Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
einer 
zeit“. 
an a 
sittlichen. Rücksichten oder nach Treu und Glauben 
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses: nicht mehr 
zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrik; 
inhaber zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der 
Arbeiter sich einer. bedeutenden Verletzung der Fa- 
brikordnung schuldig gemacht hat; und: der Arbei- 
ter, wenn der. Fabrikinhaber. die. bedungene Ver- 
pflichtung nicht er{üllt oder eine ungesetzliche oder 
vertragswidrige Behandlung des Arbeiters verschul- 
det oder zugelassen hat. 
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder. Unfall, 
obligatorischer Militärdienst, sowie die Ausübung 
des Koalitionsrechtes. können nicht als wichtige 
Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht 
werden. 
Löhnung. 
In Bezug auf die Löhnung fallen die Bestimmungen von 
Artikel. 9, Absatz 1, 2, 3, 5, des Inspektoratsentwurfes in Betracht, 
die gegenüber dem geltenden Gesetz verschiedene Aenderungen 
aufweisen. Sie lauten: 
„Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Arbeiter spätestens 
alle zwei Wochen in bar, in gesetzlichen Münzsorten und 
unter Beifügung einer Abrechnung in der Fabrik selbst, und 
zwar an einem Werktage innerhalb der Arbeitszeit auszuzahlen. 
„Für Aenderungen im vereinbarten Lohne sind die gleichen 
Fristen zu beobachten, wie bei der Kündigung. 
„Der Fabrikinhaber ist auch für die regelmässige Bezahlung 
des Lohnes an diejenigen Personen in seinem Geschäfte 
verantwortlich, die zu andern Arbeitern im Gehülfenverhält- 
nisse stehen. 
„Bei Akkordarbeit ist der Lohn vor Uebernahme der Ar- 
beit festzusetzen. Dem Akkordarbeiter sind am Zahltage 
nach Verhältnis der geleisteten Arbeit jeweilen Abschlags- 
zahlungen zu machen.“ 
Der Absatz 1 hat zwei Zusätze erhalten: „unter Beifügung 
Abrechnung“ und „an einem Werktage innerhalb der Arbeits- 
Beide Neuerungen sind gerechtfertigt. Der ersten Vor- 
       
  
   
  
   
  
    
      
       
   
  
    
    
   
  
     
   
  
  
  
  
  
  
   
le 
  
        
        
        
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.