Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
  
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stimmen sie mit dem geltenden Gesetz überein. Die beiden 
letzten Absätze sind neu. 
Ob die Fabrikordnung als schriftliche Uebereinkunft zu gelten 
habe, wurde unter dem geltenden Gesetze verschieden beurteilt. 
Wir haben oben gesehen“), dass das Handels- und Landwirtschafts- 
departement in einem Entscheid vom 15. Mai 1885 die Fabrik- 
ordnung als „Anstellungsvertrag“ bezeichnet, die der Fabrikar- 
beiter bei seinem Austritt behalten dürfe, um wegen allfälliger 
„vertragswidriger“ Behandlung sich an die Behörden wenden und 
den „Wortlaut“ seines Vertrages vorweisen zu können. Danach 
hätte also damals das Departement die entschiedene Ansicht ge- 
habt, dass die Fabrikordnung eine‘ schriftliche Uebereinkunft 
sei. In einem Bundesratsbeschlusse vom 7. Oktober 1885**) 
wird der Entscheid darüber, was als schriftliche. Vereinbarung 
zu gelten habe, dem Richter überlassen; die Frage, ob die 
Fabrikordnung als solche zu gelten habe, bleibt offen. In einem 
Entscheide des Industriedepartements vom 19. September 1896 #**) 
wird dann plötzlich erklärt, die Fabrikordnung sei von jeher sei- 
tens der vollziehenden Behörde nicht als schriftliche Uebereinkunft 
im Sinne des Gesetzes betrachtet worden. Diesen Standpunkt 
haben auch schon früher die Fabrikinspektoren in ihren Amtsbe- 
richten eingenommen. Durch Aufnahme des Absatzes 3 wollen 
sie‘ ihrer Ansicht die gesetzliche Sanktion verschaffen. „Nach dem 
geltenden Gesetz mag die Auffassung des Industriedepartementes 
und der Fabrikinspektoren einigermassen berechtigt sein. Nach 
dem neuen Entwurf ist sie es entschieden nicht mehr; denn in 
Artikel 32 ##*) ‚wird den Arbeitern Gelegenheit gegeben, sich über 
die Fabrikordnung zu Handen der Kantonsregierung schriftlich 
auszusprechen; weiter ist vorgeschrieben, dass der Genehmigung 
die Einholung eines Gutachtens des Fabrikinspektorats voranzugehen 
habe; endlich wird dem Fabrikinspektorat und der Kantonsregierung 
zur Pflicht gemacht, darauf zu achten, dass die Fabrikordnung 
in keiner Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit ver- 
stosse. Wahrlich der Kautelen genug, dass die Fabrikordnung in 
  
*) Seite 75/76. 
**) Kommentar, Seite 160. 
**) Kommentar, Seite 170, 
***) Oben, Seite 75. 
     
    
  
  
   
   
   
      
    
  
  
  
  
  
  
      
     
  
   
   
   
  
  
   
    
  
  
   
  
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