche
oder mündliche‘ Uebereinkunit auf Grundlage der
Bestimmungen der Fabrikordnung.
Probezeit.
Die Erfahrungen der Fabrikinspektoren haben es ihnen
wünschbar erscheinen lassen, im Gesetz eine Probezeit vorzusehen,
während welcher ohne Kündigung die Entlassung oder der Aus-
tritt erfolgen kann. Ihr Vorschlag lautet in Artikel 8, Absatz 2:
„Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als
Probezeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne
Kündigung stattfinden können.“