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Police (die Bank läßt sich die Rechte aus dem Versicherungsverträge ab-
treten), Ursprungsattest, Gewichtsspezifikation, Faktura usw.
Das Konnossement bietet ein bequemes, allerdings (infolge der Fäl»
schuugsmöglichkeit) nicht ganz gefahrloses Sicherungsmittel für Bank
kredite. Damit sich die Bank im Falle der Nichtbefriedigung durch ihre
Auftraggeber an das Pfand halten kann, werden in den allgemeinen Ge
schäftsbedingungen oder in besonderem Vertrage (General Letter of Hy-
pothecation) diesbezügliche Vereinbarungen getroffen.
Beim Handel mit Übersee begnügt sich der Verkäufer oft nicht mit dem
Akzept des Käufers, da es, weil die Firma in Übersee unbekannt, meist
schlecht verwertbar ist, sondern er fordert einen stärkeren Träger des
Kredits, er verlangt das Akzept einer bekannten Bank. Der
Käufer ermächtigt den Verkäufer, auf seine (des Käufers) Bank zu ziehen
und beauftragt diese, den Wechsel bei Vorlegung mit ihrem Akzept zu ver
sehen. Das Akzept des Käufers wird also durch das der Bank ersetzt. Indem
diese, gedeckt durch Verpfändung der Waren, für die der Wechsel gegeben
ist, ihre Unterschrift (Akzept) auf den Wechsel setzt, gibt sie einen Rem -
b o u r s k r e d i t (se rembourser — sich bezahlt machen).
Das Remboursgeschäft*) bei Finanzierung von Wareneinfuhren
wickelt sich etwa in folgender Form ab: Eine, sagen wir, Bremer Firma, die
große Posten Wolle einführt und die Ware sofort nach der Verladung be
zahlen muß, ist genötigt, Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Die Dresdner
Bank, nehmen wir an, ist bereit, das Geschäft durch Eröffnung eines Tras
sierungskredits (Remboursaccreditiv) zu finanzieren. Der Importeur be
auftragt dann den Verkäufer der Baumwolle (oder dessen Bank), auf die
Dresdner Bank in Höhe der Rechnung einen Wechsel zu ziehen 2 ). Die Bank
akzeptiert den Wechsel gegen Aushändigung der Konnossemente, die besagen,
daß Waren in der im Dokument näher bezeichneten Art verschifft sind,
lieferungsversprechen (Verpflichtungsschein nach § 363 HGB.). Das Ver
fügungsrecht über die Ladung ist mit dem Konnossement verknüpft. Der Schiffer
ist berechtigt, gegen ein ordnungsmäßig giriertes Konnossement die Ware aus
zuhändigen.
!) Siehe auch den Aufsatz von Waldemar Müller, Organisation des
Kredit- und Zahlungsverkehrs, Bank-Archiv VIII, 8.
3) Legt sich die Bank gegenüber dem Verkäufer der Ware bis zu einer be
stimmten Summe hinsichtlich ihres Akzeptes fest, so spricht man von einem be-
stätigten Akzeptkredit (eooSrmsck ereäit).